Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Basel-Stadt,  Basel-Landschaft und Aargau in  Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten  Vom 24. Juni / 6. Oktober / 21. November 1997  Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird,  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom    3.  Oktober  1975  über  die  Binnen-  schifffahrt (BSG)   1)  , insbesondere auf Artikel 58,  folgende Vereinbarung getroffen:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Diese  Vereinbarung  regelt  die  Zusamme  narbeit  in  Rheinschifffahrts-  und  Hafenangelegenheiten  zwischen  den  Kantonen  Basel-Stadt,  Basel-Land-  schaft  und  Aargau  und  den  gemeinsa  men  Vollzug  der  vom  Bund  erlasse-  nen  schifffahrtsrechtlichen  Vorschriften  für  die  Rheinstrecke  zwischen  Basel und Rheinfelden.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  zuständigen  kantonalen  Verwaltungsorgane  und  Rheinschifffahrts-  behörden sind  Z  uständigkeiten  a)  Für den Kanton Basel-Stadt die  Rheinschifffahrtsdirektion Basel;  b)     für  den  Kanton  Basel-Landschaft  die  Rheinhäfen  des  Kantons  Basel-  Landschaft;  c)    für den Kanton Aargau das Baudepartement   2)  .  AGS 1998 S. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 747.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und  Hafenangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Den Regierungen mit ihren zuständigen  Departementen/Direktionen stehen  für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und  Aufsicht über die operative Führung  der  kantonalen  Rheinhäfen  zu.  Hiervon  nicht  betroffen  sind  die  privaten  Umschlagsanlagen im Kanton Aargau.  Oberleitung  und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die  operative  Führung  der  kantonalen  Rheinhäfen  erfolgt  nach  Massgabe  der kantonalen Gese  tze und Verordnungen.  Operative  Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien)  und    die    damit    verbundenen    Kapita  l-    und    Betriebskosten    werden  gemeinsam geplant und finanziert.  Z  usammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Hafenanlagen   der   Kantone     (St.   Johann   und   Kleinhüningen   auf  baselstädtischem  Gebiet,  Au  und  Bi  rsfelden  auf  basellandschaftlichem  Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösst  möglicher Parität zu verwalten und  zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Erreichung  der  Parität  si  nd  die  kantonalen  Hafenordnungen  und  Gebührenordnungen  so  weit  wie  möglich  gleich  lautend  zu  gestalten.  Ebenso  ist  eine  übereinstimmende  Regelung  des  Inhalts  der  Baurechts-  verträge  und  der  Höhe  der  Baurechtszi  nsen  anzustreben.  Es  ist  eine  gemeinsame  Tarifpolitik  zu  betr  eiben.  Marketing  und  Kommunikation  haben – soweit möglich – gemeinsam zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantone  konsultieren  sich  in  allen  wichtigen,  die  gemeinsamen  Interessen  berührenden  Fragen  der  Rh  einschifffahrt  und  Hafenwirtschaft,  um  gegenüber  in-  und  ausländischen  Behörden  und  Wirtschaftsverbänden  nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Es  ist  von  Massnahmen  abzusehen,  di  e  direkt  oder  indirekt  eine  Kon-  kurrenzierung  der  Häfen  eines  andern  Kantons  bewirken,  wobei  Bestre-  renzierung gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Für  die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und  Strassenverkehr   nach   den   Richtlinien   der   Zentralkommission   für   die  Rheinschifffahrt  geführt,  für  die  Um  schlagsanlagen  im  Kanton  Aargau  eine Statistik über den Schiffsverkehr.  Statistiken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die  Hafenanlagen  der  Kantone  Basel-Stadt  und  Basel-Landschaft  werden  bei der Vertretung gemein  samer Interessen als «Rhe  inhäfen beider Basel»  bezeichnet.  Vertretung  gemeinsamer  Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Im  Auftrage  und  zu  Lasten  der  drei  Rheinuferkantone  betreibt  die  Rhein-  schifffahrtsdirektion Basel das Bilg  enentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO.  Bilgenentöle  r  -/  Ölwehrboot  BIBO REGIO  III. Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen  schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke  zwischen Basel und Rheinfelden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Die  Aufsicht  über  die  Schifffahrt  und  der  Vollzug  schifffahrtsrechtlicher  Vorschriften  innerhalb  des  eigenen  Hoheitsgebietes  jedes  der  vertrags-  schliessenden     Kantone     obliege  n,     vorbehältlich     bundesrechtlicher  Bestimmungen,  den  Regierungen  der  Kantone  oder  den  nach  Massgabe  des kantonalen Rechts bezeichne  ten Rheinschifffahrtsbehörden.  Au  fsicht  und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vollzug  kann  einem  der  vertra  gsschliessenden  Ka  ntone  übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Die  Kantone  Basel-Landschaft  und  Aargau  übertragen  für  die  Dauer  dieser  Vereinbarung  ihre  Zustä  ndigkeiten  im  Vollzug  bundesrechtlicher  Rheinschifffahrtsvorschriften  im  Sinne  des  vorstehenden  §  9  und  der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 und 60 BSG der Rheinschi fffahrtsdirektion Basel. Nicht
                            betroffen   sind   die   Zuständigkeiten  der   landseitig   verantwortlichen  Hafenpolizei, soweit sie auf  kantonalem Recht beruhen.  D  elegation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist insbesondere:  a)    Schifffahrtspolizeibehörde    auf  Strom  und  Hafengewässern,  auf  den  Gebieten der Kantone Basel-Lands  chaft und Aargau unter Beizug der  zuständigen Behörden;  b)     zuständige  Behörde  für  di  e  Tauglichkeits-  und  Eignungsprüfung  und  das  Ausstellen  und  Entziehen  von  Au  sweisen  für  Rheinschiffe  und  deren    Besatzungen    (Patentprüfungs-    und    Schiffsuntersuchungs-  c)    Schiffseichamt für Rheinschiffe;  d)    verzeigende  Behörde  für  Über  tretungen  schifffahrts-  und  hafenpoli-  zeilicher Vorschriften nach Massgabe  der Strafverfahrensvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)    Rheinschifffahrtsbehörde  nach    Massgabe  des  Bundesgesetzes  über  das Schiffsregister;  f)     Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 27. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rheinhäfen des Kantons Base  l-Landschaft und das Baudepartement   1)  des  Kantons  Aargau  unterstützen  di  e  Rheinschifffahrtsdirektion  Basel  soweit  erforderlich  und  in  gegenseitiger  Absprache  beim  Vollzug  kanto-  nalbehördlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Handelt   die   Rheinschifffahrtsdirek  tion   Basel   als   Rheinschifffahrts-  behörde  des  Kantons  Basel-Landschaft  oder  des  Kantons  Aargau,  so  beurteilen  sich  ihre  Dienstobliege  nheiten  und  die  Verantwortlichkeit  ihrer  Beamten und Angestellten nach dem R  echt des Kantons, für den gehandelt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bevor  die  Rheinschifffahrtsdirek  tion  Basel  eine  Entscheidung  von  grös-  serer  Tragweite  trifft,  die  sich  au  f  die  anderen  Kantone  auswirkt,  kon-  sultiert  sie  deren  zuständige  Behörde  n.  Alle  Entscheidungen  werden  den  zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt.  IV. Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt  (Rheinschifffahrtsdirektion Basel) für die Kantone  Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Die  Kapital-,  Erneuerungs-,  Erwe  iterungs-,  Unterhalts-  und  Personal-  kosten  für  den  Betrieb  des  Bilgen  entöler-/Ölwehrbootes  BIBO  REGIO  sowie  der  dazugehörigen  Annexanlag  en  werden  auf  die  Kantone  Basel-  Stadt   und   Basel-Landschaft   im   Verhältnis   der   zu-   und   abgeführten  Schiffsgütermengen  aufgeteilt.  Der  Ka  nton  Aargau  leistet  einen  festen  Beitrag von Fr. 4'000.–, der im Pauschalbetrag gemäss § 12 enthalten ist.  Bilgenentöle  r  -/  Ölwehrboot  BIBO REGIO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rheinschifffahrtsdirektion  Basel  als  geschäftsführe  nde  Dienststelle  legt den zuständigen Behörden der  Kantone Basel-Landschaft und Aargau  das jährliche Budget und die Rec  hnung vor. Beide sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Der  Kanton  Basel-Landschaft  entsch  ädigt  den  Kanton  Basel-Stadt  mit  einem jährlichen Pauschalbetrag  von Fr. 300'000.– und der Kanton Aargau  mit   einem   jährlichen   Pauschalbe  trag   von   Fr.   75'000.–   für   die   der  Rheinschifffahrtsdirektion  Basel  im  Rahmen  dieser  Vereinbarung  entste-  henden  Personal-  und  Sachauslagen  fü  r  allgemeine  Dienstleistungen  und  Personal- und  Sachkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für  den  delegierten  Vollzug  schifffahr  tsrechtlicher  Vorschriften  des  Bun-  des auf der Basis der zum Zeitpunkt de  s Inkrafttretens dieser Vereinbarung  bestehenden   Verhältnisse.   Diese  Beträge   sind   jährlich   dem   schwei-  zerischen  Landesindex  der  Konsumente  npreise  anzupassen,  erstmals  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1998.
                            2     Die   Kosten   für   gemeinsame  Marketing-   und   Ko  mmunikationsmass-  nahmen  der  Rheinhäfen  beider  Base  l  sind  hierin  nicht  abgegolten  und  müssen  von  der  Rheinschifffahrtsdire  ktion  Basel  und  den  Rheinhäfen  des  Kantons   Basel-Landschaft   separat  und   in   gegenseitiger   Absprache  finanziert und auf die Partner aufgete  ilt werden. Für keinen Partner besteht  die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Die  Kosten  für  Investitionen  und  daraus  wiederkehrende  Sachaufwen-  dungen   in   gemeinsam   genutzte   Anlagen   im   Zusammenhang   mit   der  Erbringung  von  Dienstleistungen  werden  verursachergerecht  unter  den  vertragsschliessenden  Kantonen aufgeteilt.  Investitionen und  neue wieder-  kehrende Sach-  aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Grössere  Investitionen,  die  sowohl    vom  Kapitaldienst  als  auch  vom  Unterhaltsaufwand  her  Auswirkungen  auf  die  Rheinuferkantone  haben,  sind  einem  gemeinsame  n  Planungs-  und  Entscheidungsprozedere  unter  Berücksichtigung  der  diesbezügliche  n  kantonalen  finanzrechtlichen  Ver-  fahren zu unterwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Der  Kanton  Basel-Stadt  ist  bereit,    im  Auftrag  des  Kantons  Aargau  Gebühren,  Hafenabgaben,  Ufergeld  sowie  Ähnliches  für  den  Kanton  Aar-  gau   zu   erheben,   sobald   dieser   die   entsprechenden   Rechtsgrundlagen  geschaffen hat.  G  ebühren- oder  Abgaben-  erhebung zu  Gunsten des  Kantons Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der damit verbundene Aufwa  nd wird separat vergütet.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Diese  Vereinbarung  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  die  zuständigen  Behörden  aller  vertragssc  hliessenden  Kantone  rück  wirkend  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von  jeder  der  beteiligten  Kantonsregierunge  n  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden.  Inkrafttreten und  K  ündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben:  Aufhebung  bestehenden  Rechts  a)  Die   Vereinbarung   vom   18./21.     Juni   1946   zwischen   dem   Kanton  Basel-Stadt  und  dem  Kanton  Base  l-Landschaft  über  die  Zusammen-  arbeit in Rheinschifffahrts  - und Hafenangelegenheiten;  b)     die  Vereinbarung  vom  18./21.  J  uni  1946  zwischen  der  Regierung  des  Kantons    Basel-Stadt    und    der  Regierung    des    Kantons    Basel-  Landschaft  über  die  vom  Kanton  Basel-Landschaft  auf  Grund  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel VI der Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 über die
                            Zusammenarbeit  in  Rheinschifffa  hrts-  und  Hafenangelegenheiten  an  den Kanton Basel-Stadt zu leistende Entschädigung;  c)     die  interkantonale  Vereinbar  ung  vom  4.  Januar  1957  zwischen  den  Kantonen   Basel-Stadt,   Basel-  Landschaft   und   Aargau   über   den  gemeinsamen  Vollzug  der  vom  Bund  erlassenen  schifffahrtsrechtli-  chen  Vorschriften  für  die  Rhei  nstrecke  zwischen  Basel  und  Rhein-  felden   1)  .  Basel, 24. Juni 1997  Regierungsrat Basel-Stadt  Präsident:  V  ISCHER  Staatsschreiber:  H  EUSS  Liestal, 6. Oktober 1997  Regierungsrat  Basel-Landschaft  Präsident:  S  CHMID  Landschreiber:  M  UNDSCHIN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 4 S. 618 (SAR 997.010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aarau, 21. November 1997  Regierungsrat Aargau  Landammann:  M  ÖRIKOFER  §Staatsschreiber:  P  FIRTER  Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1998.