Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landes... (910.300)
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Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)

Wirtschaftliche Landesversorgung: Verordnung zum Bundesgesetz Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) ) Vom 3. August 1988 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 54 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (LVG)
2 ) , auf Art. 17 der Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 1983
3 ) und auf § 3 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976
4 ) , erlässt folgende Verordnung:

§ 1

1 Mit dem Vollzug der dem Kanton obliegenden Aufgaben für die wirtschaftliche Landesversorgung wird die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) beauftragt.
2 Die KZWL untersteht dem Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

§ 2

1 Die KZWL verkehrt im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung direkt mit den zuständigen öffentlichen und privaten Stellen und Personen.
2 Die KZWL ist berechtigt, die erforderlichen Verfügungen zum Vollzug des Bundesrechts und des er - gänzenden kantonalen Rechts zu erlassen.

§ 3

1 Die Aufgaben der KZWL werden in den Pflichtenheften der einzelnen Mitarbeiter der KZWL gere - gelt.
2 Das Pflichtenheft des Chefs KZWL wird gemäss § 11 der Verordnung über die Regierungs- und Ver - waltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen vom 23. August 1983
5 ) vom Regierungsrat erlassen.
3 Die Pflichtenhefte der Ressortleiter und der wichtigeren Stabsstellen der KZWL werden vom Stabs - chef des Kantonalen Führungsstabes und dem Chef KZWL gemeinsam erlassen.

§ 4

1 Die Mitwirkung der KZWL im kantonalen Führungsstab richtet sich nach der Verordnung über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen vom 23. August 1983
6 )
.

§ 5

1 Die KZWL zieht Fachleute aus anderen Departementen oder aus den Gemeinden als Ressortleiter und als Mitarbeiter bei, soweit Aufgabenbereiche betroffen sind, welche vorwiegend in diesen anderen Departementen bzw. den Gemeinden bearbeitet werden.
2 Zur Bewältigung ihrer Aufgabe kann die KZWL auch nichtfachspezifisches Personal von anderen Departementen und den Gemeinden anfordern.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 119 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 2; 6 Abs. 2; 8 Abs. 2; 9 Abs. 2).
2) SR .
3) SR . SG 153.100 .
5)

§ 3 Abs 2: Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) vom 24. 3.

2015 (wirksam seit 1. 4. 2015, SG 153.200).
6)

§ 4: Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) vom 24. 3. 2015

(wirksam seit 1. 4. 2015, SG 153.200).
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Wirtschaftliche Landesversorgung: Verordnung zum Bundesgesetz
3 Die Departemente bzw. Gemeinden stellen die angeforderten Mitarbeiter im erforderlichen Umfange für die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung frei. Können sich KZWL und die betreffen - den Departemente bzw. Gemeinden über die freizustellenden Mitarbeiter oder den Umfang der Frei - stellung nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

§ 6

1 Kann nicht genügend Personal aus der Kantons- oder den Gemeindeverwaltungen beigezogen wer - den, um die Aufgaben der KZWL fristgerecht zu erfüllen, so kann die KZWL das erforderliche Perso - nal anderweitig beschaffen.
2 Muss hiefür Personal länger als drei Monate beschäftigt werden, so informiert die KZWL über das WSU spätestens nach 60 Tagen den Regierungsrat über Anlass, Umfang und voraussichtliche Dauer der zusätzlichen Personalanstellungen.

§ 7

1 Besoldung, Versicherung und Spesenersatz des in Anspruch genommenen Staats- und Gemeindeper - sonals wird durch die Dienstleistung für die KZWL nicht berührt; zuständig bleibt das angestammte Departement bzw. die betreffende Gemeinde.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Regierungsrates bei intensiver oder langdauernder Inanspruchnahme einzelner Personen, namentlich in der Einsatzphase.

§ 8

1 Personen, die für Aufgaben der KZWL nicht aus der Staats- oder den Gemeindeverwaltungen beige - zogen werden können, haben bei sporadischer Inanspruchnahme Anspruch auf Taggeld, Spesenent - schädigung und Erwerbsausfallsentschädigung.
2 Die Ansätze und die Anspruchsvoraussetzungen werden vom WSU im Einvernehmen mit dem FD festgelegt.
3 Soweit Personen für Aufgaben der KZWL vom Amt für Zivilschutz aus der Zahl der Schutzdienst - pflichtigen gestellt werden, haben sie Rechte und Pflichten eines Schutzdienstpflichtigen.
7 )

§ 9

1 Die für die KZWL tätigen Personen sind für diese Tätigkeit gegen Unfall zu versichern, sofern nicht bereits ein genügender Versicherungsschutz vorhanden ist
2 Hiefür wird durch das Finanzdepartement eine kollektive Unfallversicherung abgeschlossen. Einzel - heiten werden durch das Finanzdepartement im Einvernehmen mit dem WSU geregelt.

§ 10

1 Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Organe der KZWL wird ein Be - schwerdeausschuss gebildet. Dieser entscheidet als einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Gegen des - sen Entscheide kann gemäss Art. 38 Abs. 2 LVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho - ben werden.
8 )
2 Wahlentscheid festgelegte Amtsdauer gewählt werden.
3 Erfordert es die Menge oder die Art der Beschwerden, so kann der Regierungsrat mehrere Beschwer - deausschüsse bilden und die Zuteilung der Beschwerden nach fachspezifischen Gesichtspunkten vor - sehen.
7)

§ 8 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000); dadurch wurde der bisherige Abs. 4 zu Abs. 3.

8)

§ 10 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

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§ 11

1 Beschwerden gegen eine Verfügung der Organe der KZWL kann in der Verfügung selbst im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
2 Ansonsten entscheidet der Beschwerdeausschuss von sich aus oder auf Antrag über Entzug oder Wie - derherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem Beschwerdeaus - schuss. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
9 )
9) Wirksam seit 11. 8. 1988.
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