Verordnung zum Gastgewerbegesetz (540.11)
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Verordnung zum Gastgewerbegesetz

Verordnung zum Gastgewerbegesetz Vom 16. Dezember 2003 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gastgewerbegesetzes.

§ 2 Verfahren

1 Wo das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003
2 ) die Zuständigkeit dem Kanton zuweist, ist das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion für den Vollzug zu - ständig. *
2 Die vollständigen Gesuchsunterlagen für Bewilligungen gemäss § 4 Ab - satz 1 Buchstaben a und b, und § 18 sowie § 14 Absatz 1 des Gastgewerbege - setzes sind beim Pass- und Patentbüro einzureichen.
3 Vor der Bewilligungserteilung durch die zuständige Behörde darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.
2 Bauliche Anforderungen

§ 3 Allgemeine Anforderungen

1 Betriebe oder Anlässe werden nur bewilligt, wenn in räumlicher und betriebli - cher Hinsicht alle Vorkehren zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben getrof - fen sind und die Sicherheit der Gäste, der Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit gewährleistet ist.

§ 4 WC-Anlagen

1 Betriebe müssen über WC-Anlagen verfügen, welche der Grösse und Art des Betriebs angepasst und leicht erreichbar sind.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 34.1331, SGS 540 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1357
2 Für die Gäste müssen mindestens vorhanden sein:
a. bis 10 Plätze: 1 WC und 1 Handwaschgelegenheit;
b. 11 - 50 Plätze: für Damen 1 WC und eine Handwaschgelegenheit, für Herren 1 WC, 1 Pissoir und eine Handwaschgelegenheit;
c. 51 - 150 Plätze: für Damen 3 WC und 2 Handwaschgelegenheiten, für Herren 1 WC, 3 Pissoir und eine Handwaschgelegenheit;
d. über 150 Plätze: für Damen 4 WC und 2 Handwaschgelegenheiten, für Herren 2 WC, 4 Pissoir und 2 Handwaschgelegenheiten.
3 Fussböden und Wände müssen aus harten, glatten, rissfreien und leicht zu reinigenden Materialien beschaffen sein.

§ 5 Lüftung

1 Räume für die Bewirtung von Gästen; Restaurationsküchen zur Herstellung von warmen Speisen und bei Bedarf weitere Betriebsräume müssen mit einer mechanischen Lüftung versehen sein. Die Lüftungsanlagen müssen gemäss den aktuellen technischen Möglichkeiten erstellt werden.
2 Die Toiletten müssen mit einer natürlichen oder mechanischen Lüftung verse - hen sein.
3 Besondere Bestimmungen

§ 6 Besondere Öffnungszeiten

1 Ohne besondere Bewilligung darf an Silvester und am Neujahrstag, an den von der Gemeinde festgelegten Fasnachtstagen sowie an Hochzeiten in ge - schlossener Gesellschaft zeitlich uneingeschränkt gewirtet werden.
2 Bis 02.00 Uhr darf bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen in der Nacht von Samstag auf Sonntag sowie am 30. April,
1. Mai, 31. Juli und 1. August ohne besondere Bewilligung gewirtet werden.
3 Bis 04.00 Uhr darf an eidgenössischen und kantonalen Festen am betreffen - den Festort und an Markttagen am betreffenden Marktort ohne besondere Be - willigung gewirtet werden.
4 Bei Gesuchen um Freinachtbewilligungen für Betriebe nach § 4 Ab - satz 1 Buchstaben a und b des Gastgewerbegesetzes wird die jeweilige Gemeindebehörde angehört.

§ 7 Saisonbetriebe

1 Gastwirtschaftsbetriebe in öffentlichen Sport- oder Freizeitanlagen, die nicht das ganze Jahr benützt werden, gelten als Betriebe im Sinne von § 4 Ab - satz 1 Buchstaben a oder b des Gastgewerbegesetzes. Diesen wird eine Gast - wirtschaftsbewilligung jeweils für die Dauer der Saison erteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1357
2 Die Saisonbewilligung muss jährlich erneuert werden. Eine Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgt nur anlässlich des ersten Bewilligungsverfahrens.

§ 8 Nicht öffentlich zugängliche Betriebe

1 Nicht öffentlich zugängliche Betriebe sind:
a. Vereinswirtschaften: Betriebe, welche ausschliesslich den Mitgliedern des sie betreibenden Vereins zugänglich sind.
b. Kantinen: Betriebe, welche ausschliesslich den Mitarbeitenden der sie be - treibenden Firma zugänglich sind.
c. Kirchgemeinde- und Jugendclubwirtschaften, die unter dem Patronat der Gemeinde und/oder der Kirche stehen.

§ 9 Vereinswirtschaften

1 Vereinswirtschaften sind berechtigt, ausschliesslich den Mitgliedern eine klei - ne Auswahl einfacher Speisen sowie Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abzugeben. Die Bewirtung Dritter erfordert eine Bewilligung gemäss § 4 Ab - satz 1 Buchstaben a oder c des Gastgewerbegesetzes.
2 Vereinswirtschaften können maximal von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Für besondere Anlässe können besondere Öffnungszeiten gemäss § 14 des Gastgewerbegesetzes bewilligt werden. Eine generelle Verlängerung der Öffnungszeiten ist nicht möglich.
3 Eine Betriebsführung, die eine selbständige und auf dauernden Erwerb aus - gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist nicht gestattet. Diesfalls ist eine Bewilligung gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gastgewerbegesetzes not - wendig.
4 Die Mitglieder müssen sich durch einen Mitgliederausweis ausweisen kön - nen.

§ 10 Gebühren

1 Folgende Gebühren werden erhoben:
a. Pauschale Grundgebühr für öffentlich zugängliche Betriebe Fr. 250 bis Fr.
2'000 pro Jahr
b. Pauschale Grundgebühr für nicht öffentlich zugängliche Betriebe Fr. 100 bis Fr. 1'000 pro Jahr
c. Gebühr für Anlässe (Gelegenheitswirtschaften) Fr. 50 bis Fr. 500 pro Tag
d. Gebühr für Bewilligungsübertragungen- und änderungen Fr. 100 bis Fr.
500 pro Fall
e. Gebühr für Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes und dessen Verordnung Fr. 200 bis Fr. 2'000 pro Fall * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1357
2 Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Betriebscharakter (Immissionsanfäl - ligkeit, Öffnungszeiten usw.), der Betriebsgrösse, dem Standort des Betriebes und dem administrativen Aufwand. Die selben Kriterien gelten sinngemäss auch für Anlässe.
3 Für alkoholfreie Betriebe können die Gebühren bis 50% reduziert werden. Gemeinnützigen alkoholfreien Betrieben sowie gemeinnützigen Gelegenheits - wirtschaften können die Bewilligungsgebühren teilweise oder ganz erlassen werden.
4 Besondere Öffnungszeiten (Freinachtbewilligungen einzeln und generell):
a. bis 01.00 Uhr einzeln Fr. 30 pro Tag, generell Fr. 300 pro Wochentag/ Jahr;
b. bis 02.00 Uhr einzeln Fr. 30 pro Tag, generell Fr. 500 pro Wochentag/ Jahr;
c. bis 03.00 Uhr einzeln Fr. 40 pro Tag, generell Fr. 1'000 pro Wochentag/ Jahr;
d. bis 04.00 Uhr einzeln Fr. 45 pro Tag, generell Fr. 1'500 pro Wochentag/ Jahr,
e. bis 05.00 Uhr einzeln Fr. 50 pro Tag, generell Fr. 2'000 pro Wochentag/ Jahr;
f. * Gebühr für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten an ständigen Ver - kaufsstellen Fr. 150 pro Jahr;
g. * Gebühr für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten ausserhalb von ständigen Verkaufsstellen Fr. 50 pro Tag.

§ 11 Zahlungspflicht

1 Die Bewilligungsgebühren nach § 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, und e sind bis spätestens 60 Tage nach Erhalt der Rechnung und die Gebühren nach Buchstabe c vor dem Anlass zu begleichen.
2 Die Bewilligungsgebühren nach § 10 Absatz 4 sind für Einzelbewilligungen vor dem Anlass und für generelle Verlängerungen gemäss Absatz 1 zu beglei - chen. Unbezahlte Bewilligungen sind nicht gültig.
3 Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die entsprechende Bewilligung. Die Bewilligung kann erst wieder bei vollständiger Bezahlung der Gebühren bean - sprucht werden.

§ 12 Verfahren zur Gebührenfestlegung

1 Die Bewilligungsgebühren für Betriebe werden aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung festgelegt. Bei massgeblicher Änderung der Verhältnisse nach § 10 Absatz 2 dieser Verordnung werden sie entspre - chend angepasst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1357
2 Die Abgaben nach § 24 des Gastgewerbegesetzes werden periodisch den aktuellen Umsatzzahlen angepasst. Die Betriebsinhaberinnen und -inhaber melden der Bewilligungsbehörde auf Anfrage die notwendigen Angaben.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. Die Verordnung vom 23. Mai 1989
3 ) über die räumlich-technischen Anfor - derungen für die Haupt- und Nebenräume des Gastgewerbes;
b. Die Verordnung vom 18. Oktober 1988
4 ) über Gebühren für die verlänger - te Öffnungszeit von Dancing-Bars.

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
3) GS 30.73, SGS 540.13
4) GS 29.716, SGS 540.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1357
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1357
01.06.2010 01.07.2010 § 10 Abs. 4, lit. f. eingefügt GS 37.118
01.06.2010 01.07.2010 § 10 Abs. 4, lit. g. eingefügt GS 37.118
15.01.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1357
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.12.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1357

§ 2 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 10 Abs. 4, lit. f. 01.06.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.118

§ 10 Abs. 4, lit. g. 01.06.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.118

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1357
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