Universitätsgesetz des Kantons Basel-Stadt
Universitätsgesetz Universitätsgesetz des Kantons Basel-Stadt
1 ) Vom 14. Januar 1937 (Stand 14. Januar 1937)
§ 10
1 Die Lehraufträge der Universitätslehrer endigen mit dem Schluss des Semesters, in dem der Inhaber das 70. Altersjahr zurückgelegt hat. Auf diesen Termin hat der Regierungsrat die dem Inhaber zuste - hende Pension festzusetzen.
2 Universitätslehrer, die Anspruch auf Pension haben, können nach Vollendung des 65. Altersjahres beim Regierungsrat ihre Pensionierung beanspruchen, auch wenn sie nicht dienstunfähig sind.
3 Die ordentlichen Professoren und die ausserordentlichen Professoren mit Lehrauftrag bleiben nach ihrer Pensionierung Mitglieder ihrer Fakultäten und haben das Recht, an der Universität zu lehren. Die ordentlichen Professoren behalten Sitz und Stimme in der Regenz.
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Pensionierung von Staatsangestellten.
1) Auszug, enthaltend § 10, der noch Bestand hat, bis der Universitätsrat eine Neuregelung trifft.
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