Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr
1 Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr Vom 14. November 1932 Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst:
§ 1
1 den Staat, gemäss Art. 73 der Staats- verfassung 1) , wird auf Fr. 4'500.– pro Jahr festgesetzt.
2 nde Würenlos im Sinne des zwi- schen der Regierung und der Gemeinde Würenlos abge schlossenen Ver- trages vom 7. Januar 1893.
§ 2
1 gestattet, als die ökonomischen Verhä ltnisse des Klosters dies zulassen und es sich aus eigenem Erwerb zu erhalten und die nötigen Lasten und Ausgaben zu bestreiten vermag.
2 sind als deren Eigentum gesondert zu verwalten und nach deren Tod de m Kapitalvermögen des Klosters einzuverleiben.
§ 3
1 altung des Klostervermögens, unter der Aufsicht des Staates, selbst zu sorgen.
2 dem Regierungsrat mitzuteilen.
3
1. Das Klostervermögen soll unge schmälert erhalten bleiben.
1) AGS Bd. 1 S. 1
2. Das Kapitalvermögen darf grundsät zlich nicht vermindert werden.
Vorübergehende Kapitalangriffe sollen innert angemessener Frist wieder ersetzt werden. Das Kapitalvermögen ist nach de n Vorschriften über die Verwaltung der Mündelgelder zinstragend anzulegen.
3. Soweit der Erlös aus Liegenschaftsverkäufen nicht wieder für den
Ankauf neuer Liegenschaften ode r die Verbesserung des Betriebes verwendet wird, ist er dem Ka pitalvermögen zu überweisen.
4. Die Erträgnisse des Klosterver mögens dürfen, nach Abzug der
Betriebs- und Haushaltungskosten und A Klosters und für dessen Zwecke Verwendung finden.
5. Die alljährlich bis Ende Februa r abzulegende Jahresrechnung unter-
liegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 4
Lässt die Verwaltung zu wünschen übrig und geht infolgedessen das Klostervermögen zurück, so hat der Regierungsrat das Recht, nach Anhö- ren der Verwaltung die zur Erhalt ung des Vermögens nötigen Anordnun- gen zu treffen.
§ 5
Alle mit diesem Dekret in Widerspr uch stehenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere das Dekret betreffend die Vermögensadmini- stration der Klöster vom 7. Novemb er 1835 und das Dekret betreffend die Wiederaufnahme von Novizen in die Frauenklöster vom 2. Juli 1845 und die §§ 124 ff. der Organisation des Finanzwesens vom 25. September
1846.
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