Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen
Vereinbarung über die Kontrolle der Industriefeuerungen Vom 24. Februar 1988 (Stand 24. Februar 1988) Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in Vertretung des Kantons Basel- Landschaft und der Verein zur Förderung der Wasser- und Lufthygiene (VFWL) vereinbaren:
§ 1
1 Der VFWL verpflichtet sich, im nachstehenden Umfang die Kontrollmessun - gen bei den Industriefeuerungen im Kanton Basel-Landschaft durchzuführen.
2 Das Lufthygieneamt beider Basel meldet dem VFWL die von ihm zu kontrollierenden Anlagen.
§ 2
1 Als Industriefeuerungen gelten:
a. alle Feuerungsanlagen, die mit Heizöl «mittel» oder Heizöl «schwer» betrieben werden;
b. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 Megawatt, die mit Kohle oder Holz betrieben werden.
§ 3
1 Die Kontrollmessungen pro Kessel umfassen folgendes:
a. jährlich: Feststoff und Sauerstoffgehalt der Abgase sowie die Abgasver - luste;
b. zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von Stickoxid und Kohlenmon - oxid im Abgas. Bei Holzfeuerungen wird zusätzlich alle 2 Jahre die Konzentration von organi - schen Stoffen (angegeben als Gesamtkohlenstoff) gemessen.
2 Pro Kessel werden für jeden Luftfremdstoff sowie den Abgasverlust zwei Mit - telwerte erhoben.
§ 4
1 Die Durchführung der Messungen erfolgt aufgrund der Empfehlungen des Bundesamtes für Umweltschutz über die Emissionsmessung von Luftfremd - stoffen bei stationären Anlagen sowie gemäss allfälliger ergänzender Weisun - gen des Lufthygieneamtes beider Basel und des Amtes für Umweltschutz und Energie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.591
§ 5
1 Der VFWL stellt die Messergebnisse jeder geprüften Anlage in der Regel in - nert 14 Tagen dem Lufthygieneamt beider Basel, dem Amt für Umweltschutz und Energie sowie dem Betreiber der Anlage zu.
§ 6
1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem VFWL pro Kontrollmessung nach § 3 Buchstabe a 1150 Fr. und nach § 3 Buchstabe b 2500 Fr.
§ 7
1 Der VFWL verpflichtet die von ihm beauftragten Personen zur Schweige - pflicht und steht für allfällige Verletzungen der Schweigepflicht und deren Fol - gen ein.
§ 8
1 Der VFWL übernimmt auch allfällige im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Kanton verursachten Schäden und schliesst eine entsprechende Haftpflicht - versicherung ab.
§ 9
1 Die bisherige Vereinbarung vom 16./31. Juli 1979
1 ) über die lufthygienische Kontrolle der Industriefeuerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen aufge - hoben.
§ 10
1 Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Mo - naten, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 11
1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates
2 )
.
1) GS 27.222
2) Vom Regierungsrat am 8. März 1988 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.591
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.02.1988 24.02.1988 Erlass Erstfassung GS 29.591 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.591
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.02.1988 24.02.1988 Erstfassung GS 29.591 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.591
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