Reglement über den Studiengang für Lehrpersonen für berufskundlichen Unterricht an Be... (216.27)
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Reglement über den Studiengang für Lehrpersonen für berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen und an höheren Fachschulen

Reglement über den Studiengang für Lehrpersonen für berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen und an höheren Fachschulen vom 14. Juni 2012 (Stand 1. September 2012) Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 20 ter der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. April 2008
1 als Reglement als Reglement 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltung

1 Dieses Reglement gilt für den Studiengang für Lehrpersonen für berufskundli - chen Unterricht an Berufsfachschulen und an höheren Fachschulen (nachfolgend: Diplom-Studiengang).

Art. 2 Adressatinnen und Adressaten

1 Der Diplom-Studiengang richtet sich an Lehrpersonen berufskundlicher Rich - tung an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen, die eine berufspädagogische Qualifikation gemäss eidgenössischer Berufsbildungsverordnung 3 anstreben sowie an Berufsbildungsverantwortliche in der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung.
1 sGS 216.14 .
2 In Vollzug ab 1. September 2012.
3 SR 412.101 ; abgekürzt BBV.

Art. 3 Ziele

1 Der Diplom-Studiengang dient der Professionalisierung von Berufsbildnerinnen und -bildnern gemäss Art. 2. Er: a) leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Ausbildung einen Beitrag zur Qualitätssicherung; b) unterstützt die Professionalisierung von Berufsbildnerinnen und -bildnern in Berufsfachschulen und höheren Fachschulen sowie von Bildungsverantwortli - chen in Schulen und Betrieben; c) zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Ausbildung ab. II. Organisation und Durchführung (2.)

Art. 4 Studienleitung

1 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I und II (nachfol - gend: Prorektorin oder Prorektor) setzt eine Studienleitung ein.
2 Die Studienleitung ist in Absprache mit der Prorektorin oder dem Prorektor für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des Diplom-Studiengangs verantwortlich. Sie hat im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung des Curriculums des Diplom-Studiengangs; b) Beratung der Interessentinnen und Interessenten; c) Orientierung interessierter Institutionen und Personen über den Diplom-Stu - diengang; d) Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Module; e) Organisation und Abnahme der Kompetenznachweise und der Prüfungen; f) Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; g) Sicherstellung der Koordination zwischen den Modulleitungen bezüglich Pla - nung, Leitung und Durchführung des Diplom-Studiengangs.

Art. 5 Modulleitung

1 Die Modulleitung besteht aus jeweils einer Person und wird von der Studienlei - tung bestimmt.
2 Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben; b) Durchführung der Module; c) Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog; d) Mitarbeit bei der Beurteilung der Kompetenznachweise; e) Auswertung der Module aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.
III. Zulassung zum Diplom-Studiengang und Aufnahmeverfahren (3.)

Art. 6 Zulassung

1 Die Zulassung zum Diplom-Studiengang setzt voraus: a) einen Hochschulabschluss oder den im Berufsfeld in Bezug auf die fachliche Qualifikation höchstmöglichen Abschluss der höheren Berufsbildung (z.B. Di - plom einer höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung plus qualifizierte Berufserfahrung mit Führungs- oder Fachbereichsverantwortung); b) den Nachweis einer Vorbildung in Didaktik und Methodik von mindestens
600 Lernstunden; c) eine Eignungsabklärung durch die Studienleitung betreffend Motivation sowie Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorientierte Aus - einandersetzung einzulassen; d) eine Unterrichtstätigkeit in einer Berufsfachschule oder höheren Fachschule während mindestens zwei Schuljahren.
2 Während der ganzen Dauer des Diplom-Studiengangs muss eine Unterrichtstä - tigkeit von mindestens vier Wochenlektionen auf der Zielstufe gewährleistet sein.
3 Fehlt die Möglichkeit im zu unterrichtenden Fachbereich einen Abschluss gemäss Abs. 1 Bst. a zu erlangen, können durch die Prorektorin oder den Prorektor auch Berufsprüfungen oder gleichwertige Abschlüsse anerkannt werden.

Art. 7 Anmeldung

1 Die Anmeldung für den Diplom-Studiengang ist an die PHSG zu richten.
2 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden Unterlagen: a) Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen Werdegang, die höhere fachliche Aus- und Weiterbildung, die berufspädagogische Aus- und Weiterbildung und die bisherige Ausbildungstätigkeit; b) Kopien aller Abschlüsse (Zeugnisse, Diplome, Zertifikate); c) Schriftliche Bestätigung der Schulleitung über die aktuelle oder zukünftige Lehrtätigkeit mit Angabe des Berufsfeldes und/oder der Fächer, die unterrich - tet werden; d) Schriftliche Empfehlung der Schulleitung für die Aufnahme ins Studium; e) Mentoratsformular (durch die Schulleitung der Berufsschule oder der höheren Fachschule ausgefüllt).

Art. 8 Aufnahmeverfahren

1 Die Prorektorin oder der Prorektor legt das Aufnahmeverfahren und allfällig da - mit verbundene Kosten schriftlich fest.
2 Für die definitive Aufnahme muss ein Assessment im Bereich der Lese- und Schreibkompetenz erfolgreich absolviert werden.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Diplom-Studiengang. Sie oder er kann die Teil - nahme am Diplom-Studiengang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
4 Die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet über die Anrechnung von Vor - kenntnissen an die Studienleistungen.
5 Der Entscheid der Prorektorin oder des Prorektors wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Ablehnungen sind zu begründen.

Art. 9 Vorbehalt und Ausschluss

1 Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrperson, kann die Prorektorin oder der Prorektor jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauen - särztin oder einem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und: a) das Studium mit Auflagen verbinden; b) die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen. IV. Aufbau des Diplom-Studiengangs (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)

Art. 10 European Credit Transfer System (ECTS)

1 Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) verrechnet.
2 Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben: a) 45 ECTS-Punkte für die Module des Diplom-Studiengangs; b) 15 ECTS-Punkte für die Diplomarbeit inkl. Diplomprüfung und Diplomlek - tion.

Art. 11 Modul

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt.
2. Diplom-Studiengang (4.2.)

Art. 12 Inhalt

1 Der Diplom-Studiengang setzt die Rahmenlehrpläne des Bundesamts für Berufs - bildung und Technologie (BBT)
4
4 auf Hochschulstufe um.
2 Er setzt sich zusammen aus: a) den Modulen; b) einer Diplomarbeit; c) einer Diplomprüfung; d) einer Diplomlektion.

Art. 13 Studienabschluss

1 Wer den Studienabschluss bestanden hat, erhält ein eidgenössisch anerkanntes Diplom Lehrbefähigung für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschu - len und höheren Fachschulen. Die Erteilung eines Diploms setzt voraus: a) erfolgreicher Abschluss der Module; b) die angenommene Diplomarbeit; c) die bestandene Diplomprüfung; d) die bestandene Diplomlektion. V. Prüfungsbestimmungen (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)

Art. 14 Information

1 Die Studierenden werden zu Beginn jedes Moduls über Art, Inhalte und Anfor - derungen des Kompetenznachweises und weiterer bewerteter Arbeiten informiert.

Art. 15 Unredlichkeit

1 Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete Arbeit als «nicht bestanden» oder die Diplomarbeit mit «nicht angenommen» be - wertet.
2 Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewer - teten Arbeiten ausgeschlossen werden.
4 Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 1. Mai 2006 (abgekürzt RALP).

Art. 16 Nachprüfung

1 Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises oder eines Teils des Studienabschlusses hat, wer nachweist: a) dass sie oder er einen Kompetenznachweis oder einen Teil des Studienab - schlusses unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat; b) dass sie oder er den Kompetenznachweis oder einen Teil des Studienabschlus - ses aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der Studienleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 17 Unentschuldigtes Fernbleiben

1 Unentschuldigtes Fernbleiben bei einem Kompetenznachweis oder einem Teil des Studienabschlusses sowie eine nicht fristgerecht eingereichte Diplomarbeit führen zum Nichtbestehen des ganzen Moduls oder des ganzen Studienabschlusses.

Art. 18 Prüfungskonferenz

1 Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Prorektorin oder dem Pro - rektor, der Studienleitung und den Expertinnen und Experten.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor leitet die Prüfungskonferenz.
3 Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.
2. Modulabschluss (5.2.)

Art. 19 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Module 1 bis 10 schliessen mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das Erreichen der Modulziele geprüft wird.
2 Die Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog werden durch die Mo - dulleitung schriftlich formuliert und vor Beginn der Studienleitung zur Genehmi - gung unterbreitet.
3 Ist ein Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte vergeben.

Art. 20 Bestehen und Wiederholung

1 Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestan - den» bewertet. Sie gelten als bestanden, wenn wenigstens 60 Prozent der Kriterien erfüllt sind.
2 Ein Kompetenznachweis kann einmal wiederholt werden.
3. Diplomarbeit (5.3.)

Art. 21 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Diplomarbeit ist eine selbständige, wissenschaftsorientierte Arbeit im Um - fang von ca. 40 Seiten pro Person. Für die Diplomarbeit müssen etwa 450 Stunden (inkl. Diplomprüfung) aufgewendet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Annahme des Themas.
2 Die Arbeit wird einzeln oder in einer Gruppe erstellt. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
3 Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt eine Expertin oder einen Experten für die Beurtei - lung der Arbeit.

Art. 22 Bestehen und Überarbeitung

1 Die Diplomarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet. Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet werden.
4. Diplomprüfung (5.4.)

Art. 23 Zulassung

1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer: a) alle Modulabschlüsse bestanden hat; b) eine Präsenz in allen Modulen von 80 Prozent erfüllt; c) eine angenommene Diplomarbeit vorweisen kann.

Art. 24 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsgespräch. Wird die Arbeit in einer Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung.
2 Die prüfende Expertin oder der prüfende Experte wird von der Studienleitung bestimmt. Eine von der Studienleitung bestimmte Person ist verantwortlich für das Prüfungsprotokoll. Die Studienleitung übernimmt die Organisation der Prüfung.

Art. 25 Prüfungsgespräch

1 Das Prüfungsgespräch basiert auf der Diplomarbeit. Es wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden Experten beurteilt.

Art. 26 Bestehen und Wiederholung

1 Über das Bestehen der Diplomprüfung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der prüfenden Expertin oder des prüfenden Experten. Die Diplomprüfung wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
2 Die Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden.
5. Diplomlektion (5.5.)

Art. 27 Inhalt und Rahmenbedingungen

1 Die Diplomlektion umfasst zwei Unterrichtslektionen mit einer schriftlichen Vor - bereitung und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer über die Vorbereitung und die Durchführung der Lektion.
2 Die Diplomlektion wird von zwei von der Studienleitung bestimmten Expertin - nen oder Experten beurteilt.

Art. 28 Bestehen und Wiederholung

1 Über das Bestehen der Diplomlektion entscheidet die Studienleitung auf Antrag der prüfenden Expertinnen oder Experten. Die Diplomlektion wird mit «bestan - den» oder «nicht bestanden» bescheinigt.
2 Die Diplomlektion kann einmal wiederholt werden. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 29 Vollzug

1 Dieses Reglement wird ab 1. September 2012 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–10 14.06.2012 01.09.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.2012 01.09.2012 Erlass Grunderlass 48–10
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