Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr
                            1  Dekret  über die Beziehungen des Staates Aargau  zum Kloster Fahr  Vom 14. November 1932  Der Grosse Rat des Kantons Aargau  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    den  Staat,  gemäss  Art.  73  der  Staats-  verfassung   1)  , wird auf Fr. 4'500.– pro Jahr festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nde  Würenlos  im  Sinne  des  zwi-  schen  der  Regierung  und  der  Gemeinde    Würenlos  abge  schlossenen  Ver-  trages vom 7. Januar 1893.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  gestattet,  als  die  ökonomischen  Verhä  ltnisse  des  Klosters  dies  zulassen  und  es  sich  aus  eigenem  Erwerb  zu  erhalten  und  die  nötigen  Lasten  und  Ausgaben zu bestreiten vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sind als deren Eigentum gesondert  zu  verwalten  und  nach  deren  Tod  de  m  Kapitalvermögen  des  Klosters  einzuverleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  altung  des  Klostervermögens,  unter  der Aufsicht des Staates, selbst zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dem Regierungsrat mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Klostervermögen soll unge schmälert erhalten bleiben.
                            1)  AGS Bd. 1 S. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Kapitalvermögen darf grundsät zlich nicht vermindert werden.
                            Vorübergehende  Kapitalangriffe  sollen  innert  angemessener  Frist  wieder ersetzt werden.  Das Kapitalvermögen ist nach de  n Vorschriften über die Verwaltung  der Mündelgelder zinstragend anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Soweit der Erlös aus Liegenschaftsverkäufen nicht wieder für den
                            Ankauf  neuer  Liegenschaften  ode  r  die  Verbesserung  des  Betriebes  verwendet wird, ist er dem Ka  pitalvermögen zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Erträgnisse des Klosterver mögens dürfen, nach Abzug der
                            Betriebs- und Haushaltungskosten und A  Klosters und für dessen Zwecke Verwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die alljährlich bis Ende Februa r abzulegende Jahresrechnung unter-
                            liegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Lässt  die  Verwaltung  zu  wünschen  übrig  und  geht  infolgedessen  das  Klostervermögen zurück, so hat der  Regierungsrat das Recht, nach Anhö-  ren der Verwaltung die zur Erhalt  ung des Vermögens nötigen Anordnun-  gen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Alle  mit  diesem  Dekret  in  Widerspr  uch  stehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben,  insbesondere  das  Dekret    betreffend  die  Vermögensadmini-  stration der Klöster vom 7. Novemb  er 1835 und das Dekret betreffend die  Wiederaufnahme von Novizen in die Frauenklöster vom 2. Juli 1845 und  die  §§  124  ff.  der  Organisation  des  Finanzwesens  vom    25.  September