Ordnung für den Religionsunterricht (410.500)
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Ordnung für den Religionsunterricht

Religionsunterricht: Ordnung Ordnung für den Religionsunterricht
1 ) Vom 24. August 2009 (Stand 13. August 2012) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 77 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 , im Einvernehmen mit der Evangelisch- reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Kirche von Basel-Stadt, nachste - hend «Kirchen» genannt, beschliesst:

§ 1 Verfahren für die Festsetzung der Religionsstunden

1 Die zuständigen Organe der Kirchen vereinbaren die Unterrichtszeiten der Religionsstunden im Rah - men des normalen Schulpensums jeweils spätestens vier Monate vor Beginn des neuen Schuljahres mit den Schulleitungen der Schulen.

§ 2 Richtlinien 9. bis 11. Schuljahr

1 Für das 9. Schuljahr sind vier Projekthalbtage, nach Absprache mit den Kirchen, freizuhalten.
2 Für das 10. Schuljahr ist wöchentlich eine Doppelstunde am Donnerstag ab 16.00 Uhr freizuhalten.
3 )
3 Für das 11. Schuljahr ist wöchentlich eine Doppelstunde am Dienstag ab 16 Uhr freizuhalten.

§ 3 Sonderregelung für das 12. bis 14. Schuljahr

1 Für das 12. bis 14. Schuljahr ist die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren oberer Schulen (KROS) ermächtigt, mit den Kirchen die Ansetzung einer Wochenstunde abzusprechen.

§ 4 Anmeldung für den Religionsunterricht

1 Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren, die den Kirchen angehören, gelten für den Religionsunter - richt der Kirchen als angemeldet. Abmeldungen sind von den Erziehungsberechtigten an die Religi - onslehrerin bzw. den Religionslehrer zu richten.
2 Schülerinnen und Schüler über 16 Jahre können sich selbständig an- und abmelden.

§ 5 Zuteilung der Religionslehrerinnen und -lehrer

1 Die Kirchen teilen den Schulleitungen rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres die Namen der Religi - onslehrerinnen und -lehrer sowie allfälliger Inspektorinnen und Inspektoren mit.

§ 6 Pflichten der Religionslehrerinnen und -lehrer

1 Für die Religionslehrerinnen und -lehrer gelten sinngemäss die Pflichten, die in den Bestimmungen
1 Die Schulleitungen sorgen für die Information der Schülerinnen und Schüler über Ort und Zeit des Religionsunterrichtes, soweit dieser in der Schule stattfindet.
2 - fen.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 22. 9. 2009.
2) SG 410.100 .
3)

§ 2 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 16. 1. 2012 (wirksam seit 13. 8. 2012).

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Religionsunterricht: Ordnung
3 Sie gewährleisten die unbehinderte Benützung der zugewiesenen Unterrichtsräume und Lehrperso - nenzimmer.
4 Bei Störungen des Unterrichtsbetriebes ergreift die Schulleitung die erforderlichen Massnahmen und orientiert die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter des Religionsunterrichtes.

§ 8 Lehrpersonen staatlicher Schulen als Religionslehrerinnen und -lehrer

1 Die Schulleitungen können den ihnen unterstellten Lehrpersonen die Erteilung von Religionsunter - richt im Auftrag der Kirchen innerhalb ihrer Pflichtstundenzahl erlauben. Im Übrigen gilt § 77 Abs. 4 des Schulgesetzes.

§ 9 Übergangsbestimmung

1 Für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 sind für die Kindergärten der Stadt Basel für die Aufgaben der Schulleitungen das Rektorat der Kindergärten Basel, für die Primarschulen der Stadt Basel für die Aufgaben der Schulleitungen gemäss §§ 1 und 7 die Schulhausleitungen der Primarschule Basel sowie für die Aufgaben der Schulleitungen gemäss § 5 das Rektorat der Primarschule Basel zuständig.

§ 10 Schlussbestimmung

1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2009/10 am 10. August 2009 wirksam.
4
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für den Religionsunterricht vom 16. Mai 1973 aufge - hoben.
4) Publiziert am 26. 9. 2009.
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