Reglement Vorfinanzierung / Fonds Liegenschaft Steinengasse 5 (BeE 660.110)
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Reglement Vorfinanzierung / Fonds Liegenschaft Steinengasse 5

Fonds Liegenschaft Steinengasse 5: Reglement Reglement Vorfinanzierung / Fonds Liegenschaft Steinengasse 5 Vom 16. Februar 2010 (Stand 20. April 2010) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf §§ 53–55 und § 59 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985
1 ) , erlässt folgendes Reglement: A. Allgemein

§ 1 Zweck

1 Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet: – Erwerb des Grundstückes Steinengasse 5 – Umbau und Sanierung der Liegenschaften Steinengasse 5 – Instandsetzung und Instandhaltung der Liegenschaften Steinengasse 5 – Finanzierung weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft Steinengasse 5 B. Fondsvermögen

§ 2 Äufnung von Fondsvermögen

1 Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden. C. Zuständigkeit

§ 3 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rah - men von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens. D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

§ 4 Vermögensverwaltung

1 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemein -
2 und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
3 Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.

§ 5 Rechnungsführung

1 über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.
1) BeE 111.100
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Fonds Liegenschaft Steinengasse 5: Reglement E. Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.
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