Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und... (952.600)
CH - BS

Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob

Parkgaragen / Parkplätze: Verordnung Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob
1 ) (Parkgaragenverordnung) Vom 13. Oktober 1992 (Stand 21. Oktober 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) vom

17. Mai 2011

2 ) ,
3 ) beschliesst:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1 In den Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie auf dem Parkplatz St. Jakob stehen der Allgemeinheit Abstellflächen für das Parkieren von leichten Motorwagen gegen Be - zahlung einer Gebühr zur Verfügung.
4 )
2 Die öffentlichen Parkgaragen Elisabethen und Steinen stehen auf Allmend. Die geltenden Vorschrif - ten über die Benützung der Allmend sind daher anwendbar. Die der Allgemeinheit im City-Parking zur Verfügung stehenden Parkgeschosse, das Parkhaus Storchen St. Jakob sind öffentlich. Die geltenden Vorschriften über die Benützung der Allmend sind sinnge - mäss anwendbar.
5 )

§ 2 Zuständigkeiten

1 Für den Betrieb und die Verwaltung der Parkgaragen ist die Immobilien Basel-Stadt zuständig.
6 )
2 Für Signalisation und Verkehrsvorschriften gelten die Bestimmungen des Bundes und des zuständi - gen Kantons.
3 Die Gebührenhöhe wird auf Antrag des Finanzdepartements durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgelegt. Die Publikation erfolgt in einer separaten Tarifordnung. Änderungen bezüglich der Signalisation erfolgen im Einvernehmen mit der für Verkehrsanordnungen auf der Allmend zu - ständigen Behörde.
7
4 Die Immobilien Basel-Stadt hat die unmittelbare Aufsicht über den Betrieb. Sie beachtet die ver - kehrsplanerischen und verkehrstechnischen Bedürfnisse. Sie erlässt die Vorschriften für die Benüt - zung der Parkplätze (Hausordnung) und veranlasst, soweit sie die Regelung des Verkehrs betreffen, deren Publikation durch die Verkehrsabteilung.
8 )
5 Die Immobilien Basel-Stadt ist zuständig für Jahresbudget und Jahresrechnung und erteilt Aufträge für Unterhalt, Reinigung und Kontrolle der unter § 1 Abs. 1 genannten Parkflächen sowie ihrer ma - schinellen Einrichtungen.
9 )

§ 3 Finanzen

1 Parkgebühren, Nachzahlgebühren, Umtriebsentschädigungen.
1) Fassung vom 17. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 25.10.2017)
2) SG 952.200
3) Fassung vom 17. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 25.10.2017)
4) Fassung vom 17. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 25.10.2017) Fassung vom 17. Oktober 2017, in Kraft seit 21. Oktober 2017 (KB 25.10.2017)
6)

§ 2 Abs. 1 geändert durch Abschn. II Ziff. 3 des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 1. 7. 2007).

7)

§ 2 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des RRB vom 27. 3. 2001 (wirksam seit 1. 4. 2001, publiziert am 11. 4. 2001).

8)

§ 2 Abs. 4 gändert durch Abschn. II Ziff. 3 des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 1. 7. 2007).

9)

§ 2 Abs. 5 geändert durch Abschn. II Ziff. 3 des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 1. 7. 2007).

1
Parkgaragen / Parkplätze: Verordnung Vermietungen. Diverse Einnahmen.
2 Folgende Ausgaben fallen zu Lasten der Jahresrechnung der einzelnen Parkhäuser (beim Parkhaus City anteilsmässig, beim Parkhaus St. Jakob inkl. Parkplatz): Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten. Unterhalt, Reinigung und Überwachung. Reparatur und Neuanschaffung von Maschinen, Einrichtungen usw. Energie- und Wasserverbrauch. Diverse Ausgaben.
3 Es ist eine angemessene Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten anzustreben.

§ 4 Haftpflicht

1 Für Unfälle und Sachschaden haftet der Kanton bzw. die Einwohnergemeinde der Stadt Basel nur in - soweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Für Diebstähle und Sachbeschädigungen durch Dritte an Fremdeigentum wird jede Haftung abgelehnt.

§ 5 Ruhe und Ordnung

1 Für Ruhe und Ordnung in den Parkgaragen sorgen die beauftragten Organe. Sie überwachen insbe - sondere die Einhaltung der Parkierungs- und Benützungsvorschriften.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 1992 wirksam ) und er - setzt die Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen und Steinen vom 4. April 1973, die polizeilichen Vorschriften über die Benützung der Parkgaragen Elisabethen und Steinen vom 3. Februar 1984, die Verordnung über den Betrieb der der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Park - geschosse des City-Parkings vom 6. April 1976, die polizeilichen Vorschriften über die Benützung der der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkgeschosse des City-Parkings Basel vom 3. Februar
1984 sowie die Ordnung des Regierungsrates über den Betrieb des Parkhauses und Parkplatzes Sport - zentrum St. Jakob vom 24. Juni 1980.
10) Publiziert am 25. 11. 1992.
2
Markierungen
Leseansicht