Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau über die Ausübung der Autoba... (991.010)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1

Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 Vom 29. August und 13. Oktobe r 1967 (Stand 1. Februar 2013) 1 Der Regierungsrat des Kantons Sol othurn und der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 57a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 2 ) , treffen folgende Vereinbarung: I. Gegenstand Art. 1 Der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N 1 wird im Grenzgebiet der Kantone Aargau und Solothurn wie folgt ausgeübt: Autobahnpolizei a) von der Autobahnpolizei des Kant ons Solothurn auf der südlichen Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km

57.209 bis zum km 58.154 (Notrufsäu le 58) und auf dem südlichen

Anschluss bis zur Landstra sse L, Aarburg–Rothrist; b) von der Autobahnpolizei des Kant ons Aargau auf der nördlichen Fahrbahn von der Kantonsgrenze be i Ruppoldingen-Rishalde km

57.209 bis zum km 56.734 (Notrufsäule 57) und auf dem Teilstück,

das auf dem Gebiet der Einwohne rgemeinde Walterswil-Rothacker liegt, km 62.816 bis km 64.609. AGS Bd. 6 S. 732
1 AGS 2013/1-19
2 SR 741.01

Art. 1

bis 1 Die Kantonspolizei Solothurn nimmt die Aufgaben nach Artikel 1, 4 und 5 ausserdem ab Kantonsgrenze Solothur n/Aargau (km 57,200) bis zur Ver- zweigung Wiggertal (km 59,500) in beiden Fahrtrichtungen wahr. Erweitertes Zuständigkeitsge- biet während der Ausbauphase II. Zuständigkeit Art. 2 Auf den in Art. 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verant- wortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen. Ö rtliche Zuständigkeit, Grundsatz Art. 3
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Art. 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel- streifen, Strassenböschung, Kunstbau ten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen. Ö rtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
2 Vorbehalten bleiben die Bestimm ungen über die Nacheile (Art. 356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ). Art. 4 Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben: Sachliche Zuständigkeit a) Im Strassen- verkehr

1. die Aufsicht über den Verkehr;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs-

sicherheit und zur Aufrechterhalt ung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der

Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

4. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung de s zuständigen

Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
1 Fassung gemäss Vereinbarung vom 23. Ja nuar 2013, in Kraft seit 1. Februar
2013 (AGS 2013/1-19).
2 SR 311.0

Art. 5

Personen, die bei strafbaren Handlunge n des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden oder die von ei dgenössischen oder kantonalen Behör- den zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältn isse überprüft werden müssen. b ) Auf anderen Gebieten Art. 6
1 Bei ihren Amtshandlungen hat di e Autobahnpolizei die Verfahrens- vorschriften desjenigen Kantons an zuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde. Verfahren
2 Anzeigen und Meldungen aus der Täti gkeit auf kantonsfremdem Gebiet richtet die Autobahnpolizei Solothurn di rekt an das Bezirksamt Zofingen, die Autobahnpolizei Aargau an das Richteramt Olten-Gösgen. Art. 7 Die auf aargauischem Gebiet be gangenen Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau, die auf solothurnischem Gebiet verübten Delikte von den zuständigen Behörden des Kantons Solothurn untersucht und abgeurteilt. Gerichtsstand III. Rechtsstand der Autobahnpolizei Art. 8 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen. Unterstellung Art. 9
1 Allgemeine Weisungen für die Tä tigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton zu erlassen. Befehlsgewalt
2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken gemäss den von Fa ll zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffizier e des andern Kantons auszuführen.

Art. 10

Die Beamten der Autobahnpolizei unter stehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Diszip linarvergehen auf kantonsfremdem Gebiet sind von den Behörden des Nac hbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden. Disziplinargewalt Art. 11
1 Für den Schaden, den ein Beamte r der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädi gten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Amts- und Beamtenhaftung
2 Der Nachbarkanton hat den Rückgri ff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür da s Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht. Art. 12 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Beistand Art. 13 Die Beamten der Autobahnpolizei si nd durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern. Unfall- versicherung
IV. Kostenverteilung Art. 14 1
1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet ver- gütet der Kanton Solothurn dem Kanton Aargau eine Kilometerpauschale von Fr. 44'000.–. Die Bezahlung erfo lgt gegen Rechnung jeweils bis

31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der

Konsumentenpreise auf der Basis Ja nuar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr al s 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massg ebend ist jeweils der Stand am

1. Dezember des Rechnungsjahres.

2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abwei- chenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anford erungen in Bezug auf Mannschafts- und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss. V. Schlussbestimmungen Art. 15 Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirekto- ren der beiden Kantone erlassen. Vollzug Art. 16 Anstände zwischen den beiden Ka ntonen aus der Anwendung dieser Ver- einbarung werden einem Schiedsgeric ht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen einen Vertreter und diese ei nen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch den Vorsteher de s Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bestimmt. Beschwerde Art. 17 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossen. Sie gilt stillschwei- gend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am

1. Juli eines Jahres auf Ende de s Jahres schriftlich gekündigt wird.

Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Fassung gemäss Vereinbarung vom 16. Ja nuar 1989/17. April 1989, in Kraft seit

1. Januar 1988 (AGS Bd. 13 S. 238).

Art. 18

Diese Vereinbarung wird dem Bundesr at zur Einsicht vorgelegt gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung. Mitteilung an den Bundesrat Solothurn, den 29. August 1967 Für den Regierungsrat des Kantons Solothurn Der Landammann: W. R ITSCHARD Aarau, den 13. Oktober 1967 Für den Regierungsrat des Kantons Aargau Der Landammann: A. R ICHNER Vom Bundesrat genehmigt am 22. Dezember 1967.
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