Verordnung zum Standortförderungsgesetz (910.210)
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Verordnung zum Standortförderungsgesetz

Standortförderung: Verordnung Verordnung zum Standortförderungsgesetz Vom 26. September 2006 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5 Abs. 5 des Standortförderungsgesetzes vom 29. Juni 2006
1 ) , beschliesst:

1. Verfahren betreffend die Mittelentnahme

2 )

§ 1

3
1 Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

§ 2

1 Die ergänzenden Massnahmen gemäss § 4 des Standortförderungsgesetzes werden direkt aus dem Fonds finanziert.

2. Verwaltung

§ 3

1 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird von der Finanzverwaltung wahrgenommen.

§ 4

1 Die Buchführung obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.

§ 5

1 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

3. Wirksamkeit

§ 6

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Dezember 2006 wirksam.
1) SG 910.200 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)

§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 118 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

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