Übereinkommen betreffend Benützung des Bernoullianums
Bernoullianum: Übereinkommen Übereinkommen betreffend Benützung des Bernoullianums
1 ) Vom 21. Juli 1925 (Stand 21. Juli 1925) Der Regierungsrat und die Universitätsbehörden ..... versprechen, dass das Bernoullianum auch fer - nerhin nur den Bedürfnissen der Wissenschaft, sowie den Lehrzwecken der Universität und für ein weiteres Publikum dienen soll, und anerkennen ausdrücklich das Recht der Akademischen Gesell - schaft, die von ihr und der Sternwartekommission für den Bau und die Einrichtung aufgewendeten Kosten zurückfordern zu dürfen, falls eine den genannten Zwecken nicht entsprechende Verwendung des Bernoullianums in Frage kommen sollte. So übereingekommen, dreifach ausgefertigt und allseitig unterzeichnet in Basel am 21. Juli 1925. Für die Freiwillige Akademische Gesellschaft Der Vorsteher: Dr. Rud. Geigy Der Schreiber: Prof. Dr. Felix Staehelin Für die Universitätsbehörden Die Kuratel: Dr. Ernst A. Koechlin Das Erziehungsdepartement Der Vorsteher: Dr. F. Hauser Der Sekretär: Dr. F. Wenk Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. A. Im Hof Der Sekretär: i. V. Dr. E. Bolza
1) Vom Übereinkommen wird hier nur der Schlussabsatz abgedruckt. Die übrigen Absätze enthalten tatsächliche Feststellungen und nehmen Bezug auf das Übereinkommen vom 9. 12. 1868 zwischen der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft und dem Kleinen Rat, worin festgesetzt war, dass unter bestimmten Voraussetzungen Rückerstattung der von der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft und der Sternwartekommission für den Bau und die Ausstattung des Bernoullianums verwendeten Kosten an die genannte Gesellschaft und nach ihrer Auflösung ohne Rechtsnach - folger an die Bürgergemeinde der Stadt Basel vorbehalten sei. Diese Rückerstattungspflicht wird durch die abgedruckte Bestimmung neu geord - net.
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