Dekret über die Verwendung des Alkoholzehntels
                            Dekret  über die Verwendung des Alkoholzehntels  Vom 5. Mai 1943 (Stand 5. Mai 1943)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  in Vollzug von Abs. 9 des Art. 32  bis   der Bundesverfassung  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Der  Alkoholzehntel  soll  gemäss  Art.  32  bis    der  Bundesverfassung  zur  Bekämpfung  des Alkoholismus in seinen Ursachen  und Wirkungen verwendet werden, und zwar  zu Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. an Organisationen zur Bekämpfung des Alkoholismus,
2. an Trinkerheilanstalten und zu r Unterbringung von Alkoholkranken,
                            Schwachsinnigen und Taubstummen sowie an die Erziehungsanstalt Aarburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. zur Förderung der alkoholfreien Obstverwertung,
4. an andere sozial e Aufgaben im Kampf gegen den Alkoholismus.
§ 2
                            1   Die Berücksichtigung der einzelnen Zweck  e erfolgt jeweilen nach Bedarf und nach  der Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Der Regierungsrat beschlie  sst im Sinne dieses Dekretes über die Verwendung des  Alkoholzehntels, sobald feststeht, welcher Betrag zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     BS 1 3; aufgehoben (AS 1999 2556)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Dekretes beauftragt. Es tritt sofort in  Kraft und ersetzt dasjenige vom 30. Mai 1905.  Aarau, den 5. Mai 1943  Präsident des Grossen Rates  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  B  AUMANN  Der Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  H  EUBERGER