Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)  ab 2005  Vom 12. Juni 2003  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  regelt  den  interk  antonalen  Zugang  zu  den  Fachhoch-  schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden  den Trägern von Fachhochschulen leisten.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  fördert  damit  den  interkantonale  n  Lastenausgleich,  die  Freizügigkeit  für  Studierende  sowie  die  Optimier  ung  des  Fachhochsc  hulangebots.  Sie  trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.  Art. 2  Interkantonale  Vereinbarungen,  die  die  Mitträgerschaft  oder  Mitfinanzie-  rung einer oder mehrerer Fachhochschul  en regeln, gehen dieser Vereinba-  rung  vor.  Vorausgesetzt  wird,  dass  die  finanziellen  Abgeltungen  gesamt-  haft  mindestens  so  hoch  sind,  wie  sie  der  Abschnitt  II  der  vorliegenden  Vereinbarung  vorsieht  und  dass  die  Gl  eichberechtigung  der  Studierenden  (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.  Subsidiarität zu  anderen  V  ereinbarungen  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhoch-  schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.  G  rundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachhochschulträger  gewähren  den  Studierenden  aus  allen  Verein-  barungskantonen  die  gleiche  Rechtsst  ellung.  Soweit  die  Kantone  nicht  selber  Träger  der  Fachhochschulen  si  nd,  verpflichten  sie  die  ihnen  ver-  bundenen Schulen zur Gleichbehandlung.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  beitragsberechtigt  gelten  anerka  nnte  Diplomstudiengänge  kantonaler  oder interkantonaler Fachhochschulen  . Die Anerkennung richtet sich nach  Beitrags-  berechtigte  Studiengänge  AGS 2005 S. 509
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung.  Bei  zweistufig  gef  ührten  Diplomstudiengängen  (Bachelor-  und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden,  aber  von  einem  Kanton  oder  einer  Gruppe  von  Kantonen  mitfinanziert  werden,  sind  beitragsberechtigt,  so  fern  sie  von  der  Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt   erklärt   werden.   Voraussetzung   dazu   ist,   dass   der  mitfinanzierende  Kanton  oder  die  m  itfinanzierenden  Kantone  für  ihre  Studierenden  mindestens  dieselben  Le  istungen  erbringen,  wie  sie  die  vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andere anerkannte Studiengänge könne  n auf Gesuch des Standortkantons  von  der  Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt  anerkannt  werden.  In  diesem  Fall  werden  nur  jene  Kantone  zahlungspflichtig,  die  sich  dazu  ausdrücklich verpflichten.  Art. 5  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  Wohnsitzkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im   Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b.    der zugewiesene Kanton für mündi  ge Flüchtlinge und Staatenlose, die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten  bleibt Buchstabe d,  c.     der Kanton des zivilrechtlichen W  ohnsitzes für mündige Ausländerin-  nen  und  Ausländer,    die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d.    der  Kanton,  in  de  m  mündige  Studierende  mindestens  zwei  Jahre  ununterbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewe  sen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von  Militärdienst,  e.     in allen übrigen Fällen der Kanton,   in dem sich bei Studienbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.  Art. 6  Wenn  in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule aus-  geschöpft  sind,  können  Studienanwärter  innen  und  Studienanwärter  sowie  Studierende  an  andere  Schulen  umge  leitet  werden,  sofern  diese  freie  Studienplätze  zur  Verfügung  stellen.  Die  Kommission  FHV  bestimmt  das  Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.  U  mleitung von  Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1   Studierende  und  Studienanwärteri  nnen  und  Studienanwärter  aus  Kanto-  nen, welche dieser Vereinbarung nich  t beigetreten sind, haben keinen An-  spruch auf Gleichbehandlung. Sie werd  en an eine Schule zugelassen, wenn  die  Studierenden  aus  den  Vereinba  rungskantonen  Aufnahme  gefunden  haben.  Behandlung von  Studierenden aus  Nichtvereinba-  rungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Studierenden   aus   Kantonen,   welche     dieser   Vereinbarung   nicht   bei-  getreten  sind,  wird  nebst  den  Studi  engebühren  eine  Gebühr  auferlegt,  welche mindestens dem Beitrag der  Vereinbarungskantone entspricht.  II. Beiträge  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beiträge  werden  in  Form  von  Pauschalbeiträgen  pro  Studierenden  festgelegt.  Bem  essungs-  grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  der  Vereinbarungska  ntone  kann  auf  Antrag  der  Kommis-  sion  FHV  beschliessen,  für  einzelne  oder  alle  Studiengänge  ein  anderes  Abgeltungsmodell  anzuwenden.  Ein  en  tsprechender  Beschluss  bedarf  der  Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Studiengänge  werden  nach  Studienbereichen  in  Gruppen  zusam-  mengefasst.  H  öhe der  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  für  die  Festlegung  der  Beiträge  sind  die  durchschnittlichen  Ausbildungskosten  pro  Gruppe,  d.h.  die  Betriebskosten,  abzüglich  der  individuellen   Studiengebühren,   der   In  frastrukturkosten   und   allfälliger  Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beiträge  werden  so  festgelegt  ,  dass  sie  pro  Gruppe  85%  der  Ausbil-  dungskosten  decken.  Zuständig  für  di  e  Festlegung  der  Beiträge  ist  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone.  Der  Beschluss  be  darf  der  Mehrheit  von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.  Art. 10  Die  Schulen  können  angeme  ssene  individuelle  Studiengebühren  erheben.  Die Kommission FHV legt die anrech  enbaren Mindest- und Höchstbeträge  je Studiengang fest. Übersteigen  diese Gebühren die von der Kommission  FHV   festgelegte   Höchstgrenze,   werden   die   Beiträge   für   den   ent-  sprechenden Studiengang gekürzt.  A  bzug bei hohen  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Vollzug  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone    setzt  sich  aus  je  einer  Vertre-  tung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Der  Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.  Die Konferenz  der  Vereinbarungs-  kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a.     die  Wahl  der  Mitglieder  und  de  s  bzw.  der  Vorsitzenden  der  Kom-  mission FHV,  b.     die Wahl der Mitglie  der der Schiedsinstanz,  c.     die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,  d.    die   Festlegung   eines   abweiche  nden   Abgeltungsmodells   gemäss  Art. 8,  e.     die Abnahme der Berichte  rstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  erlässt  Vorschriften  über  die  Dauer  der  Zahlungspflicht  für  die  ein-  zelnen Studiengänge.  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Vollzug  setzt  die  Konferen  z  der  Vereinbarungskantone  eine  Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.  K  ommission  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  setzt  sich  aus  neun  Mitgliedern    zusammen,  welche  für  eine  Amts-  dauer  von  vier  Jahren  gewählt  sind.    Zwei  Mitglieder  werden  von  der  Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kommission FHV obliegen insbes  ondere die folgenden Aufgaben:  a.     die  Überwachung  des  Vollzugs,  in  sbesondere  auch  der  Geschäfts-  stelle,  b.     die  jährliche  Berichterstattung  an    die  Konferenz  der  Vereinbarungs-  kantone,  c.     die Antragsstellung für die Fes  tlegung der Beiträge und der Dauer der  Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,  d.     die  Antragsstellung  für  die  Fe  stlegung  eines  abweichenden  Abgel-  tungsmodells gemäss Art. 8,  e.     die  Festlegung  der  Mindest-  und  Höchstgrenze  für  die  individuellen  Studiengebühren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine  und Stichdaten sowie der Verzugszinse,  g.     die   Einteilung   neu   anerkannter     bzw.   im   Anerkennungsverfahren  befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Das Generalsekretariat der Schweizer  ischen Konferenz der kantonalen Er-  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschä  ftsstelle dieser Vereinbarung.  Geschäftsstelle  Art. 14  Die  beitragsberechtigten  Studiengänge  und  die  Beitragshöhe  werden  in  einem Anhang aufgeführt.  Li  ste der  beitragsberechtigt  en Studiengänge  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Studierendenzahl   wird   nach   den   Kriterien   des   Schweizerischen  Hochschulinformationssystems des B  undesamtes für Statistik ermittelt.  E  rmittlung der  Studierendenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Schule  erstellt  eine  Namenslis  te  der  Studierenden  zu  Handen  des  zahlungspflichtigen  Kantons.  Diese  enthält  den  massgeblichen  Wohnsitz-  kanton  gemäss  Artikel  5  und  führt  di  e  Studierenden  gemäss  den  Gruppen  getrennt auf.  Art. 16  Die  Kosten  des  Vollzugs  dieser  Ve  reinbarung  sind  durch  die  Vereinba-  rungskantone  nach  Massgabe  der  Zahl  ihrer  Studierenden  zu  tragen.  Sie  werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung  ge  stellt.  Für  besondere  Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone  und  Schulen  beziehen,  können,  auf  Beschluss  der  Kommission  FHV,  die  Kosten  auf  die  betroffenen  Kantone  abgewälzt werden.  V  ollzugskosten  IV. Rechtspflege  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskant  one  setzt  eine  Schiedsinstanz  mit  sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt   deren Präsidentin oder Präsidenten.  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schiedsinstanz  entscheidet  in    einer  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  von denen sich keines aus den direkt   betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend  a.     die Zahl der Studierenden,  b.     den massgebenden Wohnsitz,  c.     die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bestimmungen  des  Konkordats  übe  r  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969
                            1)   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 279; SAR 220.300
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Vorbehältlich  von  Artikel  17  entscheide  t  das  Bundesgericht  über  Streitig-  keiten,  die  sich  aus  dieser  Vereinba  rung  zwischen  den  Kantonen  ergeben,  auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Ar  tikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des  Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943   1)  .  Bundesgericht  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 19  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  is  t  dem  Generalsekretariat  der  EDK  mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflic  hten  sich  die  Kantone,  die  für  den  Vollzug   dieser   Vereinbarung   notwendi  gen   Daten   in   vorgeschriebener  Weise zur Verfügung zu stellen.  Beitritt  Art. 20  Diese  Vereinbarung  tritt  auf  den  Be  ginn  des  Studienjahres  2005/2006  in  Kraft.  Bedingung  für  das  Inkrafttreten  ist,  dass  mindestens  fünfzehn  Kan-  tone den Beitritt erklärt haben.  In  k  rafttreten  Art. 21  Die  Kommission  FHV  bestimmt  diejenig  en  Studiengänge,  für  die  bereits  im  Anerkennungsverfahren  Beiträge  geleistet  werden  und  teilt  sie  in  die  Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der  Studiengang Aussicht  auf Anerken-  nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine   Stellungnahme der zuständigen Aner-  kennungskommission einzuholen.  Fachhochschulen  im  Anerkennungs-  verfahren  Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils  auf  den  30.  September  durch    schriftliche  Erklärung  an  die  Kom-  mission FHV gekündigt werden; erstma  ls auf den 30. September 2008.  K  ündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kündigt ein Kanton die Vereinbarung,   bleiben seine Verpflichtungen aus  der  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt    des  Austrittes  eingeschriebenen  Studierenden bis zum Ende   ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt  der Anspruch der betreffenden Studi  erenden auf Gleichbehandlung gemäss  Art. 3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Dieser Vereinbarung kann das Fürstent  um Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und Pflich-  ten  der  andern  Vereinba  rungspartner  zu.  Nach  li  echtensteinischem  Recht  anerkannte  Fachhochschulen  oder  F  achhochschul-Studiengänge  sind  wie  die  entsprechenden  nach  schweizeris  chem  Recht  anerkannten  Fachhoch-  schulen oder Fachhoc  hschul-Studiengänge  zu behandeln.  Fürstentum  Liechtenstein  Bern, 12. Juni 2003  Schweizerische Konferenz  der kantonalen  Erziehungsdirektoren EDK  Präsident:  H.U.  S  TÖCKLING  Sekretär:  F.  W  ÜTHRICH  Inkrafttreten: 1. Oktober 2005  Anhang  Der  Anhang  wird  durch  Verweisung  publiziert.  Er  kann  bei  der  Staats-  kanzlei oder beim Departement B  ildung, Kultur und Sport eingesehen und  bezogen werden.