Dekret über die Verwendung des Alkoholzehntels
Dekret über die Verwendung des Alkoholzehntels Vom 5. Mai 1943 (Stand 5. Mai 1943) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, in Vollzug von Abs. 9 des Art. 32 bis der Bundesverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Alkoholzehntel soll gemäss Art. 32 bis der Bundesverfassung zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen verwendet werden, und zwar zu Beiträgen
1. an Organisationen zur Bekämpfung des Alkoholismus,
2. an Trinkerheilanstalten und zu r Unterbringung von Alkoholkranken,
Schwachsinnigen und Taubstummen sowie an die Erziehungsanstalt Aarburg,
3. zur Förderung der alkoholfreien Obstverwertung,
4. an andere sozial e Aufgaben im Kampf gegen den Alkoholismus.
§ 2
1 Die Berücksichtigung der einzelnen Zweck e erfolgt jeweilen nach Bedarf und nach der Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages.
§ 3
1 Der Regierungsrat beschlie sst im Sinne dieses Dekretes über die Verwendung des Alkoholzehntels, sobald feststeht, welcher Betrag zur Verfügung steht.
1) BS 1 3; aufgehoben (AS 1999 2556)
§ 4
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Dekretes beauftragt. Es tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom 30. Mai 1905. Aarau, den 5. Mai 1943 Präsident des Grossen Rates D R
. B AUMANN Der Staatsschreiber D R
. H EUBERGER
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