Pensionskassenreglement (177.42)
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Pensionskassenreglement

Pensionskassenreglement (R PKTG) vom 12. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2023) Erlassen von der Pensionskassenkommission der Pensionskasse Thurgau.
1. Einleitung

§ 1 Name und Zweck

1 Unter dem Namen Pensionskasse Thurgau (PKTG) besteht eine selbständige öf - fentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Thurgau mit Sitz in Kreuzlingen im Sinne von Art. 331 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
1 ) und Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
2 )
.
2 Die PKTG bezweckt die berufliche Vorsorge gemäss BVG und seinen Ausfüh - rungsbestimmungen für die bei der PKTG versicherten Personen gemäss den Be - stimmungen dieses Reglements und seiner Anhänge.
3 Die PKTG ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Sie erfüllt die obligatorischen Mindestleistungen nach dem BVG und gewährt darüber hinaus über - obligatorische Leistungen.
4 Dieses Reglement geht ausserhalb des Obligatoriums gemäss Art. 7 ff. BVG den Bestimmungen des Gesetzes vor.
5 Die Pensionskassenkommission kann weitere Institutionen, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen oder in einem Bezug zum Kanton oder den Gemeinden stehen, als angeschlossene Arbeitgeber aufnehmen.
1) SR 220
2) SR 831.40
2. Versicherungspflicht
2.1. Versicherte

§ 2 Versicherte Personen

1 In der PKTG sind unter Vorbehalt von Abs. 2 nachfolgende Personen versichert, sofern sie unter das Versicherungsobligatorium des BVG fallen:
1. die vom Kanton besoldeten Personen
2. die Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von weiteren angeschlossenen Arbeit - gebern (§ 1 Abs. 5)
2 Nicht in den Versichertenkreis aufgenommen werden Personen, die von der obliga - torischen Versicherung gemäss Art. 1j der Verordnung über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
1 ) ausgenommen sind und Per - sonen, die das ordentliche Pensionierungsalter gemäss § 11 Abs. 1 überschritten ha - ben.
3 Freiwillig können sich in der PKTG versichern lassen:
1. Personen mit einem Jahreslohn bei einem angeschlossenen Arbeitgeber ab der Höhe der minimalen AHV-Altersrente
2. Personen mit einem Gesamtlohn bei weiteren Arbeitgebern, der den Mindest - lohn gemäss BVG übersteigt
2.2. Versicherungsdauer

§ 3 Beginn der Versicherung

1 Der Beitritt zur PKTG erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beim ange - schlossenen Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Eintritt in die PKTG.
2 Die versicherte Person wird ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des
21. Altersjahres auch für die Altersleistungen versichert. Angehörige des Polizei - korps werden nach Vollendung des 19. Altersjahres für Altersleistungen versichert.

§ 4 Ende der Versicherung

1 Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer versicherten Person beim Arbeitgeber, ausser es werden Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen fällig. Die Ansprüche der austretenden Person werden in § 45 bis § 47 geregelt.
1) SR 831.441.1
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherungsschutz bis zur Begrün - dung eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Mo - nats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 5 Unbezahlter Urlaub

1 Soweit bei einem unbezahlten Urlaub während maximal zwei Jahren die reglemen - tarischen Beiträge entrichtet werden, läuft das Versicherungsverhältnis unverändert weiter.
2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit nur die Risikoversicherung während maximal zwei Jahren weiter zu führen. Um nur die Risikoversicherung weiter zu führen, müssen die reglementarischen Beiträge ohne Sparbeiträge geleistet werden.
3 Im Falle eines unbezahlten Urlaubes obliegt die Finanzierung der Beiträge bezie - hungsweise deren Aufteilung dem Arbeitgeber und der versicherten Person. Es sind der PKTG die reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu überweisen.

§ 6 Weiterversicherung des bisher versicherten Jahreslohns *

1 Wird der Jahreslohn einer versicherten Person nach dem Erreichen der Altersgren - ze gemäss § 11 Abs. 2 um maximal die Hälfte des letzten Jahreslohnes reduziert, so kann sie verlangen, dass die berufliche Vorsorge auf dem bisherigen versicherten Jahreslohn weitergeführt wird, sofern die versicherte Person keine Teilpensionierung gemäss § 22 beantragt.
2 Die Weiterversicherung ist höchstens bis zum ordentlichen Pensionierungsalter möglich. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf der Differenz zwischen dem reduzierten versicherten Jahreslohn und dem weiterversicherten Lohn gemäss Abs. 1 sind von der versicherten Person zu erbringen. Die Beiträge gemäss § 14 auf dem reduzierten versicherten Jahreslohn sind weiterhin durch den Arbeitgeber und die versicherte Person zu tragen.
3 Bei einer Veränderung des Anstellungsverhältnisses kann diese Weiterversiche - rung mit einer Anmeldefrist von 25 Tagen auf den 1. eines Monats angepasst wer - den. Der höchste versicherte Jahreslohn nach Vollendung des 58. Altersjahres kann nicht überschritten werden. *
4 Die Weiterversicherung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Mo - nat auf Endes eines Monats beendet werden.

§ 6a * Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Ver -

sicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
1 Versicherte Personen, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatori - schen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufge - löst wurde, können schriftlich verlangen, dass die Versicherung weitergeführt wird. Einer Auflösung durch den Arbeitgeber gleichgesetzt ist eine befristete Anstellung oder eine Auflösungsvereinbarung. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person muss sie die absehbare Kündigung durch den Arbeitge - ber glaubhaft machen.
2 Der Antrag für eine Weiterversicherung ist mit dem entsprechenden Formular der Pensionskassenverwaltung bis spätestens 30 Tage nach dem Austrittsdatum zukom - men zu lassen.
3 Die Austrittsleistung bleibt in der Pensionskasse. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung in dem Umfang überwiesen, wie sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen ver - wendet werden kann. Der Jahreslohn wird entsprechend der überwiesenen Austritts - leistung reduziert.
4 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die gesamte Vorsorge weiterzuführen oder aber auf den weiteren Aufbau der Altersvor - sorge zu verzichten. Für die Weiterversicherung wird der letzte Jahreslohn vor dem Wegfall der Versicherungspflicht unverändert weitergeführt. Abweichend davon kann die versicherte Person den Risikolohn für die Risiken Tod und Invalidität und den Sparlohn für die Altersvorsorge getrennt festlegen, wobei der Risikolohn in je - dem Fall mindestens gleich hoch wie der Sparlohn sein muss. Die gewählten Löhne dürfen den Jahreslohn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten und der Risikolohn darf die Höhe der minimalen AHV-Altersrente nicht unterschrei - ten.
5 Die versicherte Person bezahlt die Risiko- und Verwaltungsbeiträge für Arbeitneh - mer und Arbeitgeber gemäss Anhang 3. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparbei - träge. Zur Beitragspflicht gehören auch allfällige Sanierungsbeiträge, wobei keine Beitragspflicht für die Arbeitgeberbeiträge besteht. Die Pensionskassenverwaltung legt die Periodizität der Fälligkeit der Beiträge fest und stellt die Rechnung direkt der versicherten Person zu.
6 Eine Anpassung von Risiko- und Sparlohn ist jeweils auf den 1. Januar möglich. Der Antrag ist bis am 30. November des Vorjahres schriftlich der Pensionskassen - verwaltung einzureichen.
7 Die Weiterversicherung endet bei Eintritt der Vorsorgefälle Alter, Tod oder Invali - dität, spätestens aber bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Bei Ein - tritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person je - derzeit gekündigt werden. Die Pensionskassenverwaltung kann die Weiterversiche - rung kündigen, wenn Beitragsausstände der Risikoversicherung nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden.
8 Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung vorbezogen oder ver - pfändet werden.
3. Begriffe

§ 7 Jahreslohn

1 Der Jahreslohn entspricht dem vereinbarten AHV-pflichtigen Jahreslohn. Lohnbe - standteile, die gelegentlich oder vorübergehend anfallen, wie zum Beispiel Geburts - zulagen, Treueprämien, Abgangsentschädigungen und Sozialzulagen, werden nicht berücksichtigt.
2 Bei anderen nicht angeschlossenen Arbeitgebern erzielte Lohnteile werden nicht berücksichtigt.
3 Für voll arbeitsunfähige versicherte Personen sind keine Anpassungen des Jahres - lohns möglich. Tritt ein Versicherungsfall ein, so wird allenfalls eine zu Unrecht durchgeführte Anpassung des Jahreslohns rückgängig gemacht.

§ 8 Koordinationsabzug

1 Der Koordinationsabzug beträgt 25 % des Jahreslohns, maximal jedoch Dreiviertel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente.
2 Bezieht die versicherte Person von verschiedenen angeschlossenen Arbeitgebern einen Lohn, kann der maximale Koordinationsabzug gemäss Abs. 1 in der Summe überschritten werden.
3 Für eine teilinvalide versicherte Person wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente) herab - gesetzt. *

§ 9 Versicherter Jahreslohn

1 Der versicherte Jahreslohn entspricht dem Jahreslohn abzüglich dem Koordinati - onsabzug und bildet die Basis für die Bemessung der Beiträge und Leistungen.
2 Für den versicherten Jahreslohn wird ein Höchstbetrag festgelegt.
3 Für eine teilinvalide versicherte Person wird das Maximum des versicherten Jahreslohns entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente) herabgesetzt und sie wird maximal für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht. *
4 Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisherige versicherte Jahreslohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung be - ziehungsweise ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kran - ken- oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub dauert.
5 Eine Änderung des versicherten Lohns, die nach Eintritt des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität erfolgt wäre, wird bei der Berechnung der ge - schuldeten Leistungen für diesen Versicherungsfall nicht berücksichtigt.
6 Bei besonderen Lohnverhältnissen legt die Pensionskassenverwaltung den ver - sicherten Jahreslohn fest.

§ 10 Berechnung des massgebenden Alters

1 Das für den Eintritt sowie die Höhe der Beiträge massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

§ 11 Pensionierungsalter

1 Das ordentliche Pensionierungsalter entspricht dem 65. Altersjahr. Für Angehörige des Polizeikorps ist es das 62. Altersjahr.
2 Eine vorzeitige Pensionierung ist ab dem 58.
3 Sofern der Jahreslohn mehr als die minimale jährliche AHV-Altersrente beträgt, kann die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr weitergeführt werden.
4. Finanzierung

§ 12 Beiträge

1 Die PKTG kann folgende Beiträge erheben:
1. Sparbeitrag
2. Risikobeitrag
3. Verwaltungskostenbeitrag
4. Sanierungsbeitrag
2 Der Sanierungsbeitrag wird ausschliesslich zur Beseitigung einer Unterdeckung ge - mäss § 64 erhoben.

§ 13 Beitragspflicht

1 Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und die versicherte Person beginnt mit dem Eintritt in die PKTG.
2 Die Beitragspflicht endet mit:
1. dem Austritt aus der PKTG
2. dem Beginn des Rentenaufschubes
3. dem Tod der versicherten Person
4. dem Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 70. Altersjahr vollendet hat
3 Ab dem ordentlichen Pensionierungsalter kann die versicherte Person auf die Beitragspflicht verzichten. Der Verzicht ist endgültig.
4 Die Beiträge der versicherten Person werden durch den Arbeitgeber vom Lohn oder von Lohnersatzleistungen abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers der PKTG überwiesen.
5 Bei Teilinvalidität oder Teilpensionierung beschränkt sich die Beitragspflicht auf den Teil des versicherten Jahreslohns, der infolge Erwerbstätigkeit weiter zu ver - sichern ist.
6 Während der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung beziehungsweise des Bezugs von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversiche - rung) sind die Beiträge auf dem letzten versicherten Jahreslohn weiterhin zu entrich - ten.

§ 14 Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Gesamtbeiträge ist abhängig von der Wahl des Sparplans. Der Arbeitgeber kann einen höheren Beitragsanteil zu seinen Lasten übernehmen.

§ 15 Spargutschriften und Sparguthaben

1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist.
2 Das Sparguthaben berechnet sich aus:
1. den Spargutschriften
2. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen
3. Einkäufen der versicherten Person
4. Einlagen des Arbeitgebers oder der PKTG
5. den Bezügen oder Rückzahlungen von Vorbezügen im Rahmen der Wohnei - gentumsförderung
6. den zu leistenden oder erhaltenen Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung
7. der Reduktion infolge Teilpensionierung, Überbrückungsrente oder Kapitalab - findung
8. den Zinsen
3 Die Höhe der Spargutschriften hängt von der Wahl des Sparplanes durch die ver - sicherte Person ab.
4 Eine neu eintretende Person kann der PKTG mitteilen, in welchem Plan sie ver - sichert sein möchte. Wird die PKTG bis zum Versicherungsbeginn von der ver - sicherten Person nicht über die Planwahl in Kenntnis gesetzt, ist sie im Eintrittsjahr im Sparplan Standard versichert. Eine Änderung des Sparplans ist jeweils auf den
1. Januar möglich und bis am 30. November des Vorjahres schriftlich der PKTG mitzuteilen.
5 Während der Dauer einer Invalidität werden die Spargutschriften gemäss Sparplan Standard aufgrund des für die Festsetzung der Invalidenrente massgebenden ver - sicherten Jahreslohnes berechnet. Bei einer teilinvaliden versicherten Person bemisst sich der Anspruch nach dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen ei - ner ganzen Rente) gemäss § 32 Abs. 1. *
6 Den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens legt die Pensionskassenkom - mission fest. Die Bestimmung des Zinssatzes erfolgt unter Berücksichtigung des Sa - nierungs- und Beteiligungskonzeptes.

§ 16 Einkauf von Vorsorgeleistungen

1 Beim Eintritt muss eine versicherte Person gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)
1 ) sämtliche Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen (inkl. Freizügigkeitskonten und/oder -policen) in die PKTG einbringen.
2 Eine versicherte Person kann bis zum ordentlichen Pensionierungsalter ihre Alters - leistungen erhöhen, indem sie zusätzliche Mittel auf ihr Sparguthabenkonto einzahlt.
3 Die maximale Einkaufssumme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem effektiv vorhandenen und dem maximal möglichen Sparguthaben, berechnet auf der Basis des aktuell versicherten Jahreslohns für die Altersvorsorge. *
4 Die maximale Einkaufssumme wird durch folgende Bezüge der versicherten Per - son reduziert:
1. * das Sparguthaben, das ihr infolge Pensionierung oder Teilpensionierung ver - rentet oder ausbezahlt wurde
2. * ein allfälliges Guthaben der Säule 3a, soweit es die Grenze von Art. Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denvorsorge (BVV 2) übersteigt
3. * allfällige noch nicht eingebrachte Austrittsleistungen aus früheren Vorsorge - verhältnissen
5 Nicht als Einkauf gemäss Abs. 2 gelten:
1. Rückzahlungen allfälliger Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung
1) SR 831.42
2. Rückzahlungen allfällig übertragener Austrittsleistungen infolge einer Schei - dung
3. eingebrachte Guthaben infolge einer Scheidung
6 Ein Einkauf ist nur möglich, sofern allfällige Vorbezüge für die Wohneigentums - förderung bereits zurückbezahlt sind. *
7
... *
8 Mit einem Einkauf finanzierte Leistungen dürfen während drei Jahren nach dem Einkauf nicht in Kapitalform ausbezahlt werden.
9 Die versicherte Person kann nach einer Scheidung die übertragene Austrittsleistung wieder einbringen.

§ 17 Sonderleistungen des Arbeitgebers

1 Allfällige Sonderleistungen des Arbeitgebers werden zwingend als Rente ausge - richtet.
2 Angehörige des Polizeikorps erhalten ab dem vollendeten 62. Altersjahres bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters eine Arbeitgeberrente, die durch den Arbeitgeber finanziert wird. Die Arbeitgeberrente wird entsprechend dem durchschnittlichen Be - schäftigungsgrad zwischen dem 54. und 57. Altersjahr berechnet. Bei einem Eintritt nach dem 54. Altersjahr erfolgt die Berechnung aufgrund der 3 Jahre nach dem Ein - tritt. Die Kürzungsbedingungen gemäss § 30 Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäss, vorbehalten bleibt § 78. *
5. Leistungen

§ 18 Übersicht über die Leistungen

1 Die PKTG erbringt die folgenden Leistungen:
1. Leistungen im Alter
1.1. Altersrente und Kapitalauszahlung (§ 19 bis § 23)
1.2. Überbrückungsrente (§ 24 bis § 26)
1.3. Pensionierten-Kinderrente (§ 27 und § 28)
1.4. Zusatzrente (§ 29 und § 30)
2. Leistungen bei Invalidität
2.1. Invalidenrente (§ 31 und § 32)
2.2. Invaliden-Kinderrente (§ 33 und § 34)
3. Leistungen im Todesfall
3.1. Ehegattenrente / Rente für eingetragene Partnerschaft (§ 35 und § 36)
3.2. Lebenspartnerrente (§ 37)
3.3. Rente an den geschiedenen Ehegatten (§ 38)
3.5. Todesfallkapital (§ 41 und § 42)
4. Leistungen bei Austritt
4.1. Austrittsleistung (§ 45 bis § 47)
5. Ehescheidung
5.1 Vorsorgeausgleich; Scheidungsrente (§ 48 und § 49)
6. Finanzierung von Wohneigentum
6.1. Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum (§ 50)
2 Die PKTG wird unter den in diesem Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall während der Dauer des Versicherungs - schutzes eintritt, beziehungsweise die Voraussetzungen für die Berentung der ent - sprechenden Rentenarten vorliegen.
5.1. Altersrente und Kapitalauszahlung

§ 19 Anspruch auf Altersrente

1 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich zwischen dem 58. und dem 70. Al - tersjahr pensionieren zu lassen.
2 Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des Pensionierungsalters. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Sterbe - monats.
3 Beendet eine versicherte Person das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber nach Er - reichen des AHV-Referenzalters ohne eine neue Stelle anzutreten oder sich arbeits - los zu melden, erfolgt die Pensionierung. Vorbehalten bleiben § 21 und § 45 bis § 47. *

§ 20 Höhe der Altersrente

1 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthabens mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz zum Zeitpunkt des Rentenbezuges.
1bis Die maximale Höhe der jährlichen Altersrente gemäss Abs. 1 ist auf die 10fache maximale, jährliche AHV-Rente begrenzt. Wird für die Finanzierung der Altersrente nicht das gesamte Sparguthaben benötigt, ist der überschiessende Teil des Spargut - habens zwingend in Kapitalform gemäss § 23 zu beziehen. *
2 Bezieht eine versicherte Person beim Erreichen des ordentlichen Pensionierungsal - ters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente gemäss Abs. 1 ersetzt.

§ 21 Rentenaufschub

1 Falls keine Austrittsleistung gemäss § 45 Abs. 1 an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird, kann die versicherte Person die Ausrichtung der Altersrente auf - schieben, sofern eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Aufschub kann längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen. Das Sparguthaben wird bis zum Bezug verzinst. *
2 Bei einem Aufschub kann kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen. Für die Bemessung der Hinterlassenenleistungen gilt die versicherte Person als Altersrenten - bezüger.

§ 22 Teilpensionierung

1 Eine Teilpensionierung kann frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr und höchstens in drei Schritten erfolgen. Die ersten beiden Pensionierungsschritte setzen eine Reduktion von je mindestens 20 % des höchsten versicherten Jahreslohnes seit Alter 58 voraus. Die Teilpensionierung erfolgt höchstens im Umfang der prozentua - len Reduktion des Jahreslohnes.
2 Massgebend für die Bestimmung der Leistungen ist der entsprechende Teil des Sparguthabens bei der Teilpensionierung.
3 Verlangt die versicherte Person die Teilpensionierung, kann sie nicht von der Wei - terversicherung gemäss § 6 Gebrauch machen.
4 Eine allfällige Kapitalauszahlung gemäss § 23 wird bei jedem Pensionierungs - schritt im Verhältnis zum verrenteten Sparguthaben vollzogen.
5 Eine Teilpensionierung bei einem Rentenaufschub kann in höchstens drei Schritten erfolgen. Die ersten beiden Pensionierungsschritte setzen eine Reduktion von je mindestens 20 % des Sparguthabens beim Beginn des Rentenaufschubes voraus.

§ 23 Kapitalauszahlung

1 Die versicherte Person kann bei der Pensionierung an Stelle der Altersrente das Sparguthaben in Kapitalform beziehen. Die Beschränkungen von § 16 Abs. 8 und § 26 Abs. 2 gelten dabei sinngemäss. *
2 Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss mindestens drei Monate vor der Pensionierung oder einem Rentenaufschub abgegeben werden und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Wenn die Kapitalauszahlung das Doppelte der maximalen AHV-Rente nicht überschreitet, muss die Erklärung spätestens vor Rentenbeginn ab - gegeben werden. *
3 Erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch den Arbeit - geber und ist keine schriftliche Erklärung vorhanden, so wird die Kapitalabfindung trotzdem gewährt, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine solche Erklärung abge - geben wird.
4 Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder bei der PKTG angemeldeter Lebensgemeinschaft lebenden versicherten Personen ist die Kapitalauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die Partnerin oder der Partner schriftlich zustimmt.
5 Wird unmittelbar vor der Pensionierung eine Invalidenrente ausgerichtet, ist der Kapitalbezug nur möglich, falls die Bezügerin oder der Bezüger der Invalidenrente die Erklärung für den Kapitalbezug mindestens drei Monate vor dem ordentlichen Pensionierungsalter abgegeben hat. *
6 Die versicherten anwartschaftlichen Leistungen bemessen sich an der gekürzten Altersrente.
5.2. Überbrückungsrente

§ 24 Anspruch auf Überbrückungsrente

1 Bei einer vorzeitigen Pensionierung kann die versicherte Person eine Über - brückungsrente beziehen, die ihr längstens bis zum ordentlichen AHV-Referenzalter ausbezahlt wird. *
2 Die Überbrückungsrente endet spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Referenzalter. *
3 Beim Tod der Altersrentenbezügerin oder des Altersrentenbezügers vor dem or - dentlichen AHV-Referenzalter wird die Überbrückungsrente bis zum Ende des Mo - nats, in dem die verstorbene versicherte Person die Auszahlung verlangt hat, an die Hinterlassenen ausgerichtet. Anspruch haben die Hinterlassenen gemäss der Rang - folge in § 41 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 6. *
4 Bei einer vorzeitigen Pensionierung können Angehörige des Polizeikorps eine Überbrückungsrente beziehen, die ihnen längstens bis zum vollendeten 62. Alters - jahr ausbezahlt wird.

§ 25 Höhe der Überbrückungsrente

1 Die versicherte Person kann die Höhe der Überbrückungsrente frei bestimmen. Die Überbrückungsrente pro Monat darf jedoch den Betrag der maximalen monatlichen AHV-Altersrente nicht übersteigen.

§ 26 Finanzierung der Überbrückungsrente

1 Wird eine Überbrückungsrente bezogen, so reduziert sich das bei der vorzeitigen Pensionierung vorhandene Sparguthaben um den Kapitalwert der Überbrückungs - rente.
2
... *
5.3. Pensionierten-Kinderrente

§ 27 Anspruch auf Pensionierten-Kinderrente

1 Hat eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner Kinder, die bei ihrem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss § 39 Abs. 1 hätten, so besteht ein Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente.
2 Die Pensionierten-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente.
3 Die Pensionierten-Kinderrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Ver - lauf das Kind den 18. Geburtstag erreicht.
4 Die Pensionierten-Kinderrente wird auch nach Erreichen des 18. Geburtstages aus - bezahlt, sofern die AHV eine Kinderrente ausrichtet.
5 Die Pensionierten-Kinderrente endet spätestens mit dem Tod der Altersrentnerin oder des Altersrentners.
6 Bei Pflegekindern besteht ein Anspruch nur, sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt aufkommt.

§ 28 Höhe der Pensionierten-Kinderrente

1 Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente entspricht 15 % der Altersrente.
5.4. Zusatzrente

§ 29 Anspruch auf Zusatzrente

1 Versicherte, die am 31. Dezember 2019 Mitglied der PKTG sind, haben Anspruch auf die Zusatzrente.
2 Eine Zusatzrente wird ab dem Monatsersten nach Vollendung des 63. Altersjahres ausgerichtet, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und Antrag auf Bezug einer Zusatzrente gestellt wurde. Die Zusatzrente wird bis zum Erreichen des ordent - lichen AHV-Referenzalters ausbezahlt, sofern keine Renten der IV ausgerichtet wer - den. *

§ 30 Höhe der Zusatzrente

1 Die Höhe der ungekürzten Zusatzrente richtet sich nach den entsprechenden Be - rechnungstabellen.
2 Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zusatzrente entsprechend dem durchschnittli - chen Beschäftigungsgrad zwischen dem 57. und 60. Altersjahr berechnet. Bei einer Pensionierung vor dem 60. Altersjahr erfolgt die Berechnung aufgrund der letzten drei Jahre vor der Pensionierung. Bei einem Eintritt nach dem 57. Altersjahr erfolgt die Berechnung aufgrund der drei Jahre nach dem Eintritt.
3 Hat das Versicherungsverhältnis weniger als zehn Jahre gedauert, wird die Zusatz - rente für jeden vollen fehlenden Monat um 1/120 gekürzt.
4 Bei Teilpensionierten entspricht die Zusatzrente anteilsmässig der Reduktion des Jahreslohnes.
5 Die Zusatzrente wird gekürzt, soweit die Altersleistungen zusammen mit dem wei - terhin erzielten Jahreslohn und dem Renteneinkommen grösser ist als 90 % des Ver - gleichslohns. Der Vergleichslohn entspricht dem letzten Jahreslohn bei einem Voll - pensum.
5.5. Invalidenrente

§ 31 Anspruch auf Invalidenrente

1 Die versicherte Person, die von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der PKTG ab demselben Datum als invalid. Über den Grad der Invalidität entscheidet die Pensionskassenverwaltung aufgrund der Entscheide der IV oder vertrauensärztli - cher Abklärungen.
2 Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Zahlungen oder der Ansprüche auf Lohn und Krankentaggeld ausgerichtet.
3 Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn der Invaliditätsgrad unter 40 % fällt und sich in dem nach Art. 17 Abs. 1 ATSG festgelegten Ausmass ändert, die versicherte Person stirbt oder das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird. Nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente gemäss § 20 Abs. 2 abgelöst. *

§ 32 Höhe der Invalidenrente

1 Ein Invaliditätsgrad unter 40 % ergibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % wird eine Invalidenrente von 25 % ausgerichtet und ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine Invalidenrente von 100 % ausgerichet. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 41 % und 69 % wird die Höhe der Invaliden - rente gemäss Tabelle im Anhang 9 ausgerichtet. *
2 Bei voller Invalidität beträgt die Invalidenrente 60 % des bei ihrer Fälligkeit massgebenden versicherten Jahreslohns.
3 Bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Jahreslohn wird auf den durchschnitt - lichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abge - stellt.
5.6. Invaliden-Kinderrente

§ 33 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente

1 Hat eine Invalidenrentnerin oder ein Invalidenrentner Kinder, die bei ihrem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss § 39 Abs. 1 hätten, so besteht ein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt.
2 Die Invaliden-Kinderrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind den 25. Geburtstag erreicht.

§ 34 Höhe der Invaliden-Kinderrente

1 Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 25 % der jährlichen Invali - denrente.
5.7. Ehegattenrente / Rente bei eingetragener Partnerschaft

§ 35 Anspruch auf Ehegattenrente

1 Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit einer Alters- oder Invalidenren - te, so hat ihr überlebender Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er im Zeitpunkt des Todes
1. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder
2. älter als 45 Jahre ist und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person ver - heiratet war, wobei Jahre in der Lebensgemeinschaft gemäss § 37 anzurech - nen sind. Frühere Ehejahre bei Wiederverheiratung mit dem gleichen Partner werden angerechnet.
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte einer versicherten Person keine dieser Bedingun - gen, hat er unter der Voraussetzung von § 41 Anspruch auf das Todesfallkapital, mindestens aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente. Damit erlöschen alle Ansprüche gegenüber der PKTG.
3 Erfüllt der überlebende Ehegatte einer Altersrentenbezügerin oder eines Altersren - tenbezügers keine dieser Bedingungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfin - dung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente. Damit erlöschen alle An - sprüche gegenüber der PKTG.
4 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt am ersten Tag desjenigen Monats, für den die arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistung des Arbeit - gebers beziehungsweise die Alters- oder Invalidenrente der PKTG entfällt. Der An - spruch auf Ehegattenrente erlischt spätestens am Ende des Monats, in dessen Ver - lauf der überlebende Ehegatte stirbt.
5 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, erlischt der Anspruch auf eine Ehegat - tenrente. Er erhält eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehe - gattenrente gemäss BVG.

§ 36 Höhe der Ehegattenrente

1 Die jährliche Ehegattenrente beträgt bis zum Ende des Monats, in dem der verstor - bene Versicherte das ordentliche Pensionierungsalter vollendet hätte, 42 % des ver - sicherten Jahreslohnes.
2 Bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Jahreslohn wird auf den durchschnitt - lichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abge - stellt.
3 Nach diesem Zeitpunkt beträgt die jährliche Ehegattenrente 70 % der versicherten oder laufenden Altersrente. Für die Bestimmung der versicherten Altersrente wird das Sparguthaben des verstorbenen Versicherten um die bis zum ordentlichen Pen - sionierungsalter möglichen Spargutschriften, berechnet auf der letzten versicherten Jahresbesoldung, ohne Zins ergänzt.
4 Bei Bezügern einer Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2020 beträgt die Höhe der Ehegattenrente 60 % der laufenden Altersrente.
5 Bei Bezügern einer Altersrente mit Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2019 beträgt die Höhe der Ehegattenrente 70 % der laufenden Altersrente.
5.8. Lebenspartnerrente

§ 37 Anspruch auf Lebenspartnerrente

1 Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, wenn die folgenden Vorausset - zungen kumulativ erfüllt sind:
1. Beide Lebenspartner sind unverheiratet
2. die beiden Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95 ZGB
1 ) miteinander verwandt
1) SR 210
3. * die Anmeldung hat zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner und vor dem letz - ten Pensionierungsschritt zu erfolgen. Die Lebenspartnerschaft kann auch rückwirkend von verheirateten Personen angemeldet werden, damit die Jahre in Lebenspartnerschaft angerechnet werden. Es kann nur ein Lebenspartner angemeldet werden. Die Anmeldung hat mit dem von beiden Lebenspartnern unterschriebenen Formular der Pensionskasse zu erfolgen. Die Pensionskas - senverwaltung bestätigt den Eingang der Unterlagen. Sie überprüft im Leis - tungfall, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss den eingereichten Unterla - gen gegeben sind. Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner hat eine all - fällige Auflösung der Lebenspartnerschaft der Pensionskassenverwaltung um - gehend schriftlich zu melden.
2 Stirbt eine unverheiratete versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder In - validenrente, so hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebens - partnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes, zu - sätzlich zu den unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen, mindestens eine der fol - genden Bedingungen erfüllt ist:
1. Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin muss älter als 45 Jahre sein und im Zeitpunkt des Todes seit mindestens 5 Jahren denselben amtlichen Wohn - sitz wie die verstorbene Person haben
2. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin kommt für den Unterhalt mindes - tens eines gemeinsamen Kindes auf.
5.9. Rente für geschiedene Ehegatten / aufgelöste eingetragene Partnerschaft

§ 38 Anspruch auf Rente für geschiedenen Ehegatten

1 Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, hat der geschiedene Ehegatte unter den gleichen Voraussetzungen wie der Ehegatte An - spruch auf eine Rente, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte und dem ge - schiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 ZGB oder Art. 126 Abs. 1 ZGB beziehungsweise Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundes - gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partner - schaftsgesetz; PartG)
1 ) zugesprochen wurde. Ebenso gelten die Übergangsbestim - mung zur Änderung vom 10. Juni 2016 der BVV 2.
2 Die Rente des geschiedenen Ehegatten wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invaliden - rente der IV oder eine Altersrente der AHV.
1) SR 211.231
3 Die Rente für den geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht oder stirbt. Der Anspruch besteht längstens, solange die im Scheidungsurteil zuge - sprochene Rente geschuldet gewesen wäre.
5.10. Waisenrente

§ 39 Anspruch auf Waisenrente

1 Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, so hat jedes ihrer Kinder ab dem Monatsersten nach dem Todestag beziehungsweise der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Waisenrente, sofern das
25. Altersjahr noch nicht erreicht ist. Für Pflege- und Stiefkinder besteht der An - spruch nur, wenn die verstorbene versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukom - men hatte und für sie Anspruch auf Leistungen der AHV/IV besteht.
2 Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind den 25. Geburtstag erreicht.

§ 40 Höhe der Waisenrente

1 Die jährliche Waisenrente beim Tod einer versicherten Person oder einer Person mit Alters- oder Invalidenrente beträgt 25 % der versicherten Invalidenrente. Bezog die versicherte Person vor ihrem Tod eine Alters- oder Invalidenrente, entspricht die Waisenrente der ausgerichteten Pensionierten- beziehungsweise Invaliden-Kinder - rente.
5.11. Todesfallkapital

§ 41 Anspruch auf Todesfallkapital

1 Stirbt eine versicherte Person oder eine invalide Person vor der Pensionierung, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Anspruch auf ein Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht nach folgender, nicht veränderbaren, Rangordnung:
1. der überlebende Ehegatte
2. die Person, die gemäss § 37 als Lebenspartnerin oder Lebenspartner angemel - det wurde und mit der verstorbenen Person vor seinem Tod seit mindestens
5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz hatte
3. die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt wurden
4. die Kinder der verstorbenen Person, die die Voraussetzungen für eine Waisen - rente nicht erfüllen
5. die Eltern der verstorbenen Person
6. die Geschwister der verstorbenen Person

§ 42 Höhe des Todesfallkapitals

1 Das Todesfallkapital entspricht 100 % des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthabens, vermindert um den Barwert allfälliger ungekürzter Hinterlassenen - leistungen.
5.12. Leistungen aus dem Hilfsfonds

§ 43 Hilfsfonds

1 Die PKTG führt einen Hilfsfonds. Er besteht aus dem seitens der ehemaligen LPK eingebrachten Kapital und wird aus freiwilligen Zuwendungen und seinen Zinsen geäufnet.

§ 44 Leistungen

1 Die Pensionskassenkommission kann in begründeten Fällen den aktiven oder pen - sionierten Lehrpersonen an thurgauischen Volksschulen und Berufsfachschulen be - ziehungsweise ihren Angehörigen ausserordentliche Leistungen zu Lasten des Hilfs - fonds gewähren. *
6. Austritt

§ 45 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1 Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, ohne dass Rentenleistungen fällig werden, hat dies den Austritt aus der PKTG zur Folge. Vorbehalten bleibt § 21. Die austretende versicherte Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung.
2 Ist die austretende versicherte Person teilweise invalid, hat sie Anspruch auf den aktiven Teil ihrer Austrittsleistung. Wird sie wieder erwerbsfähig, ohne dass sie in ein Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Arbeitgeber tritt, so hat sie auch für den nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses weitergeführten Teil ihres Vorsorgeschutzes einen Anspruch auf Austrittsleistung.

§ 46 Höhe der Austrittsleistung

1 Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15 FZG berechnet. Sie entspricht dem am Austrittstag vorhandenen Sparguthaben. Nach dem Austritt bis zur Überweisung der Austrittsleistung wird diese mit dem Mindestzins gemäss BVG verzinst. Hat die PKTG die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung, schul - det sie ab dem 30. Tag nach Erhalt der notwendigen Angaben Verzugszins (Art. 2 Abs. 4 FZG).
1bis Für die Zeit während der Weiterversicherung gemäss § 6a entsteht kein Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG. *
2 Muss die PKTG Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, so ist ihr die Austrittsleistung zurückzuerstat - ten. Unterbleibt die Rückerstattung, so kürzt die PKTG ihre Leistungen nach ihren versicherungstechnischen Grundlagen.

§ 47 Verwendung der Austrittsleistung

1 Die Austrittsleistung wird zu Gunsten der ausgetretenen versicherten Person ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder Liechtenstein überwiesen. Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder Liechtenstein ein, ist die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen oder zur Bestellung einer Freizügigkeitspolice bei einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz zu verwenden.
2 Auf schriftliches Verlangen der austretenden versicherten Person wird die Aus - trittsleistung bar ausbezahlt, wenn
1. sie die Schweiz endgültig verlässt und dabei nicht in Liechtenstein Wohnsitz nimmt,
2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist oder
3. die Austrittsleistung weniger als dem Sparbeitrag pro Jahr der versicherten Person entspricht.
3 Unterliegt eine versicherte Person, die die Schweiz oder Liechtenstein endgültig verlässt, weiterhin der obligatorischen Versicherungspflicht für die Risiken Alter, Tod und Invalidität in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen, ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung nur soweit möglich, als sie die gesetzliche Aus - trittsleistung gemäss BVG übersteigt. Die gesetzliche Austrittsleistung gemäss BVG wird nach Abs. 1 an eine Freizügigkeitseinrichtung nach Wahl der versicherten Per - son überwiesen.
4 Die versicherte Person hat die Unterlagen beizubringen, welche den von ihr geltend gemachten Barauszahlungsgrund belegen. Die Pensionskassenverwaltung prüft die Anspruchsberechtigung und kann von der versicherten Person gegebenenfalls weite - re Beweise verlangen.
5 Bei einer verheirateten Person, in eingetragener Partnerschaft oder bei der PKTG angemeldeter Lebensgemeinschaft lebende versicherte Person ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der Partner oder die Partnerin schriftlich ihre Zustimmung zur Barauszahlung gegeben hat. Die Unterschrift ist auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen.
6 Die unverheiratet versicherte Person hat den Zivilstand auf ihre Kosten amtlich be - glaubigen zu lassen.
7. Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum

§ 48 Ehescheidung

1 Wird bei einem Scheidungsurteil eines Schweizer Gerichts, ein Teil der Austritts - leistung einer versicherten Person oder einer Invalidenrentnerin oder eines Invali - denrentners auf die Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitseinrichtung des ge - schiedenen Ehegatten oder direkt an den geschiedenen Ehegatten übertragen, wird das Sparguthaben des verpflichteten Ehegatten entsprechend reduziert.
2 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Altersrente oder eine lebenslange Invali - denrente nach dem ordentlichen Pensionierungsalter, reduziert sich die laufende Rente um den dem berechtigten Ehegatten gemäss dem Gericht zugesprochenen Rententeil.
3 Allfällige Pensionierten-Kinderrenten werden in unveränderter Höhe ausgerichtet.
4 Tritt bei der versicherten Person während des Scheidungsverfahrens der Vorsorge - fall Alter ein oder erreicht die Invalidenrentnerin oder der Invalidenrentner während des Scheidungsverfahrens das ordentliche Pensionierungsalter, so werden der zu übertragende Teil der Austrittsleistung und die Rente gemäss Art. 19g FZV
1 ) ge - kürzt.
5 Wird bei einer Scheidung eine Altersrente geteilt, die gemäss § 52 Abs. 1 gekürzt werden kann, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugespro - chen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Altersrente des ver - pflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.

§ 49 Scheidungsrente

1 Die Rente aus Vorsorgeausgleich wird nach Massgabe des Scheidungsurteils be - rechnet.
1) SR 831.425
2 Der berechtigte Ehegatte kann anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in eine Vorsorge oder Freizügigkeitseinrichtung in Kapitalform beantragen. Der Antrag ist der Pensionskassenverwaltung spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Schei - dungsurteils schriftlich anzumelden. Für die Umrechnung sind die gültigen ver - sicherungstechnischen Grundlagen der PKTG massgebend. Mit der Überweisung des Kapitals sind sämtliche Ansprüche des berechtigten Ehegatten gegenüber der PKTG abgegolten.

§ 50 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum

1 Eine versicherte Person kann bis zum 62. Altersjahr alle fünf Jahre einen Betrag zur Finanzierung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypo - thekardarlehen) zur Auszahlung geltend machen oder verpfänden.
2 Im Einzelnen richten sich der Vorbezug und die Verpfändung nach den Bestim - mungen von Art. 30a ff. BVG und von Art. 1 ff. der Verordnung über die Wohnei - gentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
1 )
.
3 Bei einem Vorbezug werden die vorhandenen Sparguthaben reduziert, wobei das Altersguthaben gemäss BVG proportional reduziert wird. Bei einer Rückzahlung werden die vorhandenen Sparguthaben erhöht, wobei die einbezahlten Beträge im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung dem Altersguthaben gemäss BVG zuge - ordnet werden. *
3bis Die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentumsförderung ist bis zum Ein - tritt eines Vorsorgefalles, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Pen - sionierungsalters zulässig. *
4 Alle Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Vorbezügers. Insbesondere ist mit der Gesuchstellung eine Bearbeitungspauschale in der von der Pensionskassenkom - mission festgelegten Höhe zu entrichten.
8. Gemeinsame Bestimmungen
8.1. Koordination der Leistungen, Vorleistungen

§ 51 Koordination der Leistungen

1 Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, sofern sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gemäss Abs. 2 90 % des letzten der Versicherung zugrunde liegenden Jahreslohns zuzüglich zwischenzeitlicher Rentenanpassung übersteigen.
1) SR 831.411
2 Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 gelten:
1. Renten der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen), mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen
2. Renten der obligatorischen Unfallversicherung
3. Renten der Militärversicherung
4. Leistungen einer Versicherung, an welche der Arbeitgeber oder an seiner Stel - le die PKTG mindestens 50 % der Prämien bezahlt hat
5. Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen
6. Leistungen eines haftpflichtigen Dritten
7. allfällig tatsächlich erzieltes oder erzielbares Bruttoerwerbseinkommen
8. allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners
3 Beträgt der IV-Grad der Eidgenössischen Invalidenversicherung zwischen 70 % und 100 % und besteht eine Überversicherung aufgrund des rechnerisch erzielbaren Bruttoerwerbseinkommens, kann die Pensionskassenverwaltung eine vertrauensärzt - liche Untersuchung zur Festlegung der Resterwerbsfähigkeit veranlassen, sofern die IV kein Valideneinkommen definiert hat. Aufgrund dieses Berichtes legt sie das zu - mutbare Bruttoerwerbseinkommen für die Rentenberechnung fest.

§ 52 Rentenkürzungen

1 Leistet die Unfall- oder Militärversicherung eine lebenslängliche Invalidenrente, so wird die Altersrente der PKTG zwecks Vermeidung einer Überentschädigung wie eine Invalidenrente behandelt und entsprechend gekürzt.
2 Die Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen werden zusammenge - rechnet. Falls die PKTG die Leistungen kürzt, werden alle Leistungen im selben Verhältnis gekürzt.
3 Allfällige anrechenbare Kapitalleistungen werden basierend auf den versicherungs - technischen Grundlagen der PKTG in gleichwertige Renten umgerechnet.
4 Ändert sich der gesamte Jahresbezug, z. B. wegen einer Neueinstufung durch die IV, wird die Kürzung überprüft, allenfalls neu festgelegt oder aufgehoben.
5 Die anzurechnenden Leistungen gemäss § 51 Abs. 2 werden periodisch überprüft und angepasst.
6 Die PKTG kann ihre Leistungen kürzen, wenn die versicherte Person beziehungs - weise die Anspruchsberechtigten den Tod oder die Invalidität der versicherten Per - son verschuldet haben, die versicherte Person sich Eingliederungsmassnahmen der IV widersetzt oder ihre Mitwirkungspflichten sonst wie nicht nachkommt. Die ge - setzlichen Mindestleistungen gemäss BVG können verweigert oder gekürzt werden, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert.
7 Leistungskürzungen der Unfall- oder Militärversicherung gleicht die PKTG nicht aus.
8 Die PKTG kann Rechtsmittel gegen Verfügungen der IV und anderer Sozialversi - cherungsträger, die ihre Leistungspflicht berühren, erheben.

§ 53 Subrogation

1 Gegenüber einem Dritten, der für den Vorsorgefall haftet, tritt die PKTG im Zeit - punkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person beziehungsweise des Anspruchsberechtigten ein. Die PKTG kann von der versicherten Person beziehungsweise den Anspruchsberechtigten ver - langen, dass sie ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten. Erfolgt die verlangte Abtretung nicht, ist die PKTG be - rechtigt, ihre Leistungen aufzuschieben oder zu kürzen.

§ 54 Sicherung der Leistungen, Vorleistung

1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten wer - den. Vorbehalten bleiben § 48 und § 49.
2 Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen des Arbeitgebers, welche dieser der PKTG abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die der versicherten Person nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Andere Forde - rungen der PKTG dürfen mit dem fälligen Leistungsanspruch verrechnet werden.
3 Untersteht die PKTG einer gesetzlichen Vorleistungspflicht, beschränkt sich ihre Vorleistung auf die Mindestleistungen nach BVG. Die Antragstellerin oder der An - tragssteller hat nachzuweisen, dass er sich bei allen infrage kommenden Ver - sicherungsträgern angemeldet hat. Wird der Fall von einem anderen Versicherungs - träger übernommen, hat dieser der PKTG die bereits erbrachten Vorleistungen zu - rückzuerstatten. Hat ein anderer Versicherungsträger eine Vorleistung im Sinne des Gesetzes übernommen und steht fest, dass die PKTG leistungspflichtig ist, erstattet sie die Vorleistung im Rahmen ihrer Leistungspflicht, jedoch maximal im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG, zurück.
8.2. Auszahlungsbestimmungen

§ 55 Auszahlungsbestimmungen

1 Die Renten werden in der Regel am Ende des Monats auf ein von der versicherten Person bezeichnetes Bank- oder Postkonto in der Schweiz oder im Ausland (EU- und EFTA-Staaten) überwiesen. Die Überweisung erfolgt in Schweizer Franken.
2 Der Rentenbetrag des Monats, in dem die Rentenberechtigung erlischt, wird voll ausbezahlt.
3 Die PKTG kann bei Geringfügigkeit anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung ge - mäss Art. 37 Abs. 3 BVG ausrichten. Damit sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten.
4 Kapitalauszahlungen werden am Ende des Folgemonats nach ihrer Fälligkeit aus - bezahlt. Kapitalleistungen im Todesfall werden frühestens dann bezahlt, wenn die Anspruchsberechtigten überprüft und genannt werden können.
5 Schuldet die PKTG einen Verzugszins, entspricht dieser dem Mindestzins gemäss BVG.
8.3. Anpassung der laufenden Renten

§ 56 Anpassung der laufenden Renten

1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG werden nach Massgabe von

Art. 36 Abs. 1 BVG angepasst. Über freiwillige Anpassungen der laufenden regle -

mentarischen Renten befindet die Pensionskassenkommission jährlich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der PKTG.
9. Finanzielles Gleichgewicht

§ 57 Finanzielles Gleichgewicht

1 Die finanzielle Lage der PKTG ist periodisch nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu überprüfen.
2 Während der Dauer der Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV 2 kann die PKTG die Auszahlung des Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rück - zahlung von Hypothekardarlehen dient.

§ 58 Rückstellungen

1 Die Pensionskassenkommission bestimmt mit der Unterstützung des Experten für berufliche Vorsorge, unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur der Pensions - kasse, Art und Umfang der Rückstellungen. Vorgabe bildet die Gewährleistung der Sicherheit der Pensionskasse, um die übernommenen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und den Rentenbezügern erfüllen zu können. Die Rückstellungspo - litik wird in einem separaten Reglement festgelegt.
2 Die PKTG strebt eine angemessene Wertschwankungsreserve an.

§ 59 Arbeitgeberbeitragsreserven

1 Der Arbeitgeber kann Einlagen in ein gesondertes Konto «Arbeitgeberbeitragsre - serve ohne Verwendungsverzicht» vornehmen. Die Einlagen werden nicht verzinst.
2 Der Arbeitgeber kann im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto «Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht» vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen. Der Arbeitgeber und die PKTG treffen eine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Die Einlagen werden nicht verzinst. Die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwen - dungsverzicht bleibt mindestens solange bestehen, wie die Unterdeckung vorliegt.
10. Teilliquidation

§ 60 Teilliquidation

1 Bei einer Teilliquidation der PKTG besteht neben dem Anspruch auf die Austritts - leistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.
2 Die Bedingungen für eine Teilliquidation, das Verfahren und die Zuteilung sind in einem separaten Reglement zur Teilliquidation geregelt.
11. Sanierungsmassnahmen

§ 61 Allgemeines

1 Bei einer Unterdeckung nach Art. 44 BVV 2 hat die Pensionskassenkommission Massnahmen zur Behebung zu treffen.
2 Die Sanierungsmassnahmen werden so festgelegt, dass eine Unterdeckung erwar - tungsgemäss innert maximal 10 Jahren behoben werden kann.

§ 62 Informationspflicht der Pensionskassenkommission

1 Die Pensionskassenkommission informiert die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber, die versicherten Personen und die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie die ergriffenen Massnahmen.

§ 63 Grundsätze

1 Die Massahmen zur Behebung der Unterdeckung müssen verhältnismässig und dem Grad der Unterdeckung angemessen sein.
2 Die Sanierungslast wird zu 56 % von den Arbeitgebern getragen. Als Sanierungs - last gelten:
1. die Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber
2. die Sanierungsbeiträge und die Minderverzinsung der Sparguthaben unter dem realen Zinsziel von 2 % der versicherten Personen
3 Für weiterversicherte Personen nach § 6a hat der Arbeitgeber keine Sanierungsbei - träge zu entrichten. *

§ 64 Massnahmen

1 Führen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung nicht zum Ziel, kann die Pensionskassenkommission folgende weitere Massnahmen beschliessen:
1. Minder- oder Nullverzinsung gegenüber dem realen Zinsziel von 2 % im An - rechnungsprinzip
2. Sanierungsbeiträge
3. Einmaleinlagen der Arbeitgeber
4. Aufhebung freiwilliger Rentenerhöhungen
5. Einschränkungen von Vorbezügen für Wohneigentum zur Amortisation beste - hender Hypotheken
2 Die Arbeitgeber können auf Arbeitgeberbeitragsreserven einen Verwendungsver - zicht erklären.

§ 65 Sanierungs- und Beteiligungsmechanismus

1 Die Pensionskassenkommission entscheidet über die Höhe der Verzinsung der Sparguthaben und der Sanierungsbeiträge. Der Sanierungs- und Beteiligungsplan wird regelmässig überprüft.

§ 66 Verteilung nach verschiedenen Gruppen

1 Abhängig vom Alter und dem Pensionierungszeitpunkt sind Versicherte unter - schiedlich von den getroffenen Massnahmen betroffen oder haben unterschiedlich stark von vergangenen Leistungsparametern profitiert. Dementsprechend werden Gruppen gebildet, die bei einer Beteiligung unterschiedlich berücksichtigt werden können.
2 Kriterien für eine unterschiedliche Berücksichtigung sind:
1. der Beginn des Rentenbezugs
2. die Verzinsung der Sparguthaben
3. der Umwandlungssatz
4. erhaltene Leistungen aus Übergangsbestimmungen
5. allfällige Arbeitnehmer-Sanierungsbeiträge
12. Organisation und Verwaltung

§ 67 Delegiertenversammlung

1 Es gibt 50 Delegierte. 25 vertreten die Arbeitnehmer, 25 vertreten die Arbeitgeber.
2 Bestimmung der Arbeitnehmervertreter:
1. 13 durch personalthurgau aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Kantons oder der angeschlossenen Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3), wobei die einzelnen Gruppierungen angemessen zu berücksichtigen sind
2. 1 durch personalthurgau aus den Personen mit Alters- oder Invalidenrente
3. 1 durch den Verband der Kantonspolizei Thurgau aus den Mitarbeitenden der Kantonspolizei
4. 9 durch die Berufsorganisation Bildung Thurgau aus den Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), wobei die Stufen und Fach - schaften angemessen zu berücksichtigen sind
5. 1 durch die Berufsorganisation Bildung Thurgau aus den Personen mit Alters- oder Invalidenrente
3 Bestimmung der Arbeitgebervertreter:
1. 9 durch den Regierungsrat
2. 5 durch die Spital Thurgau AG
3. 1 durch die Stiftung Mansio oder die PHTG
4. 10 durch den Verband Thurgauer Schulgemeinden (VTGS)
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
5 Aufgaben der Delegierten:
1. Stellungnahme zu strategischen Vorhaben der Pensionskasse
2. Kenntnisnahme des Geschäftsberichts, des Berichts des versicherungstechni - schen Experten und des Berichts der Kontrollstelle
6 Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Pensionskassenkommission jeweils im zweiten Quartal durch schriftliche Einladung einberufen. Die Delegiertenversammlung wird mindestens 45 Tage im Voraus ange - kündigt. Jedem Delegierten steht das Recht zu, Anliegen einzubringen. Diese sind mindestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Die Einladungen müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung versandt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Pensions - kassenkommission führt den Vorsitz.

§ 68 Pensionskassenkommission

1 Die Pensionskassenkommission ist das oberste Organ der PKTG. Sie nimmt insbe - sondere die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 51a Abs. 2 BVG wahr. Sie ist befugt, in wichtigen Kassenangelegenheiten Experten und Exper - tinnen zur Beratung beizuziehen.
2 Die Pensionskassenkommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind zu gleichen Teilen vertreten. Die Gruppierungen gemäss § 2 sind, soweit möglich, zu berücksichtigen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten gemäss § 2 ist nicht erforderlich.
3 Die Arbeitgebervertreter werden durch die Arbeitgeber bestimmt.
4 Die Nomination und Wahl der Arbeitnehmervertreter der Pensionskassenkommis - sion erfolgt wie folgt:
1. Die Nomination erfolgt durch die Verbände personalthurgau und Bildung Thurgau
2. Die Wahl bedarf einer Mehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesen - den Arbeitnehmer-Delegierten
5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, maximal bis zum ordentlichen Pensionierungsal - ter gemäss § 11. Die Wiederwahl ist möglich.
6 Die Pensionskassenkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt jeweils für zwei Jahre eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und weitere zeichnungsberechtigte Mitglieder. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 69 Beschlussfassung und Delegation

1 Die Pensionskassenkommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Änderungen dieses Reglements erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindes - tens neun Mitglieder anwesend sind.
2 In dringenden Fällen kann die Pensionskassenkommission auf dem Zirkularweg Beschluss fassen. In diesem Fall gilt der Antrag als angenommen, wenn mindestens neun Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen und sieben oder mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen.
3 Die Pensionskassenkommission kann übertragbare Aufgaben auf spezielle Aus - schüsse übertragen.
4 Die Pensionskassenkommission kann übertragbare und laufende Geschäfte an die Pensionskassenverwaltung delegieren.

§ 70 Pensionskassenverwaltung

1 Die Leitung der Pensionskassenverwaltung obliegt dem Direktor oder der Direkto - rin. Der Direktor oder die Direktorin:
1. führt die Verwaltung der PKTG gemäss den Weisungen der Pensionskassen - kommission
2. nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil
3. ist im Zusammenhang mit der Pensionskassenkommission für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Organe der PKTG sowie der Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter der Pensionskassenverwaltung besorgt

§ 71 Unterschriftenregelung

1 Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder mit dem Direktor oder der Direkto - rin haben die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi - dent und die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Pensionskassenkommission.
2 Die Pensionskassenkommission regelt die Zeichnungsberechtigung der einzelnen Personen der Pensionskassenverwaltung.

§ 72 Revisionsstelle und Experte

1 Die Pensionskassenkommission bestimmt jährlich die Revisionsstelle (Art. Abs. 1 BVG). Diese prüft die PKTG jährlich im Umfang der gesetzlichen Vorschrif - ten gemäss Art. 52c BVG. Die Revisionsstelle berichtet schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.
2 Die Pensionskassenkommission bestimmt den Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52a Abs. 1 BVG). Dieser prüft die PKTG periodisch im Umfang der gesetzli - chen Vorschriften gemäss Art. 52e BVG.
13. Informations- und Meldepflichten

§ 73 Informationspflicht der PKTG gegenüber den Versicherten

1 Die PKTG stellt den versicherten Personen einmal jährlich einen Vorsorgeausweis zu, der die wesentlichen Angaben zur Versicherung enthält.

§ 74 Auskunfts- und Meldepflicht

1 Die versicherte Person hat der Pensionskassenverwaltung bei ihrem Eintritt Ein - sicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgever - hältnissen zu gewähren. Die Pensionskassenverwaltung kann die Austrittsleistungen auf Rechnung der versicherten Person einfordern.
2 Versicherte, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger oder ihre Hinterlassenen so - wie die Arbeitgeber sind verpflichtet, der PKTG über alle für die Beurteilung des Vorsorgeverhältnisses wesentlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu Aus - kunft zu geben (Mitwirkungspflicht). Änderungen dieser Tatsachen sowie der Leis - tungen anderer Versicherungsträger sind spätestens innerhalb vier Wochen der Pen - sionskassenverwaltung schriftlich und unaufgefordert mitzuteilen.
3 Die PKTG lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben. Erwächst der PKTG aus ei - ner solchen Pflichtverletzung ein Schaden, macht die Pensionskassenkommission die fehlbare Person hierfür haftbar. Es obliegt dem Ermessen der Pensionskassen - kommission darauf zu verzichten.
4 Nach dem 18. Geburtstag haben Bezügerinnen und Bezüger von Pensionierten- Kinderrenten jährlich zur Bestätigung ihres Anspruchs auf die Rente unaufgefordert eine Bestätigung der AHV über die Ausrichtung einer AHV-Kinderrente einzurei - chen.
5 Die PKTG fordert zu hohe oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurück, insbeson - dere bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht. Sie kann ihre Forderungen auch mit ihren Leistungen verrechnen.
14. Rechtsmittel

§ 75 Streitigkeiten

1 Gegen Entscheide der Pensionskassenverwaltung kann innert 20 Tagen bei der Pensionskassenkommission schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Pensionskassenkommission kann Klage beim Verwaltungs - gericht des Kantons Thurgau erhoben werden.
15. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 76 Aufwertungseinlage 2016 bis 2020

1 Versicherte, die bereits vor dem 31. Dezember 2015 Mitglied der PKTG waren und die Voraussetzungen nach § 74 des bis 31. Dezember 2019 gültigen Reglementes nicht erfüllen, erhalten per 1. Januar 2020 die letzte Aufwertungseinlage gemäss § 77c des bis 31. Dezember 2019 gültigen Reglementes.

§ 77 Aufwertungseinlage 2020 bis 2024

1 Versicherte, die bereits vor dem 31. Dezember 2019 Mitglied der PKTG waren und vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden, erhalten ab 1. Januar 2020 eine Aufwer - tungseinlage auf die reglementarische Freizügigkeitsleistung per 31. Dezember
2019. Die ab 1. Januar 2017 eingebrachten freiwilligen Einlagen werden nicht be - rücksichtigt.
2 Die Aufwertungseinlage wird in fünf jährlichen Einlagen wie folgt dem Spargutha - ben gutgeschrieben:
Jahrgang Aufwer - tungsein - lage am
1.1.2020 am
1.1.2021 am
1.1.2022 am
1.1.2023 am
1.1.2024
1969 0.85% 0.17% 0.17% 0.17% 0.17% 0.17%
1968 1.75% 0.35% 0.35% 0.35% 0.35% 0.35%
1967 2.60% 0.52% 0.52% 0.52% 0.52% 0.52%
1966 3.50% 0.70% 0.70% 0.70% 0.70% 0.70%
1965 4.35% 0.87% 0.87% 0.87% 0.87% 0.87%
1964 5.25% 1.05% 1.05% 1.05% 1.05% 1.05%
1963 6.10% 1.22% 1.22% 1.22% 1.22% 1.22%
1962 7.00% 1.40% 1.40% 1.40% 1.40% 1.40%
1961 7.85% 1.57% 1.57% 1.57% 1.57% 1.57%
1960 8.75% 1.75% 1.75% 1.75% 1.75% 1.75%
1959 9.60% 1.92% 1.92% 1.92% 1.92% 1.92%
1958 10.50% 2.10% 2.10% 2.10% 2.10% 2.10%
1957 11.35% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27%
1956 11.35% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27%
1955 11.35% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27%
1954 11.35% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27%
1953 11.35% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27%
1952 11.35% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27% 2.27%
3 Bei einer vollständigen Pensionierung vor dem 1. Januar 2024 werden die restli - chen Aufwertungseinlagen zusätzlich gutgeschrieben. Erfolgt ein Kapitalbezug, so werden auf dem Kapitalbezug die restlichen Aufwertungseinlagen nicht gewährt.

§ 78 Besitzstand der Renten

1 Renten, die am 31. Dezember 2019 bereits laufen, beurteilen sich nach dem jeweils massgebenden früheren Reglement. Vorbehalten bleiben die § 35 bis § 40.
2 Künftige Renten, deren Berechnung auf einer am 31. Dezember 2019 bereits lau - fenden Rente basiert, werden nach den Ansätzen des bis 31. Dezember 2019 gülti - gen Reglementes bestimmt.

§ 79 Arbeitgeberrente für Angehörige des Polizeikorps

1 Bei einer Pensionierung vor dem 62. Altersjahr erhalten Angehörige des Polizei - korps mit Jahrgang 1969 und älter eine Arbeitgeberrente gemäss § 17 Abs. 2 in der Höhe von Fr. 2'370 pro Monat. Die Zusatzrente gemäss § 29 wird angerechnet. Die Summe der Arbeitgeberrenten kann den maximalen Betrag von Fr. 85'320 nicht übersteigen.
§ 80 * Invalidenrenten mit Leistungsbeginn vor dem 1.
1 Für Bezüger von Invalidenleistungen, deren Anspruch auf Invalidenleistungen vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, gelten in Bezug auf die Invalidenrente gemäss § 31, § 32 und gemäss § 15 Abs. 5 die Übergangsbestimmungen im BVG zur Ände - rung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV).
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.06.2019 01.01.2020 Erstfassung 41/2019

§ 6 09.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 53/2020

§ 6 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 6a 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020

§ 8 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021

§ 9 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021

§ 15 Abs. 5 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021

§ 16 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 16 Abs. 4, 1. 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 16 Abs. 4, 2. 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 16 Abs. 4, 3. 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020

§ 16 Abs. 6 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 16 Abs. 7 09.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 53/2020

§ 17 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022

§ 19 Abs. 3 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022

§ 20 Abs. 1 bis

07.11.2022 01.01.2023 eingefügt 45/2022

§ 21 Abs. 1 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021

§ 23 Abs. 1 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022

§ 23 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022

§ 23 Abs. 5 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022

§ 24 Abs. 1 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022

§ 24 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022

§ 24 Abs. 3 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022

§ 26 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 25/2022

§ 29 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022

§ 29 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022

§ 31 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021

§ 32 Abs. 1 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021

§ 37 Abs. 1, 3. 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022

§ 44 Abs. 1 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 46 Abs. 1 bis 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020

§ 50 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 50 Abs. 3 bis

09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020

§ 63 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020

§ 80 09.06.2021 01.01.2022 eingefügt 50/2021

Anhang 1 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019 Anhang 1 07.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 45/2022 Anhang 2 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019 Anhang 2 09.12.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 53/2020 Anhang 2 07.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert
45/2022 Anhang 3 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019 Anhang 3 12.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 51/2019 Anhang 4 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Anhang 5 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019 Anhang 6 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019 Anhang 7 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019 Anhang 8 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019 Anhang 9 09.06.2021 01.01.2022 eingefügt 50/2021
Anhang 1: Verwendete Begriffe AHV Eidgenössische Alters - und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters - und Hinterlassenenversiche- rung AHV -Referenzalter Alter, ab welchem Personen gemäss AHVG Anspruch auf eine Altersrente haben. Dies entspricht aktuell dem Alter 65 für Männer und 64 für Frauen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt das AHV -Referenzalter der Frauen in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre. ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters -, Hinterlassenen - und Invalidenv orsorge BVV2 Verordnung über die berufliche Alters -, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge Eingetragene Partner Partner, die im Personenstand der „eingetragenen Partner- schaft“ gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partner- schaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) leben. Die im Reglement erwähnten Begriffe wie Ehe, Ehegatten, verheiratet, Ehescheidung oder Scheidungs- urteil gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss. FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vor- sorge IV Eidgenössische Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung MVG Bundesgesetz über die Mi litärversicherung PKTG Pensionskasse Thurgau UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung Vorsorgefall Die versicherten Ereignisse Alter, Invalidität und Tod oder Austritt WEF Wohneigentumsförderung WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung
Anhang 2: Massgebende Beträge (Stand 01.01.2023 ) Maximale AHV -Altersrente Fr. 29' 400 Minimale AHV -Altersrente Fr. 14' 700 Mindestlohn gemäss BVG (3/4 der max. AHV -Altersrente) Fr. 22' 050 Maximum des Koordinationsabzugs (3/4 der max . AHV -Altersrente) Fr. 22' 050 Maximum des ver sicherten Jahres lohns (BVG- Obergrenze abzüglich Koordinationsabzug ) Fr. 859 '950 Min destzinssatz gemäss BVG 1.0 %
Anhang 3: Höhe der Beiträge und Spargutschriften (§ 14) Die Höhe der Beiträge wird in % des versicherten Jahreslohns de finiert. Sie hängen davon ab, für welchen Sparplan ge mäss § 14 sich die versicherte Person entscheidet. Sanierungsmassnahmen sind planuna bhängig und werden separat ger egelt. Es stehen folgende 2 Sparpläne zur Auswahl: Spar- und Beitragsplan (ohne Polizeikorps) Standard Plus Al te r Risiko Verwaltung Sparen To tal
18 - 21 0.90% 0.13% 1.03%
22 - 24 0.90% 0.13% 7.26% 8.29%
25 - 34 0.90% 0.13% 8.14% 9.17%
35 - 44 0.90% 0.13% 9.02% 10.05%
45 - 54 0.90% 0.13% 9.90% 10.93%
55 - 65 0.90% 0.13% 10.34% 11.37%
66 - 70 0.00% 0.13% 7.92% 8.05% Arbeitnehmerbeiträge Standard Alter Risiko Verwaltung Sparen To t al
18 - 21 0.90% 0.13% 1.03%
22 - 24 0.90% 0.13% 9.24% 10.27%
25 - 34 0.90% 0.13% 10.36% 11.39%
35 - 44 0.90% 0.13% 11.48% 12.51%
45 - 54 0.90% 0.13% 12.60% 13.63%
55 - 65 0.90% 0.13% 13.16% 14.19%
66 - 70 0.00% 0.13% 10.08% 10.21% Arbeitnehmerbeiträge Plus Alter Risiko Verwaltung Sparen To t al
18 - 21 1.15% 0.17% 1.32%
22 - 24 1.15% 0.17% 9.24% 10.56%
25 - 34 1.15% 0.17% 10.36% 11.68%
35 - 44 1.15% 0.17% 11.48% 12.80%
45 - 54 1.15% 0.17% 12.60% 13.92%
55 - 65 1.15% 0.17% 13.16% 14.48%
66 - 70 0.00% 0.17% 10.08% 10.25% Arbeitgeberbeiträge Standard Al te r Risiko Ve rwaltung Sparen To t al
18 - 21 1.15% 0.17% 1.32%
22 - 24 1.15% 0.17% 9.24% 10.56%
25 - 34 1.15% 0.17% 10.36% 11.68%
35 - 44 1.15% 0.17% 11.48% 12.80%
45 - 54 1.15% 0.17% 12.60% 13.92%
55 - 65 1.15% 0.17% 13.16% 14.48%
66 - 70 0.00% 0.17% 10.08% 10.25% Arbeitgeberbeiträge Plus Alter Spargutschriften Standard
18 - 21 0.00%
22 - 24 16.50%
25 - 34 18.50%
35 - 44 20.50%
45 - 54 22.50%
55 - 65 23.50%
66 - 70 18.00% Alter Spargutschriften Plus
18 - 21 0.00%
22 - 24 18.48%
25 - 34 20.72%
35 - 44 22.96%
45 - 54 25.20%
55 - 65 26.32%
66 - 70 20.16%
Spar- und Beitragsplan (Polizeikorps) Standard Plus Alter Risiko Verwaltung Sparen To tal
20 - 24 0.90% 0.13% 7.48% 8.51%
25 - 34 0.90% 0.13% 8.36% 9.39%
35 - 44 0.90% 0.13% 9.24% 10.27%
45 - 54 0.90% 0.13% 10.12% 11.15%
55 - 62 0.90% 0.13% 10.78% 11.81%
63 - 65 0.90% 0.13% 7.92% 8.95%
66 - 70 0.00% 0.13% 7.92% 8.05% Arbeitnehmerbeiträge Standard Alter Risiko Verwaltung Sparen To tal
20 - 24 0.90% 0.13% 9.52% 10.55%
25 - 34 0.90% 0.13% 10.64% 11.67%
35 - 44 0.90% 0.13% 11.76% 12.79%
45 - 54 0.90% 0.13% 12.88% 13.91%
55 - 62 0.90% 0.13% 13.72% 14.75%
63 - 65 0.90% 0.13% 10.08% 11.11%
66 - 70 0.00% 0.13% 10.08% 10.21% Arbeitnehmerbeiträge Plus Alter Risiko Verwaltung Sparen To tal
20 - 24 1.15% 0.17% 9.52% 10.84%
25 - 34 1.15% 0.17% 10.64% 11.96%
35 - 44 1.15% 0.17% 11.76% 13.08%
45 - 54 1.15% 0.17% 12.88% 14.20%
55 - 62 1.15% 0.17% 13.72% 15.04%
63 - 65 1.15% 0.17% 10.08% 11.40%
66 - 70 0.00% 0.17% 10.08% 10.25% Arbeitgeberbeiträge Standard Alter Risiko Verwaltung Sparen To t al
20 - 24 1.15% 0.17% 9.52% 10.84%
25 - 34 1.15% 0.17% 10.64% 11.96%
35 - 44 1.15% 0.17% 11.76% 13.08%
45 - 54 1.15% 0.17% 12.88% 14.20%
55 - 62 1.15% 0.17% 13.72% 15.04%
63 - 65 1.15% 0.17% 10.08% 11.40%
66 - 70 0.00% 0.17% 10.08% 10.25% Arbeitgeberbeiträge Plus Alter Spargutschriften Standard
20 - 24 17.00%
25 - 34 19.00%
35 - 44 21.00%
45 - 54 23.00%
55 - 62 24.50%
63 - 70 18.00% Alter Spargutschriften Plus
20 - 24 19.04%
25 - 34 21.28%
35 - 44 23.52%
55 - 62 27.44%
63 - 70 20.16%
Anhang 4: Einkauf von Vorsorgeleistungen (§ 16) Die Höhe der zusätzlichen Einkaufssummen entspricht höchstens d em Maximalbetrag gemäss nachstehender Tabelle, a bzüglich des vorhandenen Spargut habens. Ein Ein- kauf ist jedoch nur möglich, sofern allfällige Vorbezüge für di e Wohneigentumsför- derung bereits zurü ckbezahlt sind. Massgebend ist der zum Zeitpunkt d es Einkaufs versicherte Jahre slohn. Der Höchst- betrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben der Säu le 3a, soweit es die Grenze gemäss Artikel 60a Absatz 2 BVV2 übersteigt, sowie um al lfällige nicht in die PKTG eingebrachte Austrittsle istungen. Der versicherten Per son wird empfohlen, die Steuerabzugsfähigkeit mit de r zuständigen Steuerbehörde abz uklären. Die PKTG übernimmt diesbezüglich keine Verantwortung. Die Einkäufe sind der Pensions kassenverwaltung anzumelden und m it dem zugestell- ten Einzahlungsschein zu begleichen. Alter Maximalbetrag in % des versi- cherten Lohns Alter Maximalbetrag in % des versi- cherten Lohns Alter Maximalbetrag in % des versi- cherten Lohns
22 18 % 37 384 % 52 933 %
23 37 % 38 415 % 53 977 %
24 57 % 39 446 % 54 1022 %
25 78 % 40 478 % 55 1069 %
26 101 % 41 510 % 56 1116 %
27 123 % 42 544 % 57 1165 %
28 147 % 43 577 % 58 1215 %
29 170 % 44 612 % 59 1265 %
30 194 % 45 649 % 60 1317 %
31 219 % 46 688 % 61 1370 %
32 244 % 47 727 % 62 1423 %
33 270 % 48 766 % 63 1478 %
34 296 % 49 807 % 64 1534 %
35 325 % 50 848 % 65 1591 %
36 354 % 51 890 % Z wischenwerte werden linear auf Monate interpoliert. Beispiel:
50-jährige, männliche versicherte Person Versicherter Jahreslohn Fr. 50'000 Vorhandenes Sparguthaben Fr. 250'000 Maximalbetrag des Spar- guthabens
848% x Fr. 50'000 = Fr. 424'000 Maximal möglicher Einkauf Fr. 424'000 - Fr. 250'000 = Fr. 174'0 00
Anhang 5: Umwandlungssätze (§ 20) Zur Berechnung der Altersrente s ind die folgenden Umwandlungssä tze massgebend: Alter Umwandlungssatz
58 4.34%
59 4.44%
60 4.54%
61 4.65%
62 4.77%
63 4.89%
64 5.02%
65 5.15%
66 5.30%
67 5.45%
68 5.62%
69 5.80%
70 6.00% Zwischenwerte werden linear auf Monate interpoliert. Beispiel: männliche, versicherte Person, geboren am 14.06.1960 Rücktrittsdatum 30.06.2022 Alter am Rücktrittsdatum 62 vorhandenes Sparguthaben Fr. 300'000.00 massgebender Umwandlungssatz 4.77% j ährliche Altersrente Fr. 300'000.00 * 4,77% = Fr. 14'310.00 monatliche Altersrente (lebenslänglich) Fr. 14'310.00 / 12 = Fr. 1'192.50
Anhang 6: Kapitalwert der Überbrückungsrente (§ 26) Der Kapitalwert einer monatliche n Überbrückungsrente wird nach folgender Tabelle berechnet (LZ=Laufzeit; KWF=Kapitalwertfaktor): LZ KWF LZ KWF LZ KWF LZ KWF
1 0.901 22 21.712 43 41.814 64 61.232
2 1.909 23 22.685 44 42.754 65 62.140
3 2.914
24 23.657
45 43.693 66 63.046
4 3.919 25 24.627 46 44.630 67 63.951
5 4.921 26 25.595 47 45.565 68 64.855
6 5.922 27 26.562 48 46.499 69 65.757
7 6.921 28 27.527 49 47.431 70 66.657
8 7.919 29 28.490 50 48.362 71 67.556
9 8.914 30 29.452 51 49.291 72 68.454
10 9.909 31 30.413 52 50.219 73 69.350
11 10.901 32 31.372 53 51.145 74 70.244
12 11.892
33 32.329 54 52.069 75 71.137
13 12.881 34 33.284 55 52.992 76 72.029
14 13.869 35 34.238 56 53.914 77 72.919
15 14.855
36 35.191
57 54.834 78 73.808
16 15.840 37 36.142 58 55.752 79 74.695
17 16.822 38 37.091 59 56.669 80 75.581
18 17.804 39 38.039 60 57.585 81 76.465
19 18.783 40 38.985 61 58.499 82 77.348
20 19.761 41 39.930 62 59.411 83 78.229
21 20.737 42 40.873 63 60.322 84 79.109 Beispiel: männliche, versicherte Person, geboren am 14.06.1960 Rücktrittsdatum 30.06.2022 Alter am Rücktrittsdatum 62 vorhandenes Sparguthaben Fr. 300'000.00 massgebender Umwandlungssatz 4.77% Überbrückungsrente pro Monat Fr. 1'000.00 Laufzeit 36 Monate massgebender Faktor 35.191 Kapitalwert Fr. 1'000.00 * 35.191 = Fr. 35'191.00 für Verrentung vorhandenes Sparguthaben Fr. 300'000.00 - Fr. 35'191.00 = Fr. 264'809.00 j ährliche Altersrente Fr. 264'809.00 * 4.77% = Fr. 12'631.20 monatliche Altersrente (lebenslänglich) Fr. 12'631.20 / 12 = Fr. 1'052.60
Anhang 7: Zusatzrente (§ 30) Die Höhe der ungekürzten Zusatzrente richtet sich nach dem Zeit punkt des Beginns der Auszahlung und verändert sich nicht während der Bezugsdauer . Ab 2030 werden keine Zusatzrenten mehr ausbezahlt. Auszahlungsbeginn Auszahlung pro Monat bis 31.12.2021 Fr. 2'370 zwischen 01.01.2022 und 31.12.2023 Fr. 1'896 zwischen 01.01.2024 und 31.12.2025 Fr. 1'422 zwischen 01.01.2026 und 31.12.2027 Fr. 948 zwischen 01.01.2028 und 31.12.2029 Fr. 474 ab 01.01.2030 Fr. 0
Anhang 8: Sanierungs- und Beteiligungskonzept (§ 61 bis § 66) Der Sanierungs- und Beteiligungsmech anismus basiert auf folgend en Parametern: – Modellmässiges Zinszi el: allgemeine Lohnent wicklung + Realzins 2% – Aktuelle Annahme über die al lgemeine Lohnentwicklung: 0% – Aktuelles Zinsziel: 2% Sanierungs- und Beteiligungsmechanismus: Deckungs- grad Sanierungsbeitrag Arbeitnehmer Sanierungsbeitrag Arbeitgeber SGH- Verzinsung SGH- Minderver- zinsung Lohn- Abzug > 120 %
2.0 % (RZ) plus ¼ DG- Überschuss
0 % 0 %
0 %
100% - 120 %
2.0 % (RZ)
0 % 0 %
0 %
95 % - 100 %
1.5 % (max. BVG-Z)
0.5 % 0 %
1.5 %
90 % - 95 %
1.2 % (max. BVG-Z)
0.8 % 0 %
2.5 %
85 % - 90 %
0.9 % (max. BVG-Z)
1.1 % 0.5 %
4.0 %
77 % - 85 %
0.6 % (max. BVG-Z)
1.4 % 0.5 % 5.0 % Erläuterungen: SGH Sparguthaben BVG-Z Zins BVG DG Deckungsgrad RZ Realzins
Anhang 9 : Höhe der I nvalidenrente (§ 32) IV - Grad Rente in Prozent einer ganzen Rente < 40 % 0.00 %
40 % 25.00 %
41 % 27.00 %
42 % 30.00 %
43 % 32.50 %
44 % 35.00 %
45 % 37.50 %
46 % 40.00 %
47 % 42.50 %
48 % 45.00 %
49 % 47.50 %
50 % 50.00 %
51 % 51.00 %
52 % 52.00 %
53 % 53.00 %
54 % 54.00 %
55 % 55.00 %
56 % 56.00 %
57 % 57.00 %
58 % 58.00 %
59 % 59.00 %
60 % 60.00 %
61 % 61.00 %
62 % 62.00 %
63 % 63.00 %
64 % 64.00 %
65 % 65.00 %
66 % 66.00 %
67 % 67.00 %
68 % 68.00 %
69 % 69.00 %
70 % 100. 00 % > 70 % 100.00 %
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