Verordnung über die Angleichung des Beginns der Amtsdauer der im Erziehungswesen tätigen Kommissionen an den Schuljahresbeginn
                            Verordnung  über die Angleichung des Beginns der Amtsdauer der im  Erziehungswesen tätigen Kommissionen an den  Schuljahresbeginn  Vom 13. Januar 1993 (Stand 16. März 1993)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 91 Abs. 1 des  Schulgesetzes vom 17. März 1981  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Die vierjährigen Amtsperioden der vom   Regierungsrat oder vom Erziehungsrat im  Bereich  des  Erziehungswese  ns  auf  Amtsdauer  gewähl  ten  Kommissionen  beginnen  jeweils am 1. August, soweit nicht Gesetz oder Dekret es anders vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Die  Amtsdauer  1989  bis  1993  wird  für  die  von  §  1  erfassten  Kommissionen  bis  zum 31. Juli 1993 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Verordnung  über  die  Organisation  der  Diplommittelschulen  vom  10.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989  2 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Verordnung   über   den   Erwerb   der   Wählbarkeit   für   das   Lehramt   an  aargauischen Bezirksschulen vom 10. Juli 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 13 S. 57; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 396)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 13 S. 69; aufgehoben (AGS 1998 S. 173)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  8  Tage  nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.  Aarau, den 13. Januar 1993  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERTLI  Staatsschreiber  S  IEBER  Veröffentlichung: 8. März 1993