Regierungsbeschluss über die mit der Sanitas Grundversicherungen AG vereinbarte Tagesvollpauschale für das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum der Klinik Sonnenhof
über die mit der Sanitas Grundversicherungen AG vereinbarte über die mit der Sanitas Grundversicherungen AG vereinbarte Tagesvollpauschale für das Kinder- und Jugendpsychiatrische Tagesvollpauschale für das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum der Klinik Sonnenhof Zentrum der Klinik Sonnenhof vom 23. Oktober 2012
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
2 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Der zwischen der Klinik Sonnenhof, Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum, Ganterschwil, und der Sanitas Grundversicherungen AG am
19. Februar 2012 abgeschlossene Vertrag betreffend stationäre Patientinnen und Patienten (Allgemeine Abteilung) wird unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung genehmigt.
2 Nicht genehmigt wird Art. 2 Abs. 7 Punkt 4 des Vertrags.
Art. 2. Art. 2.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2012 angewendet.
Art. 3. Art. 3.
1 Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
3 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Der Präsident der Regierung: Martin Gehrer Der Staatssekretär: Canisius Braun
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 5. November 2012, ABl
2012,
3451; in Vollzug ab 1. Januar 2012.
2 SR 832.10.
3 SR 832.10.
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