Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv (452.300)
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Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv

Staatsarchiv: Gebührenverordnung Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv Vom 23. November 2004 (Stand 28. November 2004) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) und auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes über das Archivwesen vom 11. September 1996
2 ) , beschliesst: Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren: Ziff. 1
1 Für Auszüge aus den Kirchenbüchern (Tauf-, Ehe- und Todesscheine): Fr. 30.- pro Auszug. Ziff. 2
1 Für Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) sowie Abschriften bzw. Transkriptionen von Urkun - den, Akten, Protokollen: Fr. 25.- pro ausgestelltes Dokument. Ziff. 3
1 Die Benützung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Fachspezifische Beratungen (Ar - chivierung, Digitalisierung, Informatik etc.), welche die in § 16 der Registratur- und Archivierungs - verordnung beschriebene Beratungsfunktion öffentlicher Organe überschreiten, sind kostenpflichtig. Stundenansatz: Fr. 120.- bis Fr. 240.-, je nach der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Ziff. 4
1 Für Nachforschungen bei der Beantwortung von Anfragen und der Erstellung von Bestätigungen, Abschriften, Transkriptionen etc., die das übliche Mass an Auskunftserteilung überschreiten, wird zu - sätzlich zu den in Ziff. 1 und 2 genannten Gebühren eine Aufwandentschädigung in Rechnung ge - stellt: Stundenansatz Fr. 100.-. Ziff. 5
1 Das Erstellen von Reproduktionen (Kopien, Fotografien, Scans, Filme, Dias, etc.) aus Unterlagen des Staatsarchivs sowie das Veröffentlichen von Reproduktionen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Für die Herstellung und Veröffentlichung von Reproduktionen gelten die Reglemente des Staatsar - chivs. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
3 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die - hoben.
1) SG 153.800 .
2) SG 153.600 .
3) Wirksam seit 28. 11. 2004.
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