Reglement über den Diplom-Studiengang für Lehrpersonen für berufskundlichen Unterric... (216.270)
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Reglement über den Diplom-Studiengang für Lehrpersonen für berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen und für Lehrpersonen für Unterricht an höheren Fachschulen

Reglement über den Diplom-Studiengang für Lehrpersonen für berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen und für Lehrpersonen für Unterricht an höheren Fachschulen vom 19. September 2013 (Stand 1. August 2016) Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 20ter der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. April 2008 1 als Reglement:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltung

1 Dieses Reglement gilt für den Diplom-Studiengang für Lehrpersonen für berufs - kundlichen Unterricht an Berufsfachschulen und für Lehrpersonen für Unterricht an höheren Fachschulen (nachfolgend: Diplom-Studiengang).

Art. 2 Adressatinnen und Adressaten

1 Der Diplom-Studiengang richtet sich an Lehrpersonen für berufskundlichen Un - terricht an Berufsfachschulen und an Lehrpersonen für Unterricht an höheren Fachschulen, die eine berufspädagogische Qualifikation gemäss eidgenössischer Berufsbildungsverordnung 3 anstreben.
1 sGS 216.14 .
2 in Vollzug ab 12. August 2013.
3 SR 412.101; abgekürzt BBV.

Art. 3 Ziele

1 Der Diplom-Studiengang gemäss Art. 2: a) unterstützt die Professionalisierung von Lehrpersonen im Bereich des berufs - kundlichen Unterrichts an Berufsfachschulen bzw. des Unterrichts an höheren Fachschulen; b) leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Ausbildung einen Beitrag zur Qualitätssicherung; c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Ausbildung ab.

Art. 4 Gebühren

1 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Pädagogischen Hoch - schule St.Gallen 4 . II. Organisation und Durchführung (2.)

Art. 5 Studiengangsleitung

1 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung (nachfolgend: Prorektorin oder Prorektor) setzt eine Studiengangsleitung ein.
2 Die Studiengangsleitung ist in Absprache mit der Prorektorin oder dem Prorektor für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des Diplom-Studien - gangs verantwortlich. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung des Curriculums; b) Beratung der Interessentinnen und Interessenten; c) Orientierung interessierter Institutionen; d) Erlass der konzeptionellen Vorgaben für die einzelnen Module und Organisa - tion des Studienbetriebs; e) Organisation und Aufsicht über die Kompetenznachweise und die Prüfungen; f) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; g) Sicherstellung der Koordination zwischen den Modulleitungen bezüglich Pla - nung, Leitung und Durchführung des Diplom-Studiengangs.

Art. 6 Modulleitung

1 Die Modulleitung wird von der Studiengangsleitung bestimmt.
2 Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben;
4 sG 216.13;
b) Durchführung der Module; c) Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog; d) Beurteilung der Kompetenznachweise; e) Evaluation der Module aufgrund der Vorgaben der Studiengangsleitung. III. Zulassung zum Diplom-Studiengang und Aufnahmeverfahren (3.)

Art. 7 Zulassung

1 Die Zulassung zum Diplom-Studiengang setzt voraus: a) * einen Tertiärabschluss
5 im zu unterrichtenden Fachbereich; b) *
... c) * eine Empfehlung der Schulleitung der Berufsfachschule oder höheren Fach - schule bezüglich Eignung als Lehrperson für berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen oder als Lehrperson für Unterricht an höheren Fachschu - len; d) * eine Unterrichtstätigkeit in einer Berufsfachschule oder höheren Fachschule während mindestens einem Schuljahr mit durchschnittlich 4 Lektionen pro Woche oder mindestens 120 Lektionen pro Schuljahr; e) * eine von der Schulleitung bestätigte Unterrichtstätigkeit von mindestens vier Wochenlektionen bzw. mindestens 120 Jahreslektionen auf der Zielstufe wäh - rend der ganzen Dauer des Diplom-Studiengangs; f) * für Lehrpersonen für die schulische Grundbildung: betriebliche Erfahrung in einem Beruf des Unterrichtsbereiches bzw. im Lehrgebiet von mindestens 6 Monaten.
2 Auf Gesuch kann die Prorektorin oder der Prorektor eine Aufnahme in den Di - plom-Studiengang sur dossier bewilligen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis vergleichbarer Kompetenzen erbringt.

Art. 8 Anmeldung

1 Die Anmeldung für den Diplom-Studiengang ist an die Pädagogische Hochschule St.Gallen (PHSG) zu richten.
2 Mit der Anmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen: * a) tabellarischer Lebenslauf; b) Kopien aller Abschlüsse (Zeugnisse, Diplome, Zertifikate); c) *
...
5 Tertiärabschluss für Lehrpersonen an einer Berufsfachschule: Eidgenössische Berufsprüfung; eidgenössische höhere Fachprüfung, höhere Fachschule, Fachhochschule oder Universität. Tertiärabschluss für Lehrpersonen einer höheren Fachschule: Eidgenössische höhere Fach - schule, Fachhochschule oder Universität.
d) * Nachweis der Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis e (Berufsfachschule) bzw.

Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d (höhere Fachschule) definierten Zulassungsbedingun -

gen.

Art. 9 Aufnahmeverfahren

1 Die Prorektorin oder der Prorektor legt das Aufnahmeverfahren fest.
2 Für die definitive Aufnahme muss ein Assessment im Bereich der Lese- und Schreibkompetenz erfolgreich absolviert werden.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Diplom-Studiengang. Sie oder er kann die Teil - nahme am Diplom-Studiengang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
4 Die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet über die Anrechung von Vor - kenntnissen an die Studienleistungen.
5 Der Entscheid der Prorektorin oder des Prorektors wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Ablehnungen sind zu begründen.

Art. 10 Vorbehalt und Ausschluss aufgrund gesundheitlicher Probleme

1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme, welche die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung oder die Tätigkeit als Lehr - person auf der Zielstufe voraussichtlich verunmöglichen, kann die Prorektorin oder der Prorektor jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder ei - nem Vertrauensarzt anordnen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.

Art. 11 Vorbehalt und Ausschluss aufgrund Nichteignung zum Beruf

1 Treten während des Studiums Vorbehalte hinsichtlich der Berufseignung auf, kann die Prorektorin oder der Prorektor nach Rücksprache mit der entsprechen - den Schulleitung: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.
IV. Aufbau des Diplom-Studiengangs (4.)

Art. 12 Studienleistungen

1 Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) verrechnet.
2 Es werden 60 ECTS-Punkte wie folgt vergeben: a) 45 ECTS-Punkte für die Module; b) 15 ECTS-Punkte für die Diplomarbeit, die Diplomprüfung und die Diplom - lektion.

Art. 13 Inhalt

1 Der Diplom-Studiengang setzt die Rahmenlehrpläne des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
6 auf Hochschulstufe um. *
2 Er setzt sich zusammen aus: a) den Modulen; b) der Lerngruppenarbeit; c) dem Mentorat; d) dem Selbststudium; e) den Unterrichtsbesuchen; f) der Diplomlektion; g) der Diplomarbeit; h) der Diplomprüfung.

Art. 14 Zulassung zum Studienabschluss

1 Zum Studienabschluss wird zugelassen, wer folgende Studienleistungen erfüllt hat: a) Module; b) Lerngruppenarbeit; c) Präsenzpflicht; d) Unterrichtsbesuche; e) Mentorat.

Art. 15 Studienabschluss

1 Der Studienabschluss setzt sich zusammen aus: a) der bestandenen Diplomlektion; b) der angenommenen Diplomarbeit; c) der bestandenen Diplomprüfung.
6 Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des SBFI vom 1. Januar 2015 (RLP).
2 Wer den Studienabschluss bestanden hat, erhält ein eidgenössisch anerkanntes Lehrdiplom. V. Prüfungsbestimmungen (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1)

Art. 16 Leistungsbeurteilung

1 Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht be - standen». *

Art. 17 Unredlichkeit

1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis, die Diplomprü - fung, die Diplomlektion oder die Diplomarbeit als «nicht bestanden» bewertet. *
2 Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen, der Diplomar - beit, der Diplomprüfung oder der Diplomlektion ausgeschlossen werden.

Art. 18 Plagiierte Arbeiten

1 Plagiierte Arbeiten werden ohne Möglichkeit zur Nachbesserung als «nicht be - standen» bewertet. *

Art. 18a *

Verdacht auf Ghostwriting
1 Besteht der Verdacht, dass die oder der Studierende sich beim Verfassen eines Kompetenznachweises oder der Diplomarbeit eines Ghostwriters bedient hat, kann die Studiengangsleitung die Studierende oder den Studierenden ohne Mög - lichkeit zur Vorbereitung zur mündlichen Verteidigung des Kompetenznachweises oder der Diplomarbeit auffordern.
2 Bestätigt sich der Verdacht, kann die Prorektorin oder der Prorektor die Studie - rende oder den Studierenden von der Ausbildung ausschliessen.

Art. 19 Nachprüfung

1 Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises, der Diplomarbeit, der Diplomprüfung oder der Diplomlektion hat, wer nachweist, dass sie oder er einen Kompetenznachweis, die Diplomarbeit, die Diplomprüfung oder die Diplomlek - tion unverschuldet nicht oder verspätet angetreten oder nicht abgeschlossen hat.
2 Der Verhinderungsgrund ist der Studiengangsleitung unverzüglich nach Be - kanntwerden mitzuteilen und entsprechend zu belegen. Bei der Geltendmachung von gesundheitlichen Gründen ist ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 20 Unentschuldigtes Fernbleiben und Nichteinhalten von Terminen

1 Unentschuldigtes Fernbleiben sowie nicht fristgerechtes Einreichen haben das Prädikat «nicht bestanden» zur Folge. *

Art. 21 Erwahrung der Prüfungsergebnisse

1 Die Prorektorin oder der Prorektor und die Studiengangsleitung erwahren die Prüfungsergebnisse.
2. Modulabschluss (5.2.)

Art. 22 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Module schliessen je mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das Errei - chen der im Modul formulierten Kompetenzen geprüft wird.

Art. 23 Wiederholung

1 Ein Kompetenznachweis kann einmal wiederholt werden.
3. Diplomarbeit (5.3)

Art. 24 Gegenstand

1 Mit der Diplomarbeit wird der Nachweis erbracht, dass Fragestellungen aus wis - senschaftsorientierter und aus berufsbezogener Sicht bearbeitet werden können.
2 Die Diplomarbeit wird von einer Expertin oder einem Experten beurteilt.

Art. 25 Bestehen und Überarbeitung

1 Die Diplomarbeit wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. *
2 Eine nicht bestandene Diplomarbeit wird einmal zur Nachbesserung zurückge - wiesen. Sie kann nach Vorgabe der Expertin oder des Experten innerhalb eines Jahres überarbeitet oder zu einem neuen Thema nochmals verfasst werden. *
4. Diplomprüfung (5.4)

Art. 26 Zulassung

1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer eine bestandene Diplomarbeit vorwei - sen kann. *

Art. 27 Gegenstand

1 Die Diplomprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten.Das Prüfungsgespräch basiert auf der Diplomarbeit. Es wird von einem Expertenteam beurteilt.

Art. 28 Bestehen und Wiederholung

1 Die Diplomprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Diplomprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.
5. Diplomlektion (5.5)

Art. 29 Gegenstand

1 Die Diplomlektion umfasst zwei schriftlich vorbereitete Unterrichtslektionen und ein anschliessendes Prüfungsgespräch von 30 Minuten über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion.
2 Die Diplomlektion wird von zwei von der Studiengangsleitung bestimmten Ex - pertinnen oder Experten beurteilt.

Art. 30 Bestehen und Wiederholung

1 Die Diplomlektion wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Diplomlektion kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 31 Vollzug

1 Dieses Reglement wird für Studierende angewendet, die einen Ausbildungsgang besuchen, der im Studienjahr 2013/2014 oder später begonnen hat.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2013-014 19.09.2013 12.08.2013

Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 7, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 7, Abs. 1, c) geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 7, Abs. 1, d) geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 7, Abs. 1, e) geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 7, Abs. 1, f) eingefügt 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 8, Abs. 2 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 8, Abs. 2, c) aufgehoben 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 8, Abs. 2, d) geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 16, Abs. 1 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 18a eingefügt 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 25, Abs. 1 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 25, Abs. 2 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

Art. 26, Abs. 1 geändert 2017-015 01.07.2016 01.08.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.09.2013 12.08.2013 Erlass Grunderlass 2013-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 7, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 7, Abs. 1, c) geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 7, Abs. 1, d) geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 7, Abs. 1, e) geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 7, Abs. 1, f) eingefügt 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 8, Abs. 2 geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 8, Abs. 2, c) aufgehoben 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 8, Abs. 2, d) geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 16, Abs. 1 geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 18, Abs. 1 geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 18a eingefügt 2017-015
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.07.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 25, Abs. 1 geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 25, Abs. 2 geändert 2017-015
01.07.2016 01.08.2016 Art. 26, Abs. 1 geändert 2017-015
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