Reglement betreffend Gewährung von Bürgschaften
Bürgschaften für die Arbeitsplatzbeschaffung: Reglement Reglement betreffend Gewährung von Bürgschaften Vom 2. März 1976 (Stand 2. März 1976) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Grossratsbeschlusses vom 19. November 1975 betreffend Gewährung von Bürg - schaften im Interesse der Schaffung oder Erhaltung produktiver, die Wohnlichkeit nicht beeinträchti - gender Arbeitsplätze in Basel
1 ) , erlässt folgendes Reglement: Ziff. 1
1 Zur Vorbereitung und Abwicklung der aufgrund des Grossratsbeschlusses vom 19. November 1975 zu gewährenden Bürgschaften setzt der Regierungsrat die nachstehend bezeichnete Kommission ein: Kommission für die Gewährung von Bürgschaften c/o Finanzdepartement Basel-Stadt Fischmarkt 10
4001 Basel Ziff. 2
1 Gesuche um Gewährung von Bürgschaften sind von den Kreditgebern auf amtlichem Formular mit den erforderlichen Unterlagen bei dieser Kommission einzureichen. Die Formulare können beim Fi - nanzdepartement (Telephon 061 267 95 62 ) ) bezogen werden. Ziff. 3
1 Voraussetzung für die Gewährung einer Bürgschaft ist, dass der Kreditgeber das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des Kredits selbst trägt. Die Konditionen für staatliche Bürgschaften richten sich nach dem öffentlichen Interesse an der zu finanzierenden Investition. Ziff. 4
1 Die Kommission prüft die eingegangenen Bürgschaftsgesuche, nimmt gegebenenfalls mit den Kre - ditgebern Rücksprache oder holt weitere Auskünfte ein und stellt hierauf dem Regierungsrat Antrag. Ziff. 5
1 Der Regierungsrat entscheidet als einzige Instanz über die Gewährung oder Nichtgewährung der Bürgschaft. Es besteht kein Anspruch auf Begründung dieses Entscheids. Wird dem Bürgschaftsbe - gehren entsprochen, so erhält der Gesuchsteller die staatliche Bürgschaftsverpflichtung; bei Ableh - nung des Begehrens erhält er eine entsprechende Mitteilung. Ziff. 6
1 Die staatlich verbürgten Kredite sind den Kreditnehmern innert zwei Monaten nach Zustellung des regierungsrätlichen Entscheids, unter gleichzeitiger Mitteilung an die Kommission, schriftlich zu er - öffnen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Bürgschaftsverpflichtung hinfällig.
1) SG 819.800 .
2) Ziff. 2: Telephonnummer redaktionell geändert.
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Bürgschaften für die Arbeitsplatzbeschaffung: Reglement Ziff. 7
1 Für die Übernahme von Bürgschaften erhebt der Kanton eine Bürgschaftskommission, die ½% p.a., berechnet auf dem maximalen Bürgschaftsbetrag, nicht übersteigt. Sie wird bei Ablauf der Bürg - schaftsfrist fällig. Ziff. 8
1 Bankgeheimnis, Steuergeheimnis und die Geheimsphäre des Kreditsuchenden sind nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Die Berichterstattung über eingegangene Bürgschaften zuhanden der Prüfungskommission des Grossen Rates erfolgt ohne Namensnennung. Dieses Reglement ist zu publizieren.
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