Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des Vollzugs von ökologischen Direktzahlungen
                            Verordnung  über die Gebühren auf dem Gebiet des Vollzugs von  ökologischen Direktzahlungen  Vom 26. März 1997 (Stand 15. Mai 1997)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1977
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Die  Gebühren  für  die  Behandlung  von  Gesuchen  um  Beiträge  für  die  Integrierte  Produktion,   den   Biologischen   Landbau,  die   Kontrollierte   Freilandhaltung,   die  besonders tierfreundliche  Stallhaltung und weitere Ma  ssnahmen gemäss Verordnung  über   Beiträge   für   besondere   Leistungen     im   Bereiche   der   Ökologie   und   der  Nutztierhaltung   in   der   Landwirtscha  ft   (Öko-Beitragsverordnung,   OeBV)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Januar 1996
                            2 )    sowie  die  Vornahme  der  erforderlichen  Kontrollen  betragen  zwischen Fr. 50.– und Fr. 500.– pro Betrieb und Beitragsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Höhe   der   Gebühr   bemisst   sich  nach   dem   Aufwand.   Massgebend   sind  insbesondere die Grösse und die Produk  tionsvielfalt eines Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Gebühren   können   mit   den   auszuric  htenden   Direktzahlungen   verrechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Wird   das   Gesuch   vor   der   Durchführung   der   Kontrolle   zurückgezogen   oder  gegenstandslos, kann die Gebühr hera  bgesetzt oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AS 1996 1007; aufgehoben (AS 1999 295)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessa  mmlung zu publizieren. Sie tritt am 15. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 in Kraft.  Aarau, 26. März 1997  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  IRCHER  Staatsschreiber  P  FIRTER