Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 12. Dezember 2002 Zwischen den Kantonen Aargau, Base l-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn und Zug, nachfol gend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen: Art. 1 M it diesem Abkommen erklären die Abkommenskantone ihre Bereitschaft Ziele a) die schulischen Angebote innerh alb des Abkommens als Angebote der Region zu betrachten, deren optim ale Ausnützung anzustreben sowie bei der Schaffung neuer Angebote in terkantonal zusammenzuarbeiten; b) bei der Bereitstellung von genügend praktischen Ausbildungsplätzen, insbesondere der medizin-technisc hen und medizin-therapeutischen sowie der Hebammenausbildung, inte rkantonal zusammenzuarbeiten; c) den Lernenden den Besuch der Schulen innerhalb der Region ohne Nachteile zu ermöglichen; d) für den Besuch der Ausbildungs angebote in der Region einheitliche Kantonsbeiträge der Abkomme nskantone festzulegen. Art. 2 Die Abkommenskantone verpflichten sich G rundsätze a) für Lernende, die eine der im Anhang I bezeichneten Schu- len/Ausbildungseinrichtungen besuch en, den in diesem Abkommen im Anhang II festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten; b) Lernende aus den Abkommenska ntonen solchen aus den Standort- kantonen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von Lernenden aus den Abkom- menskantonen sind zulässi g, wenn die Plätze für die praktische Aus- bildung ausgeschöpft sind. In einer so lchen Situation richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Praktikumsplätze in den Abkommenskantonen. AGS 2003 S. 223
Art. 3
Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: Wohnsitzkanton a) Der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die eltern los im Ausland wohnen; bei meh- reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht. b) Der zugewiesene Kanton für m ündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d. c) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän- derinnen und Ausländer, die eltern los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d. d) Der Kanton, in dem mündige Le rnende mindestens zwei Jahre unun- terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili- tär- und Zivildienst. e) In allen übrigen Fällen der Ka nton, in dem sich bei Ausbildungs- beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Art. 4
1 Die Konferenz der Abkommenskantone legt in einer Liste fest, für wel- che Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im Einzelnen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkommen geführt. Schulen und A usbildungs- einrichtungen
2 Die Konferenz der Abkommenskant one kann die Liste mit Zustimmung aller Abkommenskantone ohne Kündi gung der vorliegenden Vereinbarung ändern.
3 Wird eine Schule oder eine Ausb ildungseinrichtung aus der Schulliste gestrichen, bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen de r Vertragskantone für die zum Zeitpunkt der Listenände rung bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der betreffenden Ausbildung bestehen. Art. 5
1 Der Wohnsitzkanton leistet für Lern ende, die eine auf der Schulliste aufgeführte Ausbildung absolvieren, einen Kantonsbeitrag pro Ausbil- dungsjahr. K antonsbeiträge
2 Die Kantonsbeiträge sind im Anhang II auf Grund von gemeinsam festgelegten Kriterien geregelt. Si e werden durch die Abkommenskantone alle zwei Jahre überprüft.
3 Die Kantonsbeiträge orientieren si ch am kostengünstigsten Ausbildungs- angebot in einem Abkommenskanton.
Art. 6
1 Der Standortkanton stellt dem Wohns itzkanton jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres gemäss den Bestimmunge n dieses Abkommens Rechnung. Verfahren zur Kostenvergütung
2 Die Rechnungsstellung erfolgt auf Gr und der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrichtung absolvieren. Stichdatum für die Erm ittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
3 Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungsjahr geschuldet.
4 Die Zahlungen haben jeweils bis spät estens Ende Juni des laufenden Jahres zu erfolgen. Art. 7
1 Die Lernenden aus den Abkommenska ntonen haben für den Besuch einer Schule oder Ausbildungseinrichtung gemä ss Schulliste kein Schulgeld zu entrichten. Schulgebühren
2 Folgende Gebühren und Kosten könne n jedoch den Lernenden auferlegt werden: a) Anmelde- oder Einschreibegebühr; b) Materialkosten; c) Unterkunfts- und Verpflegungskosten; d) Kosten für Studienreisen u.ä.; e) Prüfungs- und Diplomgebühren. Art. 8 Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Abkommens mit- einander, nicht aber direkt mit de n Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug dieses Abkommens mit ihrer übergeordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit a nderen Abkommenskantonen. V erhältnis der Abkommens- kantone zu den Schulen Art. 9
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der zuständigen Depart emente der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind. Die Konferenz der A bkommens- kantone
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schul- liste); b) Festlegung der Kantonsbeiträge fü r eine jeweilige Periode von zwei Jahren.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung aller Mit- glieder der Konferenz der Abkommenskantone. Art. 10
1 Für den Vollzug setzt die Konfer enz der Abkommenskantone eine Kommission ein. Kommission
2 Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständigen Departemente der Abko mmenskantone zusammen.
3 Der Kommission obliegen insbesonde re die folgenden Aufgaben: a) Überwachung des Vollzugs des Abkommens; b) Antragsstellung für die Ne ufestlegung der Kantonsbeiträge; c) Antragsstellung für die Au fnahme bzw. Streichung von Schu- len/Ausbildungsgängen (Schulliste). Art. 11
1 Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, sobald mindes- tens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben. Inkrafttreten
2 Es ersetzt die bisherigen bilatera len Vereinbarungen über die Finanzie- rung der Aus- und Weiterbildung für ni chtärztliche Berufe des Gesund- heitswesens der Abkommenskant one aus den Jahren 1990 bis 1998 1) . Art. 12
1 Das Abkommen wird auf unbesti mmte Zeit abgeschlossen. Jeder Abkommenskanton kann diese Verei nbarung unter Einhaltung einer Kün- digungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schrift- liche Erklärung an die Konferen z der Abkommenskantone kündigen, erstmals jedoch auf den 31. Dezember 2003. G eltungsdauer und Kündigung
2 Bei erfolgter Kündigung bleibt der vereinbarte Kostenbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausb ildung stehenden Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet. Art. 13
1 Die unter Artikel 3 aufgeführten W ohnsitzbestimmungen treten ebenfalls per 1. Januar 2001 in Kraft und gelten fü r alle Lernenden, die sich am
31. Dezember 2001 in Ausbildung befinde n. Für Lernende, welchen durch
diese Bestimmung ein persönlicher N achteil entstehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach der bisherigen Bestimmung Wohnsitz kanton war, den Kantonsbeitrag bis zum Ausbildungsende weiter. Ü bergangs- bestimmungen
1) Nicht in der AGS publiziert.
2 Die Kantonsbeiträge für die Le rnenden im Jahr 2000 (Stichdatum
31. Dezember 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss
Anhang II dieses Abkommens.
3 Mit Zustimmung aller Mitglieder de r Konferenz der Abkommenskantone können weitere Kantone de m Abkommen beitreten. Aarau, 12. Dezember 2002 Regierungsrat Aargau Landammann: H ASLER Staatsschreiber: P FIRTER Vom Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt am 19. Dezember 2000. Liestal, 15. Oktober 2002 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsidentin: S CHNEIDER - KENEL Landschreiber: M UNDSCHIN Basel, 24. September 2002 Re gierungsrat Basel-Stadt Präsident: C ONTI Staatsschreiber: H EUSS Bern, 4. Dezember 2002 Regierungsrat Bern Präsidentin: Z ÖLCH Staatsschreiber: N USPLIGER
Luzern, 1. Juli 2003 Regierungsrat Luzern Schultheiss: D ÜRR Staatsschreiber: B AUMELER Solothurn, 26. November 2002 Regierungsrat Solothurn Landammann: R ITSCHARD Staatsschreiber: S CHWALLER Zug, 24. Januar 2003 Regierungsrat Zug Gesundheitsdirektor: E DER Direktionssekretär: S CHWARZ
Anhang I und II Der Anhang I und II und deren Änder ungen werden durch Verweisung publiziert. Sie können beim Gesundheitsdepartement 1) oder bei der Staatskanzlei bezogen werden.
1) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
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