Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (334)
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Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer

Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer
1 ) Vom 7. Januar 1980 (Stand 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
2 )
1 Gegenstand der Steuer

§ 1 I. Erbschaftssteuer

1 Der Erbschaftssteuer unterliegt der Vermögenserwerb von Todes wegen (ge - setzliche, erbvertragliche und testamentarische Erbfolge, Nacherbeneinset - zung, Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall gemäss den Bestimmun - gen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).
2 Das bewegliche Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, wo sich die erworbenen Sachen befinden, sofern der Erblasser zur Zeit des Todes Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den Artikeln 23–26 ZGB im Kanton hatte.
3 Vermögensanfälle von im Kanton gelegenen Grundstücken unterliegen der Erbschaftssteuer unabhängig davon, wo der Anfall stattgefunden hat.

§ 2 II. Schenkungssteuer – 1. Begriff der Schenkung

1 Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gelten jede freiwillige und unent - geltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erbauskaufes (Artikel 495 ZGB) und der Stiftung (Artikel 80 ff. ZGB) sowie der schenkungsweise Erlass von Verbindlichkeiten.
2 Der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft ist der Schenkung gleich - gestellt.
3 Steht bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft die eine Leistung in einem of - fenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung, so wird der durch die Gegenleis - tung nicht gedeckte Wert einer Schenkung gleichgestellt.

§ 3 2. Geltungsbereich

1 Der Schenkungssteuer unterliegt jeder schenkungsweise Erwerb von Grund - stücken, die im Gebiete des Kantons gelegen sind.
1) In der Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.325), in der Volksabstimmung vom 28. September 1986 angenommen, in Kraft seit 1. Januar 1987.
2) In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1980 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476
2 Der Erwerb beweglichen Vermögens unterliegt der Schenkungssteuer, sofern der Schenker zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den

Artikeln 23–26 ZGB im Kanton hatte.

§ 4 III. Gemeinsame Bestimmungen

1 Für den Begriff des Grundstücks gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Artikel 655). *
2 Bei Beerbung einer im Kanton als verschollen erklärten Person gilt als letzter Wohnsitz des Erblassers der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde, welche die Verwaltung des Vermögens der verschollen erklärten Person sicherzustellen hat. *

§ 5 IV. Besondere Fälle – 1. Nutzniessung

1 Ist eine Erbschaft, ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Leistung zuguns - ten eines Dritten belastet, so wird der Wert dieser Belastung an der Erbschaft oder am Anteil des Beschwerten abgezogen und, wenn sie steuerpflichtig ist, beim Empfänger besteuert.
2 Ist jedoch der Empfänger steuerfrei, so wird der Abzug gemäss Absatz 1 nicht gemacht, wenn die Belastung in einer Nutzniessung oder einem Recht auf eine ähnliche periodische Leistung besteht, und soweit der Erbe oder Ver - mächtnisnehmer Eigentümer des belasteten Vermögens bleibt.

§ 6 2. Versicherungen

1 Versicherungsleistungen unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sofern sie nicht als Einkommen besteuert werden.

§ 7 3. Nacherbfolge

1 Der Vorerbe versteuert den kapitalisierten, nötigenfalls geschätzten Ertrag des Nachlasses. Zu kapitalisieren ist entsprechend der jeweils auf den Vorer - ben zutreffenden Zahl der Jahre seiner weiteren Lebenserwartung nach dem am Stichtag zutreffenden Kapitalisierungszinsfuss, sofern der Erblasser nicht einen bestimmten Zeitpunkt der Herausgabe an den Nacherben verfügt hat.
2 Erwirbt der Vorerbe infolge Wegfalles des Nacherben den Nachlass endgül - tig, so entrichtet er dafür die ordentliche Erbschaftssteuer. Dabei sind ihm die bereits entrichteten Steuern für Erträge künftiger Jahre anzurechnen.
3 Der Nacherbe versteuert den Nachlass, wie er ihn am Tag des Übergangs vom Vorerben antritt.
4 Bei Nacherbeneinsetzung auf den Überrest entrichten der Vorerbe und, so - fern er zur Erbfolge gelangt, der Nacherbe die ordentliche Erbschaftssteuer, berechnet auf den zutreffenden Stichtag. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476
2 Steuerpflicht

§ 8 I. Grundsatz

1 Steuerpflichtig ist derjenige, welcher gemäss den §§ 1, 2, 6 und 7 Vermögen erwirbt.
2 Der Wohnsitz und die Heimatberechtigung des Erwerbers haben keinen Ein - fluss auf die Steuerpflicht.

§ 9 * II. Ausnahmen

1 Von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer sind befreit:
a. die in den §§ 15 und 16 des Steuergesetzes aufgeführten Personen, Kör - perschaften und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle Zwecke verfolgen;
b. Ehegatten, Eltern und direkte Nachkommen sowie die eingetragene Part - nerin oder der eingetragene Partner des Erblassers oder Schenkers;
c. Genugtuungsleistungen;
d. Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;
e. Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer ge - setzlichen Pflicht.
2 Den direkten Nachkommen gemäss Buchstabe b sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, wenn diese vor Erreichen des fünfundzwanzigsten Altersjahres während mindestens zehn Jahren mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

§ 10 III. Haftung – 1. Erbschaftssteuer

1 Für die Erbschaftssteuer haften die Erben solidarisch bis zur Höhe des Emp - fangenen.
2 Die auf Vermächtnisse entfallende Steuer ist von den Erben zulasten der Ver - mächtnisse zu entrichten.

§ 11 2. Schenkungssteuer

1 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Be - schenkten.
2 Erfolgt eine Schenkung an mehrere Personen gemeinsam, so haftet jede nur für die Steuer des auf sie entfallenden Anteils. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476
3 Steuersatz

§ 12 * Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge

1 Der Steuersatz der Erbschafts- und der Schenkungssteuer beträgt in Prozen - ten:
a. 7,5% nach Abzug eines Freibetrages von 50'000 - kinder;
b. 15% nach Abzug eines Freibetrages von 30'000 Fr. für voll- und halbbür - tige Geschwister, Grosseltern und Urgrosseltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefgrosskinder sowie für Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht mit der zuwenden - den Person ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben;
c. 22,5% nach Abzug eines Freibetrages von 20'000 Fr. für Tanten und On - kel, Nichten und Neffen, Grosstanten und Grossonkel, Grossnichten und Grossneffen, Cousinen und Cousins;
d. 30% nach Abzug eines Freibetrages von 10'000 Fr. für alle übrigen Emp - fänger.
2 Bei Personen, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig sind, wird der Freibetrag anteilsmässig gewährt.
3 Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an die gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren wird der Freibe - trag insgesamt nur einmal vollständig gewährt.
4 Steuerberechnung

§ 13 I. Grundsatz

1 Die Steuer wird auf dem vom Steuerpflichtigen erworbenen reinen Vermögen erhoben.
2 Bei Erwerb von Todes wegen durch Personen, welche im Zeitpunkt der Ent - stehung des Steueranspruchs mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ist der von diesen Personen übernommene Hausrat steuerfrei. *
3 ... * *
1 Die gemäss § 12 berechnete Steuer ermässigt sich um 50% bei der Übertra - gung von Vermögen, welches der Empfänger als Geschäftsvermögen einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz erhält und das der selbständigen Er - werbstätigkeit des Empfängers dient. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476
2 Die gleiche Ermässigung wird gewährt, wenn dem Empfänger eine Beteili - gung von mindestens 50% an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb mit Sitz in der Schweiz führt, zugewendet oder die - sem bei der Erbteilung zugeschieden wird, und der Empfänger als Arbeitneh - mer in leitender Stellung im Geschäftsbetrieb tätig ist.
3 Die gleiche Ermässigung wird gewährt für die Zuwendung einer Beteiligung von mindestens 50% an einer Holdinggesellschaft, sofern diese mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz besitzt und die übernehmende Person in dieser Betriebsgesellschaft in leiten - der Funktion tätig ist.
4 Die Ermässigung fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert fünf Jahren seit der Zuwendung:
a. das übertragene Geschäftsvermögen, das zu einer Ermässigung geführt hat, ganz oder teilweise veräussert, liquidiert oder in das Privatvermögen überführt wird;
b. die übertragene Beteiligung, die zu einer Ermässigung geführt hat, ganz oder teilweise veräussert, liquidiert oder die unselbständige Erwerbstätig - keit im Geschäftsbetrieb aufgegeben wird.
5 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erho - ben.

§ 15 III. Bewertung – 1. Grundsatz

1 Die steuerbaren Zuwendungen werden, sofern die nachfolgenden Bestim - mungen nichts Abweichendes vorschreiben, zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bewertet.

§ 16 * 2. Landwirtschaftliche Grundstücke

1 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einschliesslich der erforderlichen Gebäude werden zum Ertragswert bewertet, wenn diese Nutzung nach dem Vermögensübergang fortbesteht.
2 Als landwirtschaftlich genutzt gelten Grundstücke, die notwendiger Bestand - teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und deren Übernahmepreis im wesentlichen im Hinblick auf dauernde landwirtschaftliche Nutzung bemessen ist.
3 Wird ein Grundstück, dessen Übertragung nach Absatz 1 zum Ertragswert besteuert wurde, innert zwanzig Jahren veräussert, oder wird innert dieser Frist die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben, so erfolgt eine Nachbesteuerung der Differenz zum damaligen Verkehrswert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476

§ 17 * 3. Richtlinien

1 Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Verkehrswertes der Grund - stücke. Dabei sind insbesondere die sich bei einer späteren Veräusserung er - gebenden Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu berücksichtigen und bei der Bewertung in Abzug zu bringen.
5 Veranlagung

§ 18 I. Grundsatz

1 Veranlagungsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.
2 Grundlage der Veranlagung sind die amtlichen Erbschaftsinventare und die Meldungen der Grundbuchämter oder anderer Behörden. Wo Steuerfälle nicht amtlich zur Kenntnis der Steuerverwaltung gelangen, sind sie dieser vom Emp - fänger der Zuwendung, bei Schenkung auch vom Schenker, innerhalb von 30 Tagen seit dem Vermögensanfall zu melden.
3 Die Steuerverwaltung ist befugt, von allen Beteiligten die für die Veranlagung erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
4 Die Steuerverwaltung ist weder an den Bestand noch an die Bewertung der in den Akten verzeichneten Aktiven und Passiven gebunden.

§ 19 * II. Eröffnung, Rechtsmittel

1 Die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen gemäss § 119 des Steuergeset - zes
3 ) zu eröffnen.
2 Gegen die Veranlagung können die Rechtsmittel gemäss §§ 122-132 des Steuergesetzes ergriffen werden.
6 Steuerbezug

§ 20 I. Fälligkeit, Zinsen

1 Die Erbschafts- und die Schenkungssteuer sind 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung, spätestens aber, sofern eine provisorische Steuerrechnung er - geht, nach 12 Monaten seit dem Tode des Erblassers oder seit der Schenkung zur Zahlung fällig. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins gemäss § 135a Absatz 3 des Steuergesetzes
4 ) erhoben. *
3) GS 25.427, SGS 331
4) GS 25.427, SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476
2 Ist die Veranlagung der Steuer innert 11 Monaten seit dem Tode des Erblas - sers oder seit der Schenkung nicht möglich, so hat die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen mit einer provisorischen Steuerrechnung zur Bezahlung des mutmasslichen Steuerbetrages aufzufordern und ihn auf die Folgen des Verzu - ges im Falle der Nichtbezahlung aufmerksam zu machen.
3 Ergibt die Veranlagung einen niedrigeren Betrag als die provisorische Rech - nung, so wird der zuviel bezahlte Betrag mit Zins zurückvergütet. Ergibt sie einen höheren Steuerbetrag, so ist der noch geschuldete Betrag mit Zins vom Fälligkeitstermin an nachzubezahlen.

§ 20 bis * Ia. Rückerstattung bei Änderung der Nutzungsplanung

1 Werden durch Änderung der Nutzungsplanung Parzellen aus der Bauzone entlassen, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen zuviel bezahlten Steuer.
2 Als zuviel bezahlte Steuer gilt die Differenz zwischen der veranlagten Steuer und der Steuer, die sich ergibt, wenn die aus der Bauzone entlassene Parzelle zum damaligen Ertragswert bewertet wird.
3 Der Rückerstattungsanspruch kann rückwirkend auf zehn Jahre seit Rechtskraft der Planungsmassnahme geltend gemacht werden.
4 Ist die Planungsmassnahme vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig geworden, kann die Rückerstattung bean - sprucht werden, sofern die Steuer innerhalb von zehn Jahren vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig veranlagt wur - de.
5 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme (Absatz 3) bzw. ab Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998
5 )
.

§ 21 II. Steuereinzug

1 Die Bezirksschreibereien besorgen den Einzug der Erbschafts- und der Schenkungssteuer.
2 Der Regierungsrat kann aus administrativen Gründen den Steuereinzug än - dern.

§ 22 * ...

5) GS 20.169, SGS 410 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476

§ 23 IV. Gesetzliches Pfandrecht

1 Befinden sich unter den Nachlassaktiven oder den geschenkten Vermögens - werten im Kanton gelegene Grundstücke, so steht dem Kanton für den Steuer - betrag ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das al - len andern Pfandrechten vorgeht.
7 Schlussbestimmungen

§ 24 * I. Anwendung des Steuergesetzes

1 Im Weiteren finden die Bestimmungen des Steuergesetzes
6 ) mit Ausnahme von § 20 unmittelbar oder sinngemäss Anwendung.

§ 25 II. Übergangsbestimmungen

1 Für den Vermögenserwerb von Todes wegen und für die Schenkung, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gilt materiell und verfahrensmässig das bisherige Recht.
2 Adoptionen, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden sind und gemäss Artikel 12 b des Schlusstitels zum ZGB dem neuen Adoptionsrecht nicht unterstellt worden sind, werden in bezug auf die Erbschafts- und die Schenkungssteuer gleichwohl wie neurechtliche Adoptionen behandelt.

§ 26 III. Änderung bisherigen Rechts

1 Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 wird wie folgt geändert: ...
7 )

§ 27 IV. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 16. Februar 1920
8 ) über die Erbschafts- und Schenkungs - steuer wird aufgehoben.

§ 28 V. Inkrafttreten

1 Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
9 )
6) GS 25.427, SGS 331
7) GS 27.482
8) GS 16.787
9) Durch LRB vom 26. Juni 1980 auf den 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.01.1980 01.07.1980 Erlass Erstfassung GS 27.476
25.06.1986 01.01.1987 § 16 totalrevidiert GS 29.325
08.01.1998 01.01.1999 § 20 bis eingefügt GS 33.335
05.06.2003 01.08.2003 § 22 aufgehoben GS 34.1130
07.05.2009 01.07.2010 § 17 totalrevidiert GS 35.59
07.05.2009 01.07.2010 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 9 totalrevidiert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 12 totalrevidiert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 13 Abs. 2 geändert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 13 Abs. 3 aufgehoben GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 14 totalrevidiert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 19 totalrevidiert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 20 Abs. 1 geändert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 24 totalrevidiert GS 37.59
08.03.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.01.1980 01.07.1980 Erstfassung GS 27.476

§ 4 Abs. 1 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59

§ 4 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893

§ 9 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59

§ 12 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59

§ 13 Abs. 2 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59

§ 13 Abs. 3 07.05.2009 01.07.2010 aufgehoben GS 37.59

§ 14 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59

§ 16 25.06.1986 01.01.1987 totalrevidiert GS 29.325

§ 17 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 35.59

§ 19 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59

§ 20 Abs. 1 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59

§ 20 bis 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.335

§ 22 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1130

§ 24 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.476
SGS - Nr . 334 GS- Nr . 27. 476 Er l as sd at um 7. Janu ar 198 0 I n Kr aft sei t 1. Jul l i 198 0 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
08. 03. 2012 37 . 89 3 01 . 01 . 20 13 wg . Ki nd es sc hu t z ; EG ZG B
07. 05. 2009 37 . 59 01 . 07 . 20 10 LR V 2008- 272
02. 11. 2006 36 . 8 01 . 01 . 20 07 LR V 2006- 163
05. 06. 2003 34 . 11 30 01 . 08 . 20 03 LR V 2002- 223
18. 05. 2000 33 . 13 53 01 . 01 . 20 01 LR V 1999- 025
08. 01. 1998 33 . 33 5 01 . 01 . 19 99 LR V 1993- 308
25. 06. 1986 29. 325 01. 01. 1987 LRV 1985- 136
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