Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Base... (149.61)
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Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung

Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung Vom 18. August 2008 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vereinbaren
1 ) :

§ 1 Grundsatz

1 Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mittel der gemeinsamen Fachausschüsse im Bereich der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
2 Die gemeinsamen Fachausschüsse der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft dienen der projektbezogenen Förderung der professionellen künst - lerischen und kulturellen Produktion.

§ 2 Fachausschüsse und Aufgaben

1 Es bestehen folgende gemeinsame Fachausschüsse als beratende Organe:
a. Fachausschuss Audiovision und Multimedia
b. Fachausschuss Theater und Tanz
c. Fachausschuss Literatur
d. Fachausschuss Musik
2 Die gemeinsamen Fachausschüsse stellen auf der Grundlage spartenspezifi - scher Förderbestimmungen Antrag auf die Ausrichtung von Projektbeiträgen zuhanden der zuständigen Direktion Basel-Landschaft sowie des zuständigen Departements Basel-Stadt.

§ 3 Organisation

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements in Basel- Stadt und die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion in Ba - sel-Landschaft legen gemeinsam für jeden Fachausschuss fest, welcher Kanton die Geschäftsstelle für den jeweiligen gemeinsamen Fachausschuss führt.
2 Die gemeinsamen Fachausschüsse bestehen aus je sieben Mitgliedern.
3 Die beiden Vorsteherinnen resp. Vorsteher wählen einvernehmlich fünf Mit - glieder je Fachausschuss für eine Amtsdauer von vier Jahren.
1) Beschlossen am 5./18. August 2008 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0741
4 Von Amtes wegen gehören den Fachausschüssen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Departements sowie der jeweiligen Direktion als Mit - glieder an. Sie werden von den Vorsteherinnen oder Vorstehern bestimmt.
5 Die gemeinsamen Fachausschüsse konstituieren sich auf der Basis von ent - sprechenden Geschäftsordnungen selber.
6 Die Fachausschüsse überprüfen die Förderbestimmungen periodisch und be - antragen der zuständigen Direktion Basel-Landschaft und dem zuständigen Departement Basel-Stadt spartenspezifische Anpassungen an die aktuellen Produktionsverhältnisse.

§ 4 Förderungsberechtigte Personen und Projekte

1 Folgende förderungsberechtigte natürliche und juristische Personen können bei den gemeinsamen Fachausschüssen Gesuche einreichen:
a. Personen und Produktionsteams für Projekte, die schwerpunktmässig in einem der beiden Kantone produziert oder veranstaltet werden, oder in - haltlich einen starken Bezug zur Region Basel haben.
b. Kulturelle Institutionen mit Sitz in einem der Kantone, die nicht bereits in einem Subventionsverhältnis stehen.

§ 5 Sitzungsgelder

1 Die Mitglieder der Fachausschüsse haben mit Ausnahme der Kantonsvertre - ter resp. -vertreterinnen Anspruch auf Sitzungsgelder.
2 Die für die Fachausschüsse zuständigen Geschäftsstellen entschädigen die Mitglieder der Fachausschüsse nach den geltenden kantonalen Richtlinien.
3 Für die Auszahlung der Sitzungsgelder sind die Geschäftstellen der Fachaus - schüsse zuständig.

§ 6 Mittel

1 Die gemeinsamen Kredite werden durch jährliche, in der Regel paritätische Beiträge gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterliegen. Aus finanz- oder kulturpolitischen Gründen sind Abweichungen vom Paritätsprinzip möglich.

§ 7 Geltungsdauer / Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt fest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 und ver - längert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 1 Jahr im Voraus gekündigt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0741

§ 8 Schlussbestimmungen

1 Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu pu - blizieren.
2 )
2 Die Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss für Film, Video und Photographie vom 24. November/20. Oktober 1987
3 ) samt Geschäftsordnung vom 21.März 1998
4 ) , die Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel vom 3./17. Dezem - ber 1991
5 ) samt Geschäftsordnung vom 2./17. Dezember 1991
6 ) und die Ver - einbarung über den gemeinsamen Fachausschuss Literatur in der Region Ba - sel vom 24. März 1998
7 ) werden aufgehoben.
2) Rückwirkend in Kraft seit 1. August 2008
3) GS 29.462, SGS 545.91
4) Nicht publiziert
5) GS 31.662, SGS 613.111
6) Nicht publiziert
7) GS 33.158, SGS 366.16 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0741
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.08.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0741 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0741
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.08.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 36.0741 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0741
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