Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen
Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen: Ordnung Ordnung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen
1 ) Vom 25. Oktober 1978 (Stand 25. Oktober 1978) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 Abs. 11 des Schulgesetzes
2 ) , erlässt folgende Ordnung:
§ 1 Planungsrichtlinien bei der Klassenbildung
1 Die neu zu bildenden Klassen sind so zu planen, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Erfah - rungen nicht mit der Überschreitung der Höchstzahlen, auch nicht im Verlauf der folgenden Jahre, ge - rechnet werden muss.
2 Verändert sich wider Erwarten vor Schuljahresbeginn die Zahl der angemeldeten Schüler so, dass die Einhaltung der Höchstzahlen nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Zahl der neu zu bildenden Klassen zu vergrössern, sofern es die personellen, räumlichen und stundenplantechnischen Vorarbeiten und Möglichkeiten noch erlauben.
§ 2 Überschreitung der Höchstzahlen
1 Überschreitungen gemäss § 1 Abs. 2 sowie Überschreitungen, die sich nachträglich infolge von Re - motionen, Klassenwechsel, Typenwechsel, Übertritten und Zuwanderungen ergeben, dürfen höchstens zwei Schüler pro Klasse betragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Schüler entgegenstehen (§
3 Abs. 2).
§ 3 Massnahme zur Einhaltung der Höchstzahlen
1 Als Massnahmen zur Einhaltung der Höchstzahlen können verfügt werden: – Zuweisung in entferntere Schulhäuser, – Schulhauswechsel, – Klassenwechsel, – Klassenaufteilung.
2 Diese Massnahmen dürfen nicht zu unzumutbaren Härten für die betroffenen Schüler führen.
§ 4 Meldepflicht bei Überschreitungen
1 Die Schulleitungen haben dem Erziehungsrat sämtliche Überschreitungen der Höchstzahlen mit ein - gehender Begründung zur Kenntnis zu bringen. Diese Ordnung ist zu publizieren.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 7. 11. 1978.
2) SG 410.100 .
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