Schulgeldverordnung (419.100)
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Schulgeldverordnung

Schulgeldverordnung Schulgeldverordnung Vom 22. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 75 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung gilt für den Besuch von staatlichen Schulen auf den Ebenen der Volks - schule und der weiterführenden Schulen.

§ 2 Erhebung von Schulgeld

1 Der Kanton Basel-Stadt erhebt für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons - gebietes ein Schulgeld.
2 Die Definition des Wohnsitzes richtet sich nach Art. 4 des Regionalen Schulabkommens (RSA
2009).

§ 3 Abkommen und Zahlungspflichtige

1 Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit Kantonen oder Gemeinden Abkommen ab.
2 Wird im Rahmen eines solchen Abkommens die Zahlungsbereitschaft für ein Angebot geleistet, wird das Schulgeld vom entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde übernommen.
3 Wird das Schulgeld nicht übernommen, muss es von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren ge - setzlichen Vertreterinnen und Vertretern bezahlt werden.

§ 4 Höhe des Schulgeldes

1 Das jährliche Schulgeld entspricht den in den entsprechenden Abkommen und Vereinbarungen fest - gesetzten Schulgeldern. Diese werden in der Regel alle zwei Jahre von den Vereinbarungspartnern neu festgelegt.

§ 5 Rechnungsstellung

1 Das Schulgeld wird vom Erziehungsdepartement semesterweise in Rechnung gestellt.
2 Besucht eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht bereits ab Semesterbeginn, so wird das Schulgeld pro rata temporis erhoben.

§ 6 Rückerstattung

1 - rin bzw. der Leiter Bildung ) des Erziehungsdepartements. Schlussbestimmung
1) SG 410.100 .
2)

§ 6: Umbenennung "die Leiterin bzw. der Leiter Bildung" in "Leitung Volksschulen und Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB

vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
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Schulgeldverordnung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Schulgeldverordnung vom 8. Juli 1957 aufgehoben.
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