Energieverordnung (490.11)
CH - BL

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV BL) Vom 20. Dezember 2016 (Stand 1. März 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und in Anwendung des kantonalen Energiegesetzes vom
16. Juni 2016
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei:
a. Neubauten, sowie Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Ge - bäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b. Neuinstallationen, Erneuerung sowie Umbau oder Änderung haustechni - scher Anlagen.
2 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen reduzieren, wenn ein ande - res öffentliches Interesse vorgeht.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch, wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind (Eigenverantwortung).

§ 2 Stand der Technik

1 Die Massnahmen gemäss dieser Verordnung sind nach dem Stand der Tech - nik zu planen und auszuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen.
3 Das Amt für Umweltschutz und Energie kann Vollzugshilfen erlassen, soweit diese für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
1) SGS 100
2) SGS 490 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085

§ 3 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: Bst. Begriff Definition
a. «Gebäude» oder «Baute» im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angeleg - te bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen. Darunter fallen auch Fahrnisbauten;
b. «Neubauten» neue Gebäude sowie Anbauten und Aufstockungen;
c. «Umbauten» jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch die Energie - nutzung beeinflusst wird;
d. «Umnutzung» jede Änderung der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», sofern diese zu einer Erhöhung der Standardraumtemperatur oder zu einer Veränderung des Raumklimas gegenüber dem Ausgangszustand führt; *
e. «Haustechnische Anlagen» Anlagen, die Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft aufbereiten und verteilen;
f. «Elektroheizung» Heizungen, welche Elektrizität ohne elektrothermischen Verstärkungsfaktor für Raumwärme einsetzen und für die Beheizung von Räumen oder Bauten während der Heizperiode vorge - sehen sind;
g. «Abwärme» nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwand - lungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Druckluftanlagen, Kälteanlagen usw.) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
h. «Wärme-Kraft-Kopplung» gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brenn - stoff wie z.B. in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen;
i. «Freiluftbäder» Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räumen.

§ 4 Deklaration des Energiebedarfs

1 Wer eine Baute oder eine haustechnische Anlage nach § 1 neu erstellen, um - bauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann verpflichtet werden, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch nachvollziehbar zu deklarieren.

§ 5 Wirtschaftliche Zumutbarkeit

1 Gilt gemäss Energiegesetz oder Energieverordnung explizit die wirtschaftli - che Zumutbarkeit als Kriterium für eine Verpflichtung, so sind der Behörde die entsprechenden Angaben zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen.
2 Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher

§ 6 Kantonale Energieplanung

1 Der Regierungsrat überprüft in der Regel alle 4 Jahre die Energieplanung und erstattet dem Landrat Bericht.

§ 7 Grossverbraucher

1 Grossverbraucher müssen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bestimmungen gemäss § 5 des Energiegesetzes
3 ) umgesetzt haben.
3) SGS 490 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085

§ 8 Solarkataster

1 Der Kanton führt einen Solarkataster.
2 Der Solarkataster zeigt die solaren Potenziale für Photovoltaik- und solarther - mische Anlagen auf den Gebäuden im Kanton auf.
3 Der Solarkataster wird über das kantonale Geoportal der Allgemeinheit zu - gänglich gemacht.
3 Energieberatung

§ 9 Energieberatung

1 Die Energieberatung wird durch die Gemeinden und den Kanton mit je CHF 0.25 pro Kopf der Bevölkerung finanziert.
2 Die Energieberatung wird durch ein Aufsichtsgremium, zusammengesetzt aus
2 Gemeindevertretungen und 1 Kantonsvertretung sowie durch 1 Vertretung aus einem Energiefachbüro beaufsichtigt. Den Vorsitz des Aufsichtsgremiums hat eine Gemeindevertretung inne.
3 Für die Energieberatung wird durch das Aufsichtsgremium ein Leistungsauf - trag an die regionalen Energieversorger erteilt.
4 Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen

§ 10 Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz

1 Für den Nachweis des ausreichenden Wärmeschutzes müssen entweder die Einzelanforderungen oder die Systemanforderungen gemäss dieser Verord - nung eingehalten werden.
2 Für Anbauten, Aufstockungen, neubauartige Umbauten gelten die Anforde - rungen für Neubauten. *
3 Bei einer Umnutzung gelten die Anforderungen für Umbauten.
4 Bei Neubauten sind für lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den U-Werten eingerechnet sind, die Grenzwerte gemäss Anhang 1 einzuhal - ten.
5 Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Umnutzungen mit gleich blei - bender Raumlufttemperatur gemäss Standardnutzung nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016. *

§ 11 Einzelanforderungen an den Wärmeschutz

1 Die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) dürfen die Grenzwerte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085
2 Werden Bauteile der thermischen Gebäudehülle neu aufgebaut, gelten die Einzelanforderungen für Neubauten.

§ 12 Systemanforderungen an den Wärmeschutz

1 Die Berechnung des jährlichen Heizwärmebedarfs (Qh,li) hat nach dem Ver - fahren gemäss Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, zu erfol - gen. *
2 Es sind die Daten der Klimastation Basel-Binningen zu verwenden.
3 Der berechnete jährliche Heizwärmebedarf für Neubauten darf den Grenzwert Qh,li BL = Qh,li SIA x 0,9 nicht überschreiten. Die Werte gemäss Anhang 2 sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
4 Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 125 % der Grenz - werte für Neubauten.
5 Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewilligungs - pflichtigen Änderungen betroffen sind, in den Systemnachweis mit einbezogen werden. Die Bauherrschaft kann die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume ebenfalls in den Systemnachweis einbeziehen.

§ 13 Sommerlicher Wärmeschutz

1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nach dem Stand der Tech - nik nachzuweisen.

§ 14 Erleichterungen an den winterlichen/sommerlichen Wärme -

schutz
1 Auf Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den win - terlichen Wärmeschutz gewährt werden für:
a. Gebäude, deren Nutzung auf maximal 3 Jahre befristet ist;
b. Aussensaunas, die wegen ihrer Funktion nur sporadisch beheizt werden; diese müssen mit einer Steuerung/Regelung ausgerüstet und betrieben werden, welche eine dem Verwendungszweck eingeschränkte Beheizung ermöglicht;
c. Gebäude oder Räume, in denen längerfristig beträchtliche, anderweitig nicht nutzbare Fremd- oder Abwärmemengen anfallen und bei denen deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergeb - nis führen würde.
2 Auf Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den som - merlichen Wärmeschutz gewährt werden für:
a. Gebäude, deren Nutzung auf maximal 3 Jahre befristet ist;
b. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewie - sen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Be - haglichkeit gemäss Norm SIA 180 gewährleistet ist; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085
c. transparente Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.
3 Gesuche für Erleichterungen müssen eine nachvollziehbare Energiebilanz, Vorschläge für angemessene Wärmeschutzmassnahmen sowie Vorschläge für gleichwertige Kompensationsmassnahmen für den Mehrbedarf an Energie we - gen der Erleichterungen enthalten.

§ 15 Kühl- und Tiefkühlräume

1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen darf der mittlere Wärmezufluss durch die um - schliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 Watt/m² nicht überschreiten.
2 Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raum - es einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszu - gehen:
a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b. gegen Aussenklima: 20° C;
c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C.
3 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 Watt/m²xKelvin einhalten.

§ 16 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

1 Beheizte Gewächshäuser müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a. Der mittlere U-Wert der Gebäudehülle (ohne Boden gerechnet) darf nicht über 2,4 Watt/m²xKelvin liegen;
b. die Aussenwanddämmung muss bis 40 cm ins Erdreich reichen;
c. es müssen Rahmenprofile mit Gummiabdeckungen auf der Kaltseite ver - wendet werden.
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die folgenden Mindestanforderungen:
a. Es ist eine 2x2-schichtige Membrane (U-Wert ca. 1,1 Watt/m²xKelvin) ein - zusetzen. Wird die Halle auf weniger als 10° C beheizt, ist mindestens eine 3-fach-Membrane einzusetzen.
b. Zwischen den Verankerungen der Membranen ist eine Perimeterdäm - mung einzubauen.
c. Beim Eingang ist eine 4-flüglige Drehtüre mit effizientem Dichtungssys - tem einzusetzen. Vor der Drehtüre ist ein Vorraum (Schleuse) mit zusätz - licher Aussentüre anzuordnen.
d. Die Wärmeerzeugung muss, sofern technisch und betrieblich machbar, mit überwiegend erneuerbarer Wärmeenergie oder nicht anders nutzba - rer Abwärme erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085

§ 17 Dimensionierung von haustechnischen Anlagen

1 Haustechnische Anlagen sind aufgrund von Bedarfsberechnungen und nach dem Stand der Technik zu dimensionieren.

§ 18 Wärmeerzeugung

1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110° C müssen die Kondensations - wärme ausnützen können.
2 Die Anforderung gemäss Abs. 1 gilt auch beim Ersatz einer Wärmeerzeu - gungsanlage, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 19 Warmwasser *

1 Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60° C ausgelegt werden. Ausgenommen sind solche, deren Temperatur aus betriebli - chen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss. *

§ 20 Wärmekraftkopplungsanlagen bei grossen Heizungsanlagen

1 Bei neuen Wärmeerzeugungsanlagen mit nicht erneuerbarer Energie und ei - ner Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 Kilowatt muss eine Wärme - kraftkopplungsanlage geprüft werden.
2 Keine Wärmekraftkopplungsanlage muss realisiert werden, wenn:
a. die gleiche jährliche Menge Elektrizität auf dem Grundstück erneuerbar produziert wird oder
b. eine Beteiligung an einer neuen gleichwertigen Elektrizitätserzeugungs - anlage mit erneuerbarer Energie nachgewiesen wird oder
c. die Massnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
3 Die Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten auch beim Ersatz einer Wär - meerzeugungsanlage, sofern dies technisch möglich ist.

§ 21 Wärmeverteilung

1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dür - fen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50° C und bei Fuss - bodenheizungen höchstens 35° C betragen.
2 Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungs - systeme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermas - sen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
3 Für Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder ver - schiedenen Betriebszeiten muss die Wärmeverteilung so ausgelegt werden, dass ein individueller Betrieb möglich ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085

§ 22 Wärmedämmung von haustechnischen Installationen

1 Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher mit Betriebstemperaturen bis zu 90° - verfahren des Bundes unterliegen, müssen nach den Anforderungen von An - hang 3 wärmegedämmt werden. Dies gilt auch für Mannlochdeckel und Heizre - gisterflansche.
2 Neue Wärmeverteilleitungen mit Betriebstemperatur bis zu 90° C für z.B. Hei - zungswasser müssen in unbeheizten Räumen und im Freien durchgehend nach den Anforderungen gemäss Anhang 4 wärmegedämmt werden. Dies gilt auch für Armaturen und Pumpen, sofern dies technisch möglich ist und es die Funktion erlaubt.
3 Bei höheren Betriebstemperaturen als 90° C sind die minimal vorgeschriebe - nen Dämmstärken gemäss Anhang 3 und Anhang 4 angemessen zu erhöhen.
4 Bei maximalen Vorlauftemperaturen unter 30° C kann die Dämmstärke von Wärmeverteilleitungen gemäss Anhang 4 halbiert werden.
5 Bei Aussenaufstellungen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärme - speichern sowie Wärmetauschern müssen die Dämmstärken um 20 % erhöht werden.
6 Neue Warmwasserverteilleitungen, die auf Betriebstemperatur gehalten wer - den, müssen sowohl in unbeheizten als auch in beheizten Räumen und im Freien durchgehend nach den Anforderungen von Anhang 4 wärmegedämmt werden. Dies gilt auch für Armaturen und Pumpen, sofern dies technisch mög - lich ist und es die Funktion erlaubt.
7 Bei neuen erdverlegten Wärmeverteilleitungen darf der Wärmedurchgangsko - effizient der Wärmedämmung den Wert gemäss Anhang 5 nicht überschreiten.
8 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers müssen frei zugängliche, bestehende Wärmeverteilleitungen an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden, soweit es von den bauphysikalischen Gegebenheiten und den örtli - chen Platzverhältnissen her möglich ist.

§ 23 Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen

1 Die Spreizung zwischen Kondensations- und Verdampfungstemperatur ist dem Prozess anzupassen und minimal zu halten. Die Energieverluste im Teil - lastbereich sind zu minimieren.
2 Kälteverteilleitungen und die dazugehörenden Armaturen und Pumpen müs - sen dem Stand der Technik entsprechend gedämmt werden.
3 Die Abwärme von Kälteanlagen muss genutzt werden, sofern eine Nutzung technisch und betrieblich möglich ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085

§ 24 Klimaanlagen (Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten)

1 Eine Bewilligung für Erstellung und Ersatz von Klimaanlagen, die für die Küh - lung der Luft Kältemaschinen enthalten, kann insbesondere erteilt werden, wenn:
a. der Bedarf nachgewiesen ist und die Anlage nach dem Stand der Technik realisiert wird oder
b. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medien - aufbereitung einschliesslich Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 7 Watt/m² in Neubauten oder 12 Watt/m² in beste - henden Bauten nicht überschreitet.

§ 25 Lüftungstechnische Anlagen

1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wär - merückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind nur bis zu einem Abluft - volumenstrom von bis 1'000 m³/Stunde und einer Betriebsdauer bis 500 Stun - den/Jahr erlaubt. Lüftungsanlagen mit höherem Volumenstrom und längerer Betriebsdauer müssen mit einer Wärmerückgewinnungs- oder Abwärme-Nut - zungsanlage ausgestattet sein. *
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche,
2,0 m/s und im massgebenden Strangen der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
a. bis 1'000 m³/h 3 m/s;
b. bis 2'000 m³/h 4 m/s;
c. bis 4'000 m³/h 5 m/s;
d. bis 10'000 m³/h 6 m/s;
e. über 10'000 m³/h 7 m/s.
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn:
a. weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden;
b. sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind; oder
c. mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein er - höhter Energieverbrauch auftritt.
5 Ventilatoren und Motoren sind derart auszuwählen, dass sie beim häufigsten Betriebszustand den optimalen Wirkungsgrad aufweisen.

§ 26 Wärmedämmung von Lüftungs- und Klimaanlagen

1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 6 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeauf - nahme) geschützt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085
2 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrü - chen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hül - le sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.

§ 27 Messung, Steuerung und Regelung

1 Die Verteilung und die Abgabe von Wärme und Kälte müssen automatisch gesteuert oder geregelt werden.
2 Durch steuerungs- oder regeltechnische Massnahmen muss das gleichzeitige Beheizen und Kühlen eines Raumes verhindert werden.
3 In beheizten und gekühlten Räumen müssen Einrichtungen installiert werden, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttä - tig zu regeln. Ausgenommen sind Wärmeabgabesysteme, die bei der Ausle - gungstemperatur mit Vorlauftemperaturen von höchstens 30° C arbeiten.
4 Begleitheizungen und Zirkulationspumpen müssen bedarfsabhängig gesteu - ert werden.
5 Für mechanisch belüftete oder klimatisierte Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten müssen Ein - richtungen installiert werden, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
6 Mechanische Abluftanlagen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden.
7 Insbesondere bei bedeutenden Energieverbrauchern kann eine Erfolgskon - trolle angeordnet werden. Dazu sind ein Messkonzept vorzulegen und die not - wendigen Messgeräte zu installieren.

§ 28 Betrieb und Unterhalt

1 Haustechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden.
2 Bei der Neuinstallation oder dem Ersatz einer Wärmeerzeugung mit Gas- oder Ölbrennstoffen muss ein Brennstoffdurchflusszähler oder pro Leistungs - stufe ein Betriebsstundenzähler installiert werden.

§ 29 Elektrizität bei Beleuchtungsanlagen in Hochbauten

1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jähr - lichen spezifischen Elektrizitätsbedarf (E'Li) und die spezifische Leistung (pLi) nach Norm SIA 387/4 nachgewiesen werden. *
2 Die Pflicht, den jährlichen Elektrizitätsbedarf nachzuweisen, besteht nicht bei:
a. der Wohnnutzung;
b. Beleuchtungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ziel - wert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pLi) eingehalten wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085

§ 30 Elektroheizungen

1 Vom Verbot der Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung sind befreit:
a. Handtuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern;
b. Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Aus - legetemperatur der Hauptheizung;
c. Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung von 50 % des Leistungsbedarfs.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann eine Bewilligung für eine Elektroheizung erteilt werden für:
a. Gebäude, deren Nutzung befristet ist (Provisorien);
b. Gebäude mit tiefem Heizwärmebedarf unter 20 Kilowattstunden pro Qua - dratmeter Energiebezugsfläche und Jahr;
c. Gebäude und Einrichtungen die wegen ihrer Funktion nicht durchgehend beheizt werden wie z.B. Kirchen und Aussensaunas. Diese müssen mit einer Steuerung/Regelung ausgerüstet und betrieben werden, welche eine dem Verwendungszweck eingeschränkte Beheizung ermöglicht;
d. solche, die zur Sicherheit von Sachen oder zum Schutze von technischen Einrichtungen notwendig sind.

§ 31 Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung

1 In Bauten mit neuen Flächenheizungen (Boden- und Deckenheizungen), für welche die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorgeschrieben ist, darf der flächenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) in den Zwi - schendecken höchstens 0,7 Watt/m²xK betragen.
2 Ist die räumliche Aufteilung von Neubauten noch unklar, so muss für die ver - brauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung mindestens
1 Wärmemessung je Stockwerk oder je mögliche Nutzzone eingerichtet wer - den.
3 Auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung kann verzichtet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Heizwärmebedarf weniger als
20 Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr beträgt.

§ 32 Heizung und Kühlung im Freien

1 Heizungen im Freien zur Erwärmung von Weichen öffentlicher Verkehrsmittel benötigen keine Bewilligung.
2 Elektrisch betriebene Heizstrahler sind für Betriebe der Gastro- und Event- Branche befristet bis zum 30. Juni 2022 ohne Bewilligung zugelassen. *

§ 33 Heizbare Freiluftbäder

1 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern einge - setzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
3 Bei Bädern, die auch im Winter beheizt werden, darf der mittlere U-Wert des Beckens inkl. Abdeckung höchstens 0,6 Watt/m²xK betragen.
5 Verteilung von Elektrizität

§ 34 Übernahme und Abgeltung von Elektrizität

1 Für fossil betriebene Wärmekraftkopplungsanlagen, welche bei Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 16. Juni 2016
4 ) in Betrieb waren, gilt Besitzstand für die Vergütung der produzierten Elektrizität, welche in das Netz der Netzbetrei - berin eingespiesen wird.
2 Der Besitzstand gilt so lange, bis die Anlage komplett ersetzt werden muss, jedoch maximal 20 Jahre ab Inbetriebsetzung der Anlage.
3 Beim Ersatz von Teilen der Anlage zur Erhaltung der Betriebstüchtigkeit bleibt der Besitzstand gewährt.
6 Vollzug und Rechtspflege

§ 35 Zuständigkeit

1 Zuständige Behörde für den Vollzug der Energiegesetzgebung ist das Amt für Umweltschutz und Energie.
2 Erfolgt ein Nachweis der Einhaltung der energierechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens, so ist das Bauinspektorat Bewilligungs - behörde.
3 Erfolgt ein Nachweis der Einhaltung der energierechtlichen Bestimmungen ausserhalb eines Baugesuchsverfahrens, so ist das Amt für Umweltschutz und Energie Bewilligungsbehörde.

§ 36 Nachweis der Einhaltung von energierechtlichen Bestimmun -

gen
1 Die Einhaltung der energierechtlichen Bestimmungen ist im Bewilligungsver - fahren nachvollziehbar nachzuweisen. Besteht ein amtliches Formular, ist die - ses für den Nachweis zu verwenden.
2 Die zuständige Behörde kann weitere Nachweise oder Gutachten verlangen, wenn solche für die Beurteilung der Sachlage und die Erteilung einer Bewilli - gung erforderlich sind.
4) SGS 490 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085

§ 37 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1 Jede natürliche und juristische Person ist verpflichtet, die für den Vollzug der kantonalen Energiegesetzgebung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2 Für die Führung der kantonalen Energiestatistik ist der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über Energiedaten von Bauten und Anlagen zu ertei - len, insbesondere Angaben zum Energieträger, zum Energieverbrauch und zum Verwendungszweck.

§ 38 Gebühren

1 Für die Erteilung einer Bewilligung, die Durchführung einer Ausführungskon - trolle, oder wenn ein Gesuch abgelehnt werden muss, werden Gebühren ent - sprechend dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand erhoben.
2 Für nachstehende Bewilligungen werden pauschale Gebühren erhoben:
a. Erleichterungen winterlicher Wärmeschutz, Befristung auf 3 Jahre CHF 300.–;
b. Erleichterungen winterlicher Wärmeschutz für Aussensaun - as CHF 300.–;
c. Erleichterungen sommerlicher Wärmeschutz, Befristung auf
3 Jahre CHF 300.–;
d. Bewilligung einer Klimaanlage CHF 1'100.–;
e. Bewilligung einer Elektroheizung CHF 300.–;
f. verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung bei tiefem Heizwärmebedarf unter 20 Kilowattstunden pro Quadratme - ter und Jahr CHF 500.–.
3 Wird eine Bewilligung im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfah - rens erteilt, fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
4 Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung des Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.085
13.10.2020 23.10.2020 § 32 Abs. 2 eingefügt GS 2020.078
20.04.2021 30.04.2021 § 32 Abs. 2 geändert GS 2021.042
28.09.2021 08.10.2021 § 32 Abs. 2 geändert GS 2021.083
25.01.2022 01.03.2022 § 3 Abs. 1, Tabelle, "d." / "Definition" geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 § 10 Abs. 5 geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 § 12 Abs. 1 geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 § 19 Titel geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 § 19 Abs. 1 geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 § 25 Abs. 2 geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 § 29 Abs. 1 geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.018
25.01.2022 01.03.2022 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2022.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.085

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "d." / "Definition" 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018

§ 10 Abs. 2 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018

§ 10 Abs. 5 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018

§ 12 Abs. 1 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018

§ 19 25.01.2022 01.03.2022 Titel geändert GS 2022.018

§ 19 Abs. 1 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018

§ 25 Abs. 2 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018

§ 29 Abs. 1 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018

§ 32 Abs. 2 13.10.2020 23.10.2020 eingefügt GS 2020.078

§ 32 Abs. 2 20.04.2021 30.04.2021 geändert GS 2021.042

§ 32 Abs. 2 28.09.2021 08.10.2021 geändert GS 2021.083

Anhang 1 25.01.2022 01.03.2022 Inhalt geändert GS 2022.018 Anhang 2 25.01.2022 01.03.2022 Inhalt geändert GS 2022.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.085
Anhang 1 Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten von flächigen Einzelbauteilen bei 20 °C Raumtemperatur (U li -Werte) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weni- ger als 2 m im Erdreich W/(m 2. K) unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich W/(m 2. K) Neubau Umbau/ Umnutzung Neubau Umbau/ Dach, Decke , Wand, Boden
1)
0,17 0,21 0,23 0,25 Bauteile mit Flächenheizung 0,17 0,21 0,23 0,25 Rolladenkasten, Rahmenverbreiterung 0,45 0,45 0,45 0,45 Fenster, Fenstertüren
2) 3)
1,0 1,3 1,3 1,3 Türen 1,2 1,2 1,5 1,5 Tore
3) (Türen grösser als 4 m
2 ) 1,6 1,6 2,0 2,0 Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Standardnutzungen Raumtemperaturen über oder unter
20 °C vorsehen, werden die Grenzwerte für Einzelbauteile um 5% pro Kelvin Temperaturabwei- chung reduziert bzw. erhöht.
1) Bei Giebelgauben oder Schleppgauben gelten die Wert e für Umbau/Umnutzung.
2) Für grossflächige Vergl asungen (z.B. Schaufenster) gelten die Wer te für Umbau/Umnutzung.
3) Nichteinhaltung der Anforderungswerte für Sektionaltore, Verglasungen mit Metallrahmen, Licht- kuppeln und dergleichen sind nachvollziehbar zu begründen. Grenzwerte für lineare Wärmebrücken Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizien t Ψ Grenzwert W/(m . K) Typ 1 Auskragungen in Form von Platten oder Riegel (z.B. Balkone, Vordächer, vertikale Riegel)
0,30 Typ 2 Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Bö- den oder Decken (z.B. Kellerdeckendämmung durch Kellerwände oder In- nendämmung durch Innenwände/Geschossdecken)
0,20 Typ 3 Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten
0,20 Typ 5 Fensteranschlag (Leibung, Fensterbank, Fenstersturz) 0,10 Grenzwerte für punktuelle Wärmebrücken Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ Grenzwert W/K Punktuelle Durchdringung der Wärmedämmung (z.B. Stützen, Träger, Konsolen; Befestigung von Ladenkloben und Ladenrückhaltern, Sonnenstoren, Aussenlampen, Spaliere)
0,30
Anhang 2 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubau Grenzwerte für Um- bau/Umnutzung Q h,li0 kWh /m
2 Δ Q h,li kWh /m
2 Q h,li kWh /m
2 I Wohnen MFH 13 15
1,25 * Q h,li BL II Wohnen EFH 16 15 III Verwaltung 13 15 IV Schulen 14 15 V Verkauf 7 14 VI Restaurants 16 15 VII Versammlungslokale 18 15 VIII Spitäler 18 17 IX Industrie 10 14 X Lager 14 14 XI Sportbauten 16 14 XII Hallenbäder 15 18 푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 = � 푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 0 + ∆푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 � 퐴퐴 푡푡ℎ 퐴퐴 퐸퐸 � � � ∗ 푓푓 푐푐푐푐푐푐 푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 퐵퐵퐵퐵 = 푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 ∗ 0. 9 푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 =Basisgrenzwert gemäss sia 380/1 2016 푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 퐵퐵퐵퐵 =Grenzwert BL für Neubauten 푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 0 =Basiswert für Heizwärmebedarf ∆푄푄 퐻퐻 , 푙푙푙푙 =Steigungsfaktor Heizwärmebedarf 퐴퐴 푡푡ℎ =thermische Gebäudehülle 퐴퐴 퐸퐸 =Energiebezugsfläche Die mit den Tabellenwerten errechneten Grenzwerte gelten für eine Jahresmitteltemperatur von
9,4 °C. Sie werden um 6 % pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur reduziert bzw. er- höht. Bei der Berechnung des Grenzwertes Basel -Landschaft (Qh,li BL) ist die Jahresmitteltem- peratur der Klimastation Basel -Binningen zu verwenden. 푓푓 = 1 + [9, 4 ° 퐶퐶− 휃휃 , ) ∗ 0. 06 퐾퐾 −1 ] f = Temperaturkorrektur 휃휃 푒푒 , 푎푎푎푎푎푎 =Jahresmitteltemperatur in °C
Anhang 3 Minimale Dämmstärken von Wassererwärmer, Warmwasser - und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei λ > 0,03 W/(m
. K) bis λ ≤ 0,05 W/(m
. K) Dämmstärke bei λ ≤ 0,03 W/(m
. K) bis 400 mehr als 400 bis 2‘000 mehr als 2‘000
110 mm
130 mm
160 mm
90 mm
100 mm
120 mm
Anhang 4 Minimale Dämmstärken bei Heizungs - und Warmwasserverteilleitungen in Abhängigkeit der Wärmeleitfähigkeit und der Nennweite Rohrnennweite DN Zoll Dämmstärke bei
0,03 W/(m
. K) < λ ≤ 0,05 W/(m
. K) Dämmstärke bei λ ≤ 0,03 W/(m
. K)
10 – 15
20 – 32
40 – 50
65 – 80
100 – 150
175 – 200
3 /
8 " -
1 /
2 "
3 /
4 " - 1
1 /
4 "
1
1 /
2 " - 2"
2
1 /
2 " - 3"
4" - 6"
7" - 8"
40 mm
50 mm
60 mm
80 mm
100 mm
120 mm
30 mm
40 mm
50 mm
60 mm
80 mm
80 mm
Anhang 5 Maximal zulässige UR - Werte von erdverlegten Leitungen in Abhängigkeit der Nennweite DN (Rahmenbedingungen: Erdreichtemperatur 5°C, λ -Wert des Bodens 1,2 W/(m
. K), Übe r- deckung 0,6 m) DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 ¾“ 1“
5 /
4 “ 1
1 /
2 “ 2“ 2
1 /
2 “ 3" 4" 5" 6" 7" 8" UR -Werte für starre Rohre W/(m
. K)
0.14 0.17 0.18 0.21 0.22 0.25 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.37 UR -Werte für flexible Rohre sowie Doppelrohre W/(m
. K)
0.16 0.18 0.18 0.24 0.27 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.38 0.40 UR -Wert = Wärmeverlust in Watt pro m Rohrlänge und pro K Temperaturdifferenz
Anhang 6 Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen und Rohren von Lüftungs - und Klimaanlagen Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei 0,03 ≤ λ ≤
0,05 W/(m K) 30 60 100 Bei λ - Wert unter 0,03 W/(m K) kann die Dämmdicke entsprechend angepasst werden. Bei λ -Wert über 0,05 W/(m K) muss die Dämmdicke so angepasst werden, dass der Wärmeverlust maximal der Situation mit den Dämmdicken der obigen Tabelle mi t λ = 0,04 W/(m K) entspricht. Minimale Dämmstärken bei Luftaufbereitungsgeräten von Lüftungs- und Klimaanlagen Oberfläche Gerät < 2 m
2 Oberfläche Gerät ≥ 2 m
2 Innenaufstellung Aussenaufstellung
30 mm
80 mm
50 mm
80 mm Die genannten Dämmdicken gelten für einen λ - Wert von 0,04 W/(m K). Bei λ -Werten unter 0,04 W/(m K) kann, bei λ -Werten über 0,04 W/(m K)über 0,05 W/(m K) muss die Dämmdicke so ang e- passt werden, dass der Wärmeverlust maximal der Situation mit den Dämmdicken der obigen T a- belle mit λ = 0,04 W/(m K) entspricht.
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