Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlich... (BeE 660.100)
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Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse)

Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse) Vom 16. Februar 2010 (Stand 20. April 2010) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf §§ 53–55 und § 59 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985
1 ) , erlässt folgendes Reglement: A. Allgemein

§ 1 Zweck

1 Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet: – Erwerb von Grundstücken in der Zone NÖI ( N Ö ffentlichen I nteresse) gemäss Totalre - vision Nutzungsplanung Bettingen vom 2. Dezember 2008 (Bebauungsplan Dorf) – Landerwerb im Zusammenhang mit Strassenkorrekturen – Finanzierung weiterer Kosten in diesem Zusammenhang. B. Fondsvermögen

§ 2 Äufnung von Fondsvermögen

1 Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden. C. Zuständigkeit

§ 3 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rah - men von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens. D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

§ 4 Vermögensverwaltung

1 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemein - de Bettingen wahrgenommen.
2 und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
3 Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.

§ 5 Rechnungsführung

1 Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes
1) BeE 111.100
1
Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement E. Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.
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