Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen
Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen vom 20. November 2012 (Stand 25. März 2013) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh. und der Katholische Administrati - onsrat des Kantons St.Gallen schliessen folgendes Konkordat ab: Im Bestreben, die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften An - gehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen zu regeln, wird zwischen dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen und dem Kanton Appen - zell I. Rh. das nachstehende Konkordat:
Art. 1
1 Die Katholischen Kirchgemeinden Berneck und Marbach werden ermächtigt, die staatskirchenrechtliche Stellung von im Bezirk Oberegg, Appenzell I. Rh., wohn - haften Angehörigen ihrer Pfarreien durch Vertrag mit der Kirchgemeinde Oberegg zu regeln.
2 Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Berneck im Sinn des vorstehenden Ab - satzes gelten die katholischen Einwohner der Weiler Büriswilen, Möser, Spielberg, Sonderegg, Oberhof, Bechtenreute und der östlich davon gelegenen Gebiete des Bezirkes Oberegg.
3 Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Marbach im Sinn von Abs. 1 gelten die katholischen Einwohner der Weiler Boden und Kapf.
Art. 2
1 Durch Vertrag nach Art. 1 dieses Konkordats können die Kirchgemeinden Ber - neck und Marbach die in Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 1 Abs. 3 genannten Pfarreiangehö - rigen als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Mitglieder ihrer Kirchgemeinde anerkennen.
Art. 3
1 Von den in den genannten st.gallischen Kirchgemeinden inkorporierten Obereg - ger Katholiken wird die Kirchensteuer nach Innerrhoder Recht durch den Kanton Appenzell I. Rh. erhoben und den betreffenden st.gallischen Kirchgemeinden überwiesen. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag bemessen, der von einem st.gallischen katholischen Kirchgemeindemitglied in Berneck bzw. in Mar - bach bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
Art. 4
1 Die aufgrund dieses Konkordats abgeschlossenen Verträge unterstehen der Ge - nehmigung durch den Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen und der Standeskommission von Appenzell I. Rh.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–79 20.11.2012 25.03.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.11.2012 25.03.2013 Erlass Grunderlass 48–79
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