Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulba... (640.31)
CH - BL

Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten

Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten Vom 5. Juli 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 102c des Bil - dungsgesetzes vom 6. Juni 2002
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Zweck des Eigentumserwerbs sind eine Entflechtung der Eigentumsverhält - nisse an den Schulbauten sowie die Schaffung klarer Verantwortlichkeitsver - hältnisse zwischen den Gemeinden und dem Kanton.
2 Es werden folgende Eigentumsübertragungen beziehungsweise Eigentum - sentflechtungen unterschieden:
a. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde gehen in das Eigentum des Kantons über;
b. Schulbauten im Eigentum des Kantons gehen in das Eigentum einer Gemeinde über;
c. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, gehen in das Eigentum des Kantons über;
d. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, verbleiben im Eigentum der je - weiligen Gemeinde.

§ 2 Sachwertkategorien

1 Als Sachwertkategorien gelten Land, Gebäude, Umgebung, Betriebseinrich - tungen sowie Betriebsinventar.
2 Das Land umfasst die erschlossene Parzelle oder Teile davon.
3 Die Gebäude umfassen sämtliche Gebäudeteile gemäss Abschnitt B Ziffer 1 und 4 der Abgrenzung Gebäude-/Fahrhabeversicherung vom 2. Dezember
1988 der kantonalen Gebäudeversicherung Basel-Landschaft, Anschlussge - bühren, Nutzungsrechte an Räumlichkeiten und fest verbundene Kunstgegen - stände (Kunst am Bau).
1) GS 34.637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614
4 Die Umgebung umfasst Vorbereitungsarbeiten, wie Erschliessungsanlagen, Rodungen etc., Umgebungsarbeiten und Aussensportanlagen sowie von Ab - satz 3 nicht erfasste Kunstbauten.
5 Die Betriebseinrichtung umfasst die lose Ausstattung wie Möblierung, Aus - bauten wie Schwimmhallen, Tribünen, Fernheizungen, Sportplatzbeleuchtun - gen, Wohnungseinrichtungen usw.
6 Das Betriebsinventar umfasst insbesondere Betriebshilfsmittel und -maschi - nen, Verbrauchsmaterial wie Leuchtmittel, Reinigungsmittel, Toilettenartikel, Brennstoffbestand, Vorauszahlungen pro rata von Wasser, Strom, Wärme, Versicherungsprämien und Jahresservicekosten sowie die künstlerische Aus - stattung.

§ 3 Ordentliche Altersentwertung

1 Die ordentliche Altersentwertung kann auf zwei Arten erfolgen:
a. mittels linearer Entwertung über die Betrachtung der Gesamtlebensdauer eines Sachwertes, wobei sich die Gesamtlebensdauer für die Bestandtei - le jeder Sachwertkategorie nach Anhang 1 richtet;
b. mittels Zeitwerteinschätzung in Prozent des Gebäudeneuwertes gemäss der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 2006.
2 Reguläre Eigentumsübertragung von Schulbauten
2 )

§ 4 Wertermittlung für das Land

1 Der Wert des Landes ergibt sich gemäss § 102e Absatz 1 Buchstabe a Bil - dungsgesetz aus den Erstehungskosten. Diese setzen sich aus dem ursprüng - lichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungskosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer zusammen.
2 Ist der ursprüngliche Kaufpreis nicht eindeutig feststellbar, wird an seiner Stelle der Landpreis von unüberbautem Boden gemäss Handänderungsstatis - tik des Kantonalen Statistischen Amtes für die jeweilige Gemeinde im Jahr des Bezuges der Schulanlage beigezogen.
3 Der Zinseszins wird auf der Basis des Durchschnittszinssatzes der zehnjähri - gen Bundesobligation der vergangenen zehn Kalenderjahre vor dem beurkun - deten Eigentumswechsel ermittelt.
2) Gemäss § 1 Absatz2 Buchstaben a und b. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614

§ 5 Wertermittlung für Gebäude

1 Der Wert eines Gebäudes setzt sich gemäss § 102e Absatz 1 Buchstabe b Bildungsgesetz aus dem Neuwert und Anschlussgebühren zusammen. Davon werden allfällige Subventionen und die ordentliche Altersentwertung gemäss § 3 Buchstabe b in Abzug gebracht.
2 Der Neuwert errechnet sich aus dem gemäss dem Zürcher Wohnbaukosten - index indexierten Gebäudeversicherungswert, für die Schulbauten gemäss § 112a Bildungsgesetz im Jahr 2010, für spätere Eigentumsübertragungen im Jahr des Eigentumswechsels.
3 Sind die Anschlussgebühren aus der Bauabrechnung nicht eindeutig feststell - bar, werden sie wie folgt errechnet:
a. für Gebäude, welche vor Bestand der kommunalen Wasser- und Abwas - serreglemente errichtet wurden, zwei Prozent des Gebäudeversiche - rungswertes;
b. für Gebäude, welche nach Einführung der kommunalen Wasser- und Ab - wasserreglemente errichtet wurden, gelten die Anschlussgebühren grundsätzlich als in den Gebäude- und Nebenkosten enthalten. Allfällige nachträglich zu begleichende Anschlussgebühren sind von der bisherigen Eigentümerschaft zu beweisen.
4 Fest verbundene Kunstgegenstände wie Fresken, Kunstgläser und skulptura - le Objekte sind im Neuwert eingeschlossen.
5 Wertvermehrende Neuinvestitionen innerhalb eines Kalenderjahres werden unter Berücksichtigung der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Buchsta - be a zum Neuwert dazugerechnet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neuinvestitionen:
a. wurden zwischen der letzten Nachschätzung und dem Bewertungsstich - tag ausgeführt;
b. sind noch nicht anderweitig im Anlagewert berücksichtigt;
c. übersteigen 1'000 Fr.
6 Gebäude, deren Gebäudeversicherungsschätzung beim Bewertungsstichtag mehr als 20 Jahre zurück liegt, müssen in der Regel durch die Gebäudeversi - cherung nachgeschätzt werden.

§ 6 Wertermittlung für die Umgebung

1 Der Wert der Umgebung setzt sich gemäss § 102e Absatz 1 Buchstabe c Bil - dungsgesetz aus den ursprünglichen Erstellungskosten, allfälligen Anschluss - gebühren und dem Zinseszins zusammen. Davon werden allfällige Subventio - nen sowie die ordentliche Altersentwertung gemäss § 3 Buchstabe b in Abzug gebracht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614
2 Sind die ursprünglichen Erstellungskosten nicht eindeutig feststellbar oder sind diese aufgrund des technischen Fortschrittes und der baulichen Verände - rungen wie namentlich durch Gesamtsanierungen oder wertvermehrende Neuinvestitionen nicht mehr repräsentativ, wird der Wert der Umgebung wie folgt errechnet:
a. für Vorbereitungsarbeiten und Umgebungsarbeiten aus dem Erfahrungs - wert bestehend aus 7,5 Prozent des zugehörigen Gebäudeversiche - rungswertes;
b. für Aussensportanlagen aus folgenden pauschalen Reproduktionskosten:
1. Rasenspielfeld: 180'000 Fr. pro Feld;
2. Allwetterspielfeld mit Kunststoffbelag: 83'000 Fr. pro Feld;
3. Allwetterspielfeld mit Schwarzbelag: 54'000 Fr. pro Feld;
4. Laufbahn mit Kunststoffbelag: 112'000 Fr. pro 4 Bahnen;
5. Weitsprunganlage: 29'000 Fr. pro Anlauf und Becken;
6. Kugelstossanlage: 6'000 Fr. pro Kreisel und Becken;
7. separate Hochsprung-/Weitwurfanlage: 134'000 Fr. pro Anlage.
3 Fest verbundene Kunstgegenstände in der Umgebungsgestaltung, wie skulp - turale Brunnen und Objekte, sind grundsätzlich im Umgebungswert einge - schlossen. Für in der Bauabrechnung nicht erfasste, fest verbundene Kunstge - genstände wird der Wert zwischen Kanton und Gemeinde individuell ermittelt und vereinbart.
4 Die pauschalen Reproduktionskosten werden von einer vom Regierungsrat und dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden eingesetzten, paritäti - schen Gruppe von Baufachleuten im Abstand von jeweils fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls vom Regierungsrat an die Teuerung angepasst.
5 Wertvermehrende Neuinvestitionen innerhalb eines Kalenderjahres werden unter Berücksichtigung der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Buchsta - be a zu den ursprünglichen Erstellungskosten dazugerechnet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neuinvestitionen:
a. wurden nicht länger als 15 Jahre vor dem Bewertungsstichtag ausgeführt;
b. sind noch nicht anderweitig im Anlagewert berücksichtigt;
c. übersteigen 1'000 Fr.

§ 7 Wertermittlung für Betriebseinrichtungen

1 Der Wert von Betriebseinrichtungen besteht in der Regel gemäss § 102e Ab - satz 1 Buchstabe d Bildungsgesetz aus den jeweiligen Anschaffungskosten für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Buchstabe a. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614
2 Sind die ursprünglichen Anschaffungskosten der losen Ausstattungen nicht eindeutig feststellbar oder sind diese auf Grund des technischen Fortschrittes nicht repräsentativ, können als Referenzwerte je Nutzungseinheit (beinhaltend Schulmobiliar, Turngeräte, Ausstattungen von Nebenräumen, Schliessung, Uh - ren- und Gonganlagen, Verdunkelungsvorhänge, Abfallkörbe, Effektenkästen, Garderoben und Telefonie) maximal je folgende Pauschalen angerechnet wer - den:
a. Unterrichtsraum: 22'000 Fr.
b. Spezialunterrichtsraum: 22'000 Fr.
c. Turnhalle: 40'000 Fr.
d. Aussensportanlage: 10'000 Fr.
e. Aula Bühnengrundeinrichtung: 25'000 Fr.
f. Aula Verdunkelung: 15'000 Fr.
g. Aula Möblierung Saal: 25'000 Fr.
h. Aula Möblierung Foyer: 8'000 Fr.
i. Aula Bühnenbeleuchtung spezial: 20'000 Fr.
3 Die Höhe der Referenzwerte wird in sinngemässer Anwendung von § 6 Ab - satz 4 an die Teuerung angepasst.

§ 8 Wertermittlung für das Betriebsinventar

1 Der Wert des Betriebsinventars (vorbehältlich Betriebshilfsmittel und -maschi - nen) besteht gemäss § 102e Absatz 1 Buchstabe e Bildungsgesetz aus den Anschaffungskosten der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand. Er unterliegt keiner Altersentwertung.
2 Der Neuwert von Betriebshilfsmitteln und -maschinen entspricht den nachge - wiesenen Anschaffungskosten. Die Altersentwertung erfolgt bei einer maxima - len Gesamtlebensdauer von zehn Jahren gemäss § 3 Buchstabe a.
3 Die Wertermittlung für die dem Betriebsinventar angehörige künstlerische Ausstattung erfolgt individuell und nach Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde.
3 Eigentumsentflechtung von Schulbauten mit gemischten Eigentumsverhältnissen
3 )

§ 9 Wertermittlung für das Land

1 Die Wertermittlung des Landes erfolgt sinngemäss nach § 4.
2 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe c wird zu - dem die anteilige Restschuld berücksichtigt.
3) Gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe c und d. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614

§ 10 Wertermittlung für Gebäude

1 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe c errechnet sich der an die jeweilige Gemeinde abzugeltende Gebäudewert:
a. anhand des Neuwertes gemäss dem von der Gemeinde ursprünglich ge - tragenen Prozentsatz der Gebäudekosten, für Zivilschutzanlagen abzüg - lich 15% für Betriebseinrichtungen und 15% für statische Konstruktions - verstärkungen;
b. abzüglich allfälliger Subventionen, der ordentlichen Altersentwertung ge - mäss § 3 Buchstabe b und allfälliger Nutzungsrechte.;
c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld;
d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss § 14.
2 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe d errechnet sich der dem Kanton zu entgeltende Gebäudewert:
a. anhand des Neuwertes gemäss dem vom Kanton ursprünglich getrage - nen Prozentsatz der Gebäudekosten;
b. abzüglich allfälliger Subventionen, der ordentlichen Altersentwertung ge - mäss § 3 Buchstabe b und allfälliger Nutzungsrechte.
3 Bereits bezahlte Nutzungsrechte werden separat im Umfang der Restnut - zungsdauer abzüglich der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Buchsta - be a unter Mitberücksichtigung des Gebäudezeitwertes entschädigt. Zur Be - rechnung der Restnutzdauer wird eine Gesamtlebensdauer von 80 Jahren fest - gelegt. Die Verzinsung zur Neuwertermittlung erfolgt gemäss § 4 Absatz 3.
4 Für Anschlussgebühren, fest verbundene Kunstgegenstände und wertver - mehrende Neuinvestitionen gelten § 5 Absätze 3 bis 5 sinngemäss.

§ 11 Wertermittlung für die Umgebung

1 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe c errechnet sich der an die Gemeinde abzugeltende Umgebungswert:
a. anhand der aufgezinsten, ursprünglichen Erstellungskosten gemäss dem von der Gemeinde ursprünglich getragenen Prozentsatz der Umgebungs - kosten (ohne Aussengeräte und Sportplatzbeleuchtungen);
b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Buchstabe b;
c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld;
d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss § 14. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614
2 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe d errechnet sich der dem Kanton zu entgeltende Umgebungswert:
a. anhand der aufgezinsten, ursprünglichen Erstellungskosten gemäss dem vom Kanton ursprünglich getragenen Prozentsatz der Umgebungskosten (ohne Aussengeräte und Sportplatzbeleuchtungen);
b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Buchstabe b.
3 Können die ursprünglichen Erstellungskosten nicht mehr ermittelt werden oder sind diese aufgrund des technischen Fortschrittes und den baulichen Ver - änderungen wie namentlich durch Gesamtsanierungen oder wertvermehrende Neuinvestitionen nicht mehr repräsentativ, werden diese sinngemäss nach § 6 Absatz 2 abgegolten.
4 Fest verbundene Kunstgegenstände in der Umgebungsgestaltung werden sinngemäss nach § 6 Absatz 3 abgegolten.

§ 12 Wertermittlung für Betriebseinrichtungen

1 Die Wertermittlung von Betriebseinrichtungen erfolgt sinngemäss nach § 7 Absatz 1.
2 Die Wertermittlung für lose Ausstattungen errechnet sich nach den nachge - wiesenen Anschaffungskosten der letzten zehn Kalenderjahre vor dem Jahr des Eigentumswechsels. Anschaffungen vor diesen 10 Jahren gelten als über die Unterhaltspauschalen des Kantons bereits vergütet.
3 Betriebseinrichtungen, welche über die Unterhaltspauschalen des Kantons bereits vergütet wurden, werden nicht in die Wertermittlung einbezogen.

§ 13 Wertermittlung für das Betriebsinventar

1 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe d wird das Betriebsinventar bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt.
2 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt sich der Wert des Betriebsinventars sinngemäss nach § 8.

§ 14 Ausserordentliche Altersentwertung

1 Die ausserordentliche Altersentwertung trägt bei der Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstaben c dem spezifischen Zustand der Gebäude und Anlagen von Schulbauten Rechnung. Sie berücksichtigt den unterschiedli - chen Finanzmitteleinsatz der jeweiligen Standortgemeinde für Gebäudeunter - halt und Ersatz von Betriebseinrichtungen.
2 Die ausserordentliche Altersentwertung entspricht der Abweichung des Zeit - werts des Gebäudes gegenüber dem Richtwert gemäss Anhang 2
4 )
.
4) In der gedruckten Fassung nicht publiziert. Online publiziert in der PDF-Fassung dieses Erlasses. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614
3 Der Richtwert ist auf der Basis der prozentualen Zeitwerteinschätzung des Gebäudeneuwertes gemäss der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 2006 definiert.
4 Die Richtwertkurve verläuft vom 1. - 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert 100 Prozent zum Wert 82 Prozent und ab dem 19. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 82 Prozent.
5 Der Zeitwert wird gemäss der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 2006 ermittelt.
6 Die ausserordentliche Altersentwertung kann entsprechend der Abweichung des Zeitwerts zum Richtwert als Gutschrift, als Belastung oder nicht erfolgen.
7 Sie wird wie folgt festgelegt:
a. liegt der Zeitwert über der gegenüber der Richtwertkurve definierten Obergrenze, erfolgt eine Gutschrift im Umfang der prozentualen Abwei - chung zu dieser bezogen auf den Neuwert. Dabei verläuft die Obergren - zenkurve vom 1. - 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert 100 Pro - zent zum Wert 85 Prozent und ab dem 19. Betriebsjahr konstant entspre - chend dem Wert 85 Prozent.
b. liegt der Zeitwert unter der gegenüber der Richtwertkurve definierten Un - tergrenze, erfolgt eine Belastung im Umfang der prozentualen Abwei - chung zu dieser bezogen auf den Neuwert. Dabei verläuft die Untergren - zenkurve vom 1. - 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom 100 Prozent zum Wert 79 Prozent und ab dem 19. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 79 Prozent.
c. liegt der Zeitwert im Bereich von Ober- bis Untergrenze, erfolgt keine aus - serordentliche Altersentwertung.
8 Wurden Gebäude und Anlagen ganzheitlich saniert, so läuft während der dar - auf folgenden 18 Jahre eine neue Betriebsjahrzählung. Danach ist erneut das effektive Gebäudealter massgebend.
4 Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.07.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0614 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.07.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 37.0614 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0614
Anhang 1: Tabelle zur ordentlichen Altersentwertung nach: nach: Sachwert- kategorie Bezeichnung nach BKP Hauptgruppen Beispiel GLD (Gesamt- lebnesdauer) Zeitwertein- schätzung in % des Neuwertes In Jahre ( Gewichtung) in % (Z (m) / NW) in % Land Grundstück Land, Erschliessung ausserhalb der Parzelle ∞ -- Gebäude Gebäude, Betriebseinrichtung fest, Baunebenkosten gemäss Abgrenzung BGV Klassentrakt, Aulatrakt, Turnhallentrakt -- 0 - 100 Gebäude Anschlussgebühren Wasser, Abwasser, Strom, TT/TV, Wärme (HW/Dampf), Gas ∞ -- Gebäude Nutzungsrechte von Gebäudeteilen gemäss Abgrenzung BGV Anteile von Werkräumen, Anteile von Hauswirtschaftsräumen
80 wie Gebäude
0 - 100 Gebäude Kunst am Bau (fest verbunden) Fresken, Kunstglas, Skulptur -- wie Gebäude
0 - 100 Umgebung Terraingestaltung, Roh-/Ausbau Installationen/ Erschliessungen/ Trassenbauten/ Kunstbauten Anschluss- und Grabarbeiten, Planie/Kofferungen, Entwässerung, Aussentreppen, Sitztribünen -- (50) 0 - 100 Umgebung Gartenanlagen "hart" Spielplatz, Laufbahn, Park-/ Pausenplatz, Fahrweg, Velounterstände, Aussenbeleuchtung, -- (40) 0 - 100 Umgebung Gartenanlagen "grün" Gärtnerarbeit, Bepflanzung, Spielwiese, Rabatten -- (10) 0 - 100 Umgebung Kunstobjekte (fest verbunden) Skulptur, Brunnen -- wie Umgebung
0 - 100 Betriebseinrichtung in Schulgebäuden: Möbel, Beleuchtungskörper, Textilien, Kleininventar Schüler-/Lehrertische und -stühle, mobile Wandtafel, Verdunkelung, Garderobeneinrichtung, Vorhang, Abfalleimer, Container, etc
20 -- Betriebseinrichtung in Aulen und Turnhallen: Möbel, Beleuchtungskörper, Textilien, Kleininventar Garderobeneinrichtung, Sportgerät, Vorhänge, Verdunkelung, Bühnenbeleuchtung, Bühnenpodest, Abfalleimer, etc.
20 -- Betriebsinventar Geräte/Apparate, Transportmittel Putzmaschine, Rasenmäher, Hubstapler, Abfallpresse, Waschmaschinen
10 -- Betriebsinventar Verbrauchsmaterial in Gebrauchstauglichem Zustand Brennstoffvorrat, Waschmittel, Toilettenpapier etc. ∞ -- Betriebsinventar Künstlerischer Schmuck (lose) Bild, Skulptur, Plastik -- -- Für Neuinvestitionen nach: Sachwert- kategorie Bezeichnung nach BKP Hauptgruppen Beispiel Gesamtlebensdauer (GLD) in Jahre Gebäude Neuinvestition Rohbau 1 gem. § 6 Absatz 5 Abgrabung, Dachstockaufbau, tragende Zwischendecke und -wände, etc.
80 Gebäude Neuinvestition Rohbau 2 gem. § 6 Absatz 5 Dach, Fassade, Fenster, Aussentüre, Windverglasung, Tore, etc.
40 Gebäude Neuinvestition Haustechnik gem. § 6 Absatz 5 Heizung, Hydr. Verteilung, Lüftung, Telefonanlage, Hauptverteilung, Beleuchtung, Aufzug, etc.
25 Gebäude Neuinvestition Ausbau 1 gem. § 6 Absatz 5 nichttragende Wand, Innentür, Einbauschrank, Schliessung, etc.
25 Gebäude Neuinvestition Ausbau 2 gem. § 6 Absatz 5 Boden-, Decke-, Wandbelag, Akustikverbesserung, etc.
15
20 (wenn nicht unterscheidbar) Gebäude Neuinvestitionen Betriebseinrichtung fest gem. § 6 Absatz 5 Schulküchen, Turngeräte fest, Wandtafeln, Bühneneinrichtungen, Labortische
25 Umgebung Neuinvestition Umgebung gem. § 6 Absatz 5 Spielplatz, Park- und Pausenplatz, Laufbahn, Weitsprunganlage, Velo- unterstand, Aussenbeleuchtung, etc.
40
640.31_anh.doc
Anhang 2: Darstellung der ausserordentlichen Altersentwertungskurven
0.50
0.60
0.70
0.80
0.90
1.00
1.10
0 102030405060708090100 Jahre Zustandsmittelwert (Z(m)/NW) Neuwert Richtwertkurve Obergrenze Untergrenze
640.31_anh.doc
Markierungen
Leseansicht