Gesetz über die Förderung des Tourismus (503)
CH - BL

Gesetz über die Förderung des Tourismus

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Vom 19. Juni 2003 (Stand 1. Dezember 2003) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 121 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton trägt zur Stärkung des basellandschaftlichen Kantonsgebietes als Reise- und Tourismusziel bei.
2 Er kann zu diesem Zweck im Kanton breit abgestützte, nicht gewinnorientierte Tourismusorganisationen mit Beiträgen unterstützen, sofern diese kantonale Bedeutung aufweisen, auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und nicht nur einzelne Teile des touristischen Angebotes abdecken..
3 Er kann zu diesem Zweck Beiträge an interkantonale, regionale und überre - gionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung leisten.

§ 2 Ziele

1 Ziele der Kantonsbeiträge sind
a. die Förderung eines wertschöpfungsstarken und umweltschonenden Tou - rismus,
b. die Leistung eines zusätzlichen Impulses für die Wirtschaft im Kanton, insbesondere für die Klein- und Mittelbetriebe und die ländlichen Regio - nen,
c. die Förderung der Bekanntheit und des Ansehens des Kantons im In- und Ausland,
d. die Förderung des Bewusstseins der Bevölkerung für die landschaftliche Schönheit und die kulturelle Eigenart des Kantons,
e. die Verstärkung der Zusammenarbeit der Wirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich der Gestaltung, der Bekanntma - chung und der Vermarktung des basellandschaftlichen Angebotes.

§ 3 Leistungsvereinbarungen

1 Mit den Kantonsbeiträgen können Leistungen in folgenden Bereichen abge - golten werden:
a. Aufbau und Pflege einer touristischen Marke «Basel-Landschaft»,
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340
b. Organisation und Durchführung des basellandschaftlichen Marktauftritts,
c. Entwicklung und Qualitätssicherung von Dienstleistungsbündeln,
d. Aufbau des Vertriebs und der Informationserteilung.
2 Grundlagen der Leistungsabgeltung bilden Leistungsvereinbarungen zwi - schen dem Kanton, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, und den Leistungserbringenden.
3 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere die zu erbringenden Leis - tungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung, die Nutzungsin - teressen aus der Sicht des Kantons, und das Berichtswesen.

§ 4 Mitspracherecht der Gemeinden

1 Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei Tourismusprojekten, die ihr Gemeindegebiet betreffen.

§ 5 Zuständigkeit des Landrates

1 Der Landrat beschliesst die Kredite
a. für die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss § 1 Absatz 2 und
b. für die Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung.
2 Die Kredite werden für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre bewilligt.

§ 6 Evaluation

1 Der Regierungsrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Landrat Bericht, wenn er einen neuen Verpflichtungskredit beantragt.
2 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen zur Erreichung der in § 2 dieses Gesetzes genannten Ziele beigetragen haben.
3 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

§ 7 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
3 )
.
3) Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2003 rückwirkend auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.2003 01.12.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1340 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.06.2003 01.12.2003 Erstfassung GS 34.1340 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1340
SGS - Nr . 503 GS- Nr . 34. 1340 Er l as sd at um 19. Juni 200 3 ( LR V 2003- 101 ) I n Kr aft sei t 1. Dez ember 200 3 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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