Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau  über die Ausübung der Autobahnpolizei  auf der N 1  Vom 29. August und 13. Oktobe  r 1967 (Stand 1. Februar 2013)  1  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Sol  othurn  und  der  Regierungsrat  des  Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  57a  des  Strassenverkehrsgesetzes  vom  19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958  2 )  ,  treffen folgende Vereinbarung:  I. Gegenstand  Art. 1  Der  Kriminal-,  Sicherheits-  und  Ordnungsdienst  auf  der  N  1  wird  im  Grenzgebiet der Kantone Aargau und Solothurn wie folgt ausgeübt:  Autobahnpolizei  a)    von  der  Autobahnpolizei  des  Kant  ons  Solothurn  auf  der  südlichen  Fahrbahn   von   der   Kantonsgrenze   bei   Ruppoldingen-Rishalde   km
                        
                        
                    
                    
                    
                57.209 bis zum km 58.154 (Notrufsäu le 58) und auf dem südlichen
                            Anschluss bis zur Landstra  sse L, Aarburg–Rothrist;  b)    von  der  Autobahnpolizei  des  Kant  ons  Aargau  auf  der  nördlichen  Fahrbahn   von   der   Kantonsgrenze   be  i   Ruppoldingen-Rishalde   km
                        
                        
                    
                    
                    
                57.209 bis zum km 56.734 (Notrufsäule 57) und auf dem Teilstück,
                            das  auf  dem  Gebiet  der  Einwohne  rgemeinde  Walterswil-Rothacker  liegt, km 62.816 bis km 64.609.  AGS Bd. 6 S. 732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        AGS   2013/1-19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            bis    1  Die Kantonspolizei Solothurn nimmt die Aufgaben nach Artikel 1, 4 und 5  ausserdem  ab  Kantonsgrenze  Solothur  n/Aargau  (km  57,200)  bis  zur  Ver-  zweigung Wiggertal (km 59,500) in  beiden Fahrtrichtungen wahr.  Erweitertes  Zuständigkeitsge-  biet während der  Ausbauphase  II. Zuständigkeit  Art. 2  Auf  den  in  Art.  1  erwähnten  Strecken   des Nachbarkantons hat die verant-  wortliche  Autobahnpolizei  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  die  Polizei  des  Kantons,  in  dem  die  betreffende  Strecke  liegt.  Dies  gilt  auch  für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.  Ö  rtliche  Zuständigkeit,  Grundsatz  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in  Art.  1  erwähnten  Autobahnstrecken.  Dazu  gehören  Fahrbahn,  Mittel-  streifen,   Strassenböschung,   Kunstbau  ten,   Rastplätze   und   alle   übrigen  Nebenanlagen.  Ö  rtliche  Zuständigkeit,  Einschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  Bestimm  ungen  über  die  Nacheile  (Art.  356  des  Schweizerischen Strafgesetzbuches    2  ).  Art. 4  Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:  Sachliche  Zuständigkeit  a) Im Strassen-  verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs-
                            sicherheit  und  zur  Aufrechterhalt  ung  des  Verkehrs  notwendig  sind,  wie Verkehrsumleitungen und  Verkehrsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der
                            Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung de s zuständigen
                            Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Fassung  gemäss  Vereinbarung  vom  23.  Ja  nuar  2013,  in  Kraft  seit  1.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (AGS 2013/1-19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Personen, die bei strafbaren Handlunge  n des gemeinen Rechts auf frischer  Tat  ertappt  werden  oder  die  von  ei  dgenössischen  oder  kantonalen  Behör-  den zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei  zuhanden  der  zuständigen  Gerichts-  oder  Polizeibehörde  festgenommen;  ebenso Verdächtige, deren Verhältn  isse überprüft werden müssen.  b  ) Auf anderen  Gebieten  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  ihren  Amtshandlungen  hat  di  e  Autobahnpolizei  die  Verfahrens-  vorschriften   desjenigen   Kantons   an  zuwenden,   in   dem   die   strafbare  Handlung begangen wurde.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anzeigen  und  Meldungen  aus  der  Täti  gkeit  auf  kantonsfremdem  Gebiet  richtet  die  Autobahnpolizei  Solothurn  di  rekt  an  das  Bezirksamt  Zofingen,  die Autobahnpolizei Aargau an das Richteramt Olten-Gösgen.  Art. 7  Die  auf  aargauischem  Gebiet  be  gangenen  Handlungen  werden  von  den  zuständigen   Behörden   des   Kantons  Aargau,   die   auf   solothurnischem  Gebiet  verübten  Delikte  von  den  zuständigen  Behörden  des  Kantons  Solothurn untersucht und abgeurteilt.  Gerichtsstand  III. Rechtsstand der Autobahnpolizei  Art. 8  Die  Beamten  der  Autobahnpolizei  unterstehen  für  ihr  Dienstverhältnis  grundsätzlich  der  Gesetzgebung  ihres  Stammkantons  und  tragen  dessen  Uniform, Zeichen und Waffen.  Unterstellung  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Allgemeine  Weisungen  für  die  Tä  tigkeit  der  Autobahnpolizei  auf  den  erwähnten   Strecken   sind   von   den   ordentlichen   Vorgesetzten   nach  Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton zu erlassen.  Befehlsgewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gerichtspolizeiliche   Handlungen  hat   die   Autobahnpolizei   auf   den  erwähnten  Strecken  gemäss  den  von  Fa  ll  zu  Fall  erteilten  Befehlen  der  Gerichtsbehörden oder Polizeioffizier  e des andern Kantons auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Die  Beamten  der  Autobahnpolizei  unter  stehen  der  Disziplinargewalt  der  Behörden  ihres  Stammkantons.  Diszip  linarvergehen  auf  kantonsfremdem  Gebiet  sind  von  den  Behörden  des  Nac  hbarkantons  den  Vorgesetzten  des  fehlbaren Beamten zu melden.  Disziplinargewalt  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Schaden,  den  ein  Beamte  r  der  Autobahnpolizei  bei  seinem  Dienst im Nachbarkanton einem Dritten  zufügt, haftet der Nachbarkanton,  soweit nach dessen Recht dem Geschädi  gten gegen Staat oder Beamte ein  Ersatzanspruch zusteht.  Amts- und  Beamtenhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Nachbarkanton  hat  den  Rückgri  ff  auf  den  Beamten,  soweit  dieser  dem  Geschädigten  oder  dem  Staat  nach  dem  Recht  des  Stammkantons  ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür da  s Recht des Nachbarkantons, wenn es  für den Beamten günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  die  Haftung  des  Stammkantons  als  Halter  seiner  Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.  Art. 12  Hat  sich  ein  Beamter  der  Autobahnpolizei  wegen  Handlungen  bei  seinem  Dienst  im  Nachbarkanton  in  einem  straf-  oder  zivilrechtlichen  Verfahren  zu  verantworten,  so  leisten  ihm  die  Behörden  dieses  Kantons  in  gleichem  Masse  Beistand,  wie  er  ihn  in  seinem  Stammkanton  erhält,  und  nicht  weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.  Beistand  Art. 13  Die  Beamten  der  Autobahnpolizei  si  nd  durch  ihren  Stammkanton  gegen  die  Folgen  von  Unfällen,  die  sie  beim  Dienst  im  Nachbarkanton  erleiden,  zu versichern.  Unfall-  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Kostenverteilung  Art. 14    1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Ausübung  der  Autobahnpolizei  auf  solothurnischem  Gebiet  ver-  gütet  der  Kanton  Solothurn  dem  Kanton  Aargau  eine  Kilometerpauschale  von  Fr.  44'000.–.  Die  Bezahlung  erfo  lgt  gegen  Rechnung  jeweils  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der
                            Konsumentenpreise  auf  der  Basis  Ja  nuar  1979  (101,4  Punkte)  stabilisiert.  Verändert sich der Index um mehr al  s 5 Punkte, wird die Vergütung nach  oben  oder  nach  unten  angepasst.  Massg  ebend  ist  jeweils  der  Stand  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dezember des Rechnungsjahres.
                            2    Die  beiden  Kantone  verpflichten  sich,  zu  einer  angemessenen  abwei-  chenden Kostenregelung rückwirkend  Hand zu bieten, wenn die Pauschale  wegen  wesentlich  veränderten  Anford  erungen  in  Bezug  auf  Mannschafts-  und Motorfahrzeugbestand usw.  angepasst werden muss.  V. Schlussbestimmungen  Art. 15  Die  Vollzugsvorschriften  werden  durch    Vereinbarung  der  Polizeidirekto-  ren der beiden Kantone erlassen.  Vollzug  Art. 16  Anstände  zwischen  den  beiden  Ka  ntonen  aus  der  Anwendung  dieser  Ver-  einbarung   werden   einem   Schiedsgeric  ht   unterbreitet.   Beide   Kantone  bezeichnen einen Vertreter und diese ei  nen Obmann. Können sie sich nicht  einigen,  so  wird  der  Obmann  durch    den  Vorsteher  de  s  Eidgenössischen  Justiz- und Polizeidepartementes bestimmt.  Beschwerde  Art. 17  Diese  Vereinbarung  tritt  mit  ihrer  Unterzeichnung  in  Kraft.  Sie  wird  für  die Dauer bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossen. Sie gilt stillschwei-  gend als um ein Jahr verlängert, wenn  sie nicht von einer der Parteien am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli eines Jahres auf Ende de s Jahres schriftlich gekündigt wird.
                            Inkrafttreten und  Vertragsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Fassung gemäss Vereinbarung vom 16. Ja  nuar 1989/17. April 1989, in Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1988 (AGS Bd. 13 S. 238).
Art. 18
                            Diese  Vereinbarung  wird  dem  Bundesr  at  zur  Einsicht  vorgelegt  gemäss  Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung.  Mitteilung an den  Bundesrat  Solothurn, den 29. August  1967  Für den Regierungsrat des  Kantons Solothurn  Der Landammann:  W.  R  ITSCHARD  Aarau, den 13. Oktober 1967  Für den Regierungsrat des  Kantons Aargau  Der Landammann:  A.  R  ICHNER  Vom Bundesrat genehmigt am 22. Dezember 1967.