Verordnung über die Angleichung des Beginns der Amtsdauer der im Erziehungswesen tätigen Kommissionen an den Schuljahresbeginn
Verordnung über die Angleichung des Beginns der Amtsdauer der im Erziehungswesen tätigen Kommissionen an den Schuljahresbeginn Vom 13. Januar 1993 (Stand 16. März 1993) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die vierjährigen Amtsperioden der vom Regierungsrat oder vom Erziehungsrat im Bereich des Erziehungswese ns auf Amtsdauer gewähl ten Kommissionen beginnen jeweils am 1. August, soweit nicht Gesetz oder Dekret es anders vorsehen.
§ 2
1 Die Amtsdauer 1989 bis 1993 wird für die von § 1 erfassten Kommissionen bis zum 31. Juli 1993 verlängert.
§ 3
1 Die Verordnung über die Organisation der Diplommittelschulen vom 10. Juli
1989 2 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 Die Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit für das Lehramt an aargauischen Bezirksschulen vom 10. Juli 1989
3 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) SAR 401.100
2) AGS Bd. 13 S. 57; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 396)
3) AGS Bd. 13 S. 69; aufgehoben (AGS 1998 S. 173)
§ 4
1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Sie tritt 8 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Aarau, den 13. Januar 1993 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber S IEBER Veröffentlichung: 8. März 1993
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