Reglement über den Diplom-Studiengang für Lehrpersonen für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen
Reglement über den Diplom-Studiengang für Lehrpersonen für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen vom 19. September 2013 (Stand 1. August 2016) Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt: gestützt auf Art. 20ter der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. April 2008
1 als Reglement: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1. Geltung
1 Dieses Reglement gilt für den Diplom-Studiengang und den integrierten Zertif - kats-Studiengang für Lehrpersonen für allgemeinbildenden Unterricht an Berufs - fachschulen (nachfolgend: Diplom-Studiengang).
Art. 2 Adressatinnen und Adressaten
1 Der Diplom-Studiengang richtet sich an Lehrpersonen für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen, die eine berufspädagogische Qualifkation ge - mäss eidgenössischer Berufsbildungsverordnung 3 anstreben.
Art. 3 Ziele
1 Der Diplom-Studiengang gemäss Art. 2: a) unterstützt die Professionalisierung von Lehrpersonen im Bereich des allge - meinbildenden Unterrichts an Berufsfachschulen; b) leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Ausbildung einen Beitrag zur Qualitätssicherung;
1 sGS 216.14 .
2 In Vollzug ab 12. August 2013.
3 SR 412.101 ; abgekürzt BBV.
c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Ausbildung ab.
Art. 4 Gebühren
1 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Pädagogischen Hoch - schule St.Gallen 4 . II. Organisation und Durchführung (2.)
Art. 5 Studiengangsleitung
1 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung (nachfolgend: Prorektorin oder Prorektor) setzt eine Studiengangsleitung ein.
2 Die Studiengangsleitung ist in Absprache mit der Prorektorin oder dem Prorektor für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des Diplom-Studien - gangs verantwortlich.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung des Curriculums; b) Beratung der Interessentinnen und Interessenten; c) Orientierung interessierter Institutionen; d) Erlass der konzeptionellen Vorgaben für die einzelnen Module und Organisa - tion des Studienbetriebs; e) Organisation und Aufsicht über die Kompetenznachweise und die Prüfungen; f) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; g) Sicherstellung der Koordination zwischen den Modulleitungen bezüglich Pla - nung, Leitung und Durchführung des Diplom-Studiengangs.
Art. 6 Modulleitung
1 Die Modulleitung wird von der Studiengangsleitung bestimmt.
2 Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben; b) Durchführung der Module; c) Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog; d) Beurteilung der Kompetenznachweise; e) inhaltliche Begleitung und Beurteilung von Diplomarbeiten; f) Evaluation der Module aufgrund der Vorgaben der Studiengangsleitung.
4 sGS 216.13
III. Zulassung zum Diplom-Studiengang und Aufnahmeverfahren (3.)
Art. 7 Zulassung
1 Die Zulassung zum Diplom-Studiengang setzt voraus: a) ein anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschule oder einen Hochschulab - schluss eines fachwissenschaftlichen Studiums; b) Unterrichtserfahrung vor Studienbeginn von mindestens drei Wochenlektio - nen während mindestens eines Jahres nach dem Rahmenlehrplan für den all - gemeinbildenden Unterricht in der beruflichen Grundbildung; c) betriebliche Erfahrung nach Art. 46 Abs. 1 Bst. c BBV 5 ; d) eine Empfehlung der Schulleitung bezüglich Eignung als Lehrperson für allge - meinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen mit der Zusage, während des Studiums in mindestens zwei Klassen je drei Lektionen pro Woche allgemein - bildenden Unterricht erteilen zu können; e) ein Aufnahmegespräch durch die Studiengangsleitung betreffend Motivation sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorien - tierte Auseinandersetzung einzulassen.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss eines fachwissenschaftli - chen Studiums, aber ohne anerkanntes Lehrdiplom, haben zusätzlich den Nach - weis einer Vorbildung in Didaktik und Methodik von mindestens 300 Lernstunden zu erbringen sowie eine Probelektion abzuhalten.
3 Auf Gesuch kann die Prorektorin oder der Prorektor eine Aufnahme in den Di - plom-Studiengang sur dossier bewilligen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis vergleichbarer Kompetenzen erbringt.
Art. 8 Anmeldung
1 Die Anmeldung für den Diplom-Studiengang ist an die Pädagogische Hochschule St.Gallen (PHSG) zu richten.
2 Mit der Anmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen: * a) tabellarischer Lebenslauf; b) Kopien aller Abschlüsse (Zeugnisse, Diplome, Zertifkate); c) * ... d) Nachweis der Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis d defnierten Zulas - sungsbedingungen.
Art. 9 Aufnahmeverfahren
1 Die Prorektorin oder der Prorektor legt das Aufnahmeverfahren fest.
5 SR 412.101.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Diplom-Studiengang. Sie oder er kann die Teil - nahme am Diplom-Studiengang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet über die Anrechnung von Vor - kenntnissen an die Studienleistungen.
4 Der Entscheid der Prorektorin oder des Prorektors wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Ablehnungen sind zu begründen.
Art. 10 Vorbehalt und Ausschluss aufgrund gesundheitlicher Probleme
1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme, welche die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung oder die Tätigkeit als Lehr - person voraussichtlich verunmöglichen, kann die Prorektorin oder der Prorektor jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt anordnen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.
Art. 11 Vorbehalt und Ausschluss aufgrund Nichteignung zum Beruf
1 Treten während des Studiums Vorbehalte hinsichtlich der Berufseignung auf, kann die Prorektorin oder der Prorektor nach Rücksprache mit der entsprechen - den Schulleitung: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen. IV. Aufbau des Diplom-Studiengangs (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)
Art. 12 Studienleistungen
1 Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) verrechnet: a) 50 ECTS-Punkte für die Module; b) 10 ECTS-Punkte für die Diplomarbeit, die Diplomprüfung und die Diplom - lektion.
2. Diplom-Studiengang (4.2)
Art. 13 Inhalt
1 Der Diplom-Studiengang setzt die Rahmenlehrpläne des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
6 auf Hochschulstufe um. *
2 Er setzt sich zusammen aus: a) den Modulen; b) der Lerngruppenarbeit; c) dem Mentorat; d) dem Selbststudium; e) den Unterrichtsbesuchen; f) der Diplomlektion; g) der Diplomarbeit; h) der Diplomprüfung.
Art. 14 Zulassung zum Studienabschluss
1 Zum Studienabschluss wird zugelassen, wer folgende Studienleistungen erfüllt hat: a) Module; b) Lerngruppenarbeit; c) Präsenzpflicht; d) Unterrichtsbesuche; e) Mentorat.
Art. 15 Studienabschluss
1 Der Studienabschluss setzt sich zusammen aus: a) der bestandenen Diplomlektion; b) der angenommenen Diplomarbeit; c) der bestandenen Diplomprüfung.
2 Wer den Studienabschluss bestanden hat, erhält ein eidgenössisch anerkanntes Lehrdiplom.
6 Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des SBFI vom 1. Januar 2015 (RLP).
3. Zertifikats-Studiengang (4.3)
Art. 16 Inhalt
1 Der Zertifkats-Studiengang besteht aus den Modulen 1 und 2 des Diplom-Stu - diengangs einschliesslich der Kompetenznachweise.
Art. 17 Anmeldungen
1 Die Teilnahme am Zertifkats-Studiengang steht bei genügender Platzzahl auch Teilnehmerinnen und Teilnehmern offen, die nicht den Diplom-Studiengang ab - solvieren. Die Anmeldung ist an die PHSG zu richten.
2 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Pro - rektorin oder der Prorektor.
Art. 18 Abschluss Zertifikats-Studiengang
1 Wer den Zertifkats-Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein PHSG- Zertifkat für allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfachschulen. V. Prüfungsbestimmungen (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1)
Art. 19 Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht be - standen». *
Art. 20 Unredlichkeit
1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis, die Diplomarbeit, die Diplomprüfung oder die Diplomlektion als «nicht bestanden» bewertet. *
2 Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen, der Diplomar - beit, der Diplomprüfung oder der Diplomlektion ausgeschlossen werden.
Art. 21 Plagiierte Arbeiten
1 Plagiierte Arbeiten werden ohne Möglichkeit zur Nachbesserung als «nicht be - standen» bewertet. *
Art. 21a *
Verdacht auf Ghostwriting
1 Besteht der Verdacht, dass die oder der Studierende sich beim Verfassen eines Kompetenznachweises oder der Diplomarbeit eines Ghostwriters bedient hat, kann die Studiengangsleitung die Studierende oder den Studierenden ohne Mög - lichkeit zur Vorbereitung zur mündlichen Verteidigung des Kompetenznachweises oder der Diplomarbeit auffordern.
2 Bestätigt sich der Verdacht, kann die Prorektorin oder der Prorektor die Studie - rende oder den Studierenden von der Ausbildung ausschliessen.
Art. 22 Nachprüfung
1 Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises, der Diplomarbeit, der Diplomprüfung oder der Diplomlektion hat, wer nachweist, dass sie oder er einen Kompetenznachweis, die Diplomarbeit, die Diplomprüfung oder die Diplomlek - tion unverschuldet nicht oder verspätet angetreten oder nicht abgeschlossen hat.
2 Der Verhinderungsgrund ist der Studiengangsleitung unverzüglich nach Be - kanntwerden mitzuteilen und entsprechend zu belegen. Bei der Geltendmachung von gesundheitlichen Gründen ist ein Arztzeugnis einzureichen.
Art. 23 Unentschuldigtes Fernbleiben und Nichteinhalten von Terminen
1 Unentschuldigtes Fernbleiben sowie nicht fristgerechtes Einreichen haben das Prädikat «nicht bestanden» zur Folge. *
Art. 24 Erwahrung der Prüfungsergebnisse
1 Die Prorektorin oder der Prorektor und die Studiengangsleitung erwahren die Prüfungsergebnisse.
2. Modulabschluss (5.2)
Art. 25 Inhalt und Rahmenbedingungen
1 Die Module schliessen je mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das Errei - chen der im Modul formulierten Kompetenzen geprüft wird.
Art. 26 Wiederholung
1 Ein Kompetenznachweis kann einmal wiederholt werden.
3. Diplomarbeit (5.3)
Art. 27 Gegenstand
1 Mit der Diplomarbeit wird der Nachweis erbracht, dass Fragestellungen aus wis - senschaftsorientierter und aus berufsbezogener Sicht bearbeitet werden können.
2 Die Diplomarbeit wird von einer Expertin oder einem Experten beurteilt.
Art. 28 Bestehen und Überarbeitung
1 Die Diplomarbeit wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. *
2 Eine nicht bestandene Diplomarbeit wird einmal zur Nachbesserung zurückge - wiesen. Sie kann nach Vorgabe der Expertin oder des Experten innerhalb eines Jahres überarbeitet oder zu einem neuen Thema nochmals verfasst werden. *
4. Diplomprüfung (5.4)
Art. 29 Zulassung
1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer eine bestandene Diplomarbeit vorwei - sen kann. *
Art. 30 Gegenstand
1 Die Diplomprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten.
2 Das Prüfungsgespräch basiert auf der Diplomarbeit. Es wird von einem Exper - tenteam beurteilt.
Art. 31 Bestehen und Wiederholung
1 Die Diplomprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Diplomprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.
5. Diplomlektion (5.5)
Art. 32 Gegenstand
1 Die Diplomlektion umfasst zwei schriftlich vorbereitete Unterrichtslektionen und ein anschliessendes Prüfungsgespräch von 30 Minuten über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion.
2 Die Diplomlektion wird von zwei von der Studiengangsleitung bestimmten Ex - pertinnen oder Experten beurteilt.
Art. 33 Bestehen und Wiederholung
1 Die Diplomlektion wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Diplomlektion kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. VI. Schlussbestimmungen (6.)
Art. 34 Vollzug
1 Dieses Reglement wird für Studierende angewendet, die einen Ausbildungsgang besuchen, der im Studienjahr 2013/2014 oder später begonnen hat.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2013-013 19.09.2013 12.08.2013
Art. 8, Abs. 2 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 8, Abs. 2, c) aufgehoben 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 21a eingefügt 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 1 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 28, Abs. 1 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 28, Abs. 2 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
Art. 29, Abs. 1 geändert 2017-014 01.07.2016 01.08.2016
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.09.2013 12.08.2013 Erlass Grunderlass 2013-013
01.07.2016 01.08.2016 Art. 8, Abs. 2 geändert 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 8, Abs. 2, c) aufgehoben 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 21a eingefügt 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 1 geändert 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 28, Abs. 1 geändert 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 28, Abs. 2 geändert 2017-014
01.07.2016 01.08.2016 Art. 29, Abs. 1 geändert 2017-014
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