Statut der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg
                            Statut der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons  Freiburg  vom 26.10.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)  Einleitung  Personen jüdischen Glaubens mit Wohnsitz im Kanton Freiburg haben im  Jahr 1895 den privatrechtlichen Verein «Israelitische Kultusgemeinde von  Freiburg» gegründet. Gestützt auf Artikel 2 Abs. 3 der Staatsverfassung wur  -  de die öffentlich-rechtliche Stellung beantragt. Der Grosse Rat hat in der Fol  -  ge das Gesetz vom 3.  Oktober 1990 über die Anerkennung der Israelitischen  Kultusgemeinde des Kantons Freiburg verabschiedet. Artikel 2 dieses Geset  -  zes sieht vor, dass die Kultusgemeinde sich ein Statut gibt. Das nachfolgende  Statut wurde nach Massgabe von Artikel 6 des erwähnten Gesetzes angenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Statut legt die Hauptregeln der Organisation und der Ver  -  waltung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg (Kultusge  -  meinde) als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Massgabe des Gesetzes  vom 3. Oktober 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemein  -  de des Kantons Freiburg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bereiche, die vom religiösen Recht geregelt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz und Dauer
                            1  Die Kultusgemeinde hat ihren Sitz in Freiburg und ist von unbeschränkter  Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Kultusgemeinde hat zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Feier des israelitischen Kultus zu gewährleisten und zum Erwachen  und zur Aufrechterhaltung der Gebräuche und des religiösen Geistes so  -  wie des geistigen Lebens beizutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die jüdischen Interessen zu wahren und zu vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die religiöse Ausbildung zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Rahmen der geltenden Gesetze und Reglemente die Beerdigung  nach den religiösen Vorschriften zu sichern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Institutionen mit sozialem, kulturellem und religiösem Charakter zu  gründen und zu unterstützen, soweit sie für das Judentum zweckmässig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Mitglied der Kultusgemeinde ist, wer im Kanton Freiburg wohnhaft und ge  -  mäss dem religiösen Recht jüdischen Glaubens ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dauer
                            1  Die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde besteht, solange das Mitglied seinen  Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons verlegt oder seinen Austritt aus der  Kultusgemeinde in der vorgeschriebenen Form erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitgliederverzeichnis
                            1  Die Kultusgemeinde führt ein Mitgliederverzeichnis. Dieses Verzeichnis  wird  vor allem  auf  Grund  der   Informationen  von  Gemeinden  und  vom  Kanton erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austrittserklärung
                            1  Die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde geht durch eine schriftliche Aus  -  trittserklärung zu Ende, die per Einschreiben an den Vorstand gerichtet wer  -  den muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erklärende Person
                            1  Wer eine Austrittserklärung abgeben will, muss das 16.  Altersjahr vollendet  haben und urteilsfähig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sowie im Fall der Vor  -  mundschaft der Vormund sind berechtigt, die Austrittserklärung im Namen  des Kindes oder der bevormundeten Person unter 16 Jahren abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt von Artikel 8 Abs. 2 ist niemand befugt, Erklärungen im  Namen einer anderen Person abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Modalitäten
                            1  Der Vorstand lädt die Person, die den Austritt wünscht, zu einem klärenden  Gespräch mit einer Delegation, welcher der Präsident sowie der Kultusminis  -  ter angehören, ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Person, die den Austritt erklärt hat, an ihrem Entscheid festhält,  gilt sie ab dem Datum als ausgetreten, an dem die Kultusgemeinde ihre  schriftliche Austrittserklärung erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streichung
                            1  Der Glaubenswechsel oder die Austrittserklärung bewirken den Verlust der  Mitgliedschaft und die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Stimm- und Wahlrecht sowie Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Jedes schweizerische oder ausländische Mitglied der Kultusgemeinde, wel  -  ches das 16. Lebensjahr erreicht hat, hat das Stimm- und Wahlrecht und ist  wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organe
                            1  Die Organe der Gemeinschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Generalversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Ausschuss für Rechnungsprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Ausschuss für Besteuerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die weiteren Ausschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Generalversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zusammensetzung
                            1  Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Kultusgemeinde. Sie  setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die das Stimm- und Wählbarkeits  -  recht innehaben. Sie ist für alle Fragen zuständig, die nach dem vorliegenden  Statut nicht ausdrücklich der Kompetenz eines anderen Organs zugewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentliche Generalversammlung tritt jedes Jahr im Laufe des ersten  Halbjahrs zusammen. Der Vorstand sorgt für die Einberufung durch Einla  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Traktandenliste muss in der Einladung figurieren. Diese muss mindes  -  tens zwanzig Tage vor dem Zusammentreten der Generalversammlung an die  Mitglieder versendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anträge zur Traktandenliste müssen, damit sie an der Generalversammlung  behandelt werden können, bis spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten  der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zuständigkeiten
                            1  Die Generalversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Annahme und Änderung des Statuts; die Zustimmung des Staatsrates  bleibt vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Annahme und Änderung der Ausführungsbestimmungen des Statuts in  der Form von Reglementen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstands und der verschie  -  denen Ausschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, der Bilanz und  des Revisorenberichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Annahme des Budgets für das laufende Jahr und Festsetzung des Steu  -  ersatzes für die Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ernennung des Kultusministers sowie der Angestellten der Kultusge  -  meinde und Festlegung ihrer Verpflichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Auflösung der Kultusgemeinde nach der Aufhebung des Gesetzes über  die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Frei  -  burg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einberufung
                            1  Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung  einberufen. Ferner muss auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten  Kultusgemeindemitglieder eine Generalversammlung einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verhandlungen und Beschlussfassung
                            1  Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht  mindestens drei anwesende Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gülti  -  gen Stimmen gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen und Kandidaten werden im ersten Wahlgang mit der absolu  -  ten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Im zweiten Wahl  -  gang genügt zur Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident nimmt an den geheimen Wahlen und Abstimmungen teil. In  den übrigen Fällen beteiligt er sich nur dann, wenn er bei Stimmengleichheit  den Stichentscheid ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Protokoll
                            1  Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird Protokoll geführt.  Dieses Protokoll wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und vom Sekre  -  tär oder seinem Vertreter unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll muss an der nächsten Generalversammlung genehmigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zusammensetzung
                            1  Der   Vorstand   setzt   sich   aus   mindestens   fünf   von   der   Kultusgemeinde  gewählten Mitgliedern zusammen, d.h. dem Präsidenten, dem Vizepräsiden  -  ten, dem Sekretär, dem Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied. Der  Vorstand konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für die  Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie werden  nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vakanzen
                            1  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss die  Ersatzwahl an der nächsten Generalversammlung erfolgen. Das neugewählte  Mitglied wird für die restliche Dauer der laufenden Amtszeit gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Präsident
                            1  Der Präsident koordiniert die Tätigkeiten der Kultusgemeinde. Er führt die  Korrespondenz, kontrolliert und unterzeichnet die Protokolle der Generalver  -  sammlung und der Sitzungen des Vorstandes mit dem Sekretär oder dem  Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für die Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und  des Vorstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er legt der Generalversammlung jedes Jahr einen Bericht über die Aktivitä  -  ten der Kultusgemeinde im verflossenen Jahr ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er besitzt die Kompetenz, einmalige Ausgaben zu beschliessen, die 1% des  jährlichen Budgets nicht übersteigen. Insgesamt dürfen diese Ausgaben nicht  mehr als 10% des Jahresbudgets darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kompetenzen
                            1  Der   Vorstand   verwaltet   die   Angelegenheiten   der   Kultusgemeinde   und  nimmt die Vertretung nach aussen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die Delegierten der Kultusgemeinde an Versammlungen und  anderen Anlässen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes. Er  bezeichnet ebenfalls die Vertreter der Kultusgemeinde an allen übrigen An  -  lässen, zu denen sie geladen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er sorgt für die Einhaltung des Statuts und der Reglemente. Er stellt die  Jahresrechnung und die Bilanz auf, erstellt das Budget und legt sie der Gene  -  ralversammlung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er besitzt die Kompetenz, einmalige Ausgaben von 5% oder periodische  Ausgaben von mehr als 1% des Jahresbudgets pro Monat und pro Fall zu be  -  schliessen. Insgesamt dürfen diese Ausgaben jedoch nicht mehr als 20% des  Jahresbudgets darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Vorstand wird durch Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines  der Vorstandsmitglieder  einberufen.  Er kann wenn nötig Beschlüsse auf  Grund von mündlichen Verhandlungen zwischen den Vorstandsmitgliedern  treffen. Diese Beschlüsse müssen allerdings an der nächsten regulären Sit  -  zung des Vorstands protokolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Damit gültig verhandelt werden kann, bedarf es der Anwesenheit dreier  Mitglieder des Vorstands. Es wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufsicht
                            1  Der Vorstand hat die Aufsicht über die Tätigkeiten der Angestellten der  Kultusgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten der Kultusgemeinde werden  von der Generalversammlung gekündigt. Der Angestellte muss zuvor ange  -  hört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Unterschrift
                            1  Die Kultusgemeinde wird durch die Kollektivunterschrift  von Präsident  oder Vizepräsident und Sekretär oder – in Finanzangelegenheiten – Kassier  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Sekretär
                            1  Der Sekretär verfasst die Korrespondenz und führt die Protokolle der Gene  -  ralversammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterzeichnet mit dem Präsi  -  denten den Briefverkehr und führt die Dokumentationsstelle und die Archive  der Kultusgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kassier
                            1  Der Kassier führt die Buchhaltung der Kultusgemeinde. Er nimmt die Ein  -  nahmen entgegen, zahlt die vom Präsidenten eingesehenen Rechnungen und  die Gehälter an die Angestellten der Kultusgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusammen mit dem Präsidenten unterzeichnet er die Belege in Finanzange  -  legenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er unterzeichnet kollektiv zu zweien Postchecks und Bankkonten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann über Ausgaben bis zu 500 Franken pro Jahr allein entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mitglieder
                            1  Die Mitglieder des Vorstands sind gehalten, vorläufig jene Mitglieder zu  vertreten, die an der Ausübung ihres Amtes gehindert sein sollten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rechnungsjahr
                            1  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Ausschuss für Rechnungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Organisation und Aufgaben
                            1  Die Generalversammlung wählt alle vier Jahre zwei Revisoren und zwei  Ersatzrevisoren, welche die Jahresrechnung zu prüfen und ihren schriftlichen  Bericht und Antrag zu stellen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer der Revisoren ist wieder wählbar, der andere wird am Ende der ein  -  jährigen Amtszeit durch einen der Ersatzrevisoren ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revisoren dürfen weder Ehepartner noch Verwandte in direkter Linie  eines Vorstandsmitglieds sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Ausschuss für Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Organisation und Aufgaben
                            1  Die Generalversammlung ernennt für eine Amtszeit den Präsidenten, den  Kassier und ein weiteres Mitglied für den Ausschuss für Besteuerung. Die  -  sem Ausschuss obliegt die Besteuerung sowie die Erhebung der Beiträge auf  -  grund der Informationen und Unterlagen des Staats und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Ausschusses für Besteuerung unterliegen einer vorbe  -  haltlosen Geheimhaltungspflicht über die ihnen aufgrund ihres Amtes be  -  kannt gewordenen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rechtsmittel
                            1  Ein Mitglied der Kultusgemeinde, das mit dem Entscheid des Ausschusses  für Besteuerung nicht einverstanden ist, kann bei diesem Ausschuss Einspra  -  che erheben und beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprache und Beschwerde müssen innert dreissig Tagen seit Bekanntgabe  des Beschlusses des Ausschusses für Besteuerung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide sind per Einschreiben zu eröffnen und müssen eine Rechts  -  mittelbelehrung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Weitere Ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Organisation und Aufgaben
                            1  Die Generalversammlung kann für jede Amtszeit weitere Ausschüsse schaf  -  fen, die Fragen zum Friedhof- und Bestattungswesen, des Unterhalts der Syn  -  agoge und des Gemeindezentrums, der Kultur und der Freizeitangebote zu  behandeln haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalversammlung legt die Anzahl der Mitglieder, die Organisation  sowie die Aufgaben der Ausschüsse in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung der Kultusgemeinde erfolgt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die auf Grund von Artikel 4 des Gesetzes vom 3.  September 1990 über  die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Frei  -  burg erhobenen Steuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sondereinkommen (Mitzwoth, Hochzeiten, Bar-mitzwah und Bath-  mitzwah, Todesfälle usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zinserträge aus den Friedhofkonzessionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Kapitalgewinn der Kultusgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Geschenke und Vermächtnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Unentgeltlichkeit
                            1  Der Religionsunterricht ist unentgeltlich für die Kinder von Kultusgemein  -  demitgliedern. Das Unterrichtsmaterial wird zum Selbstkostenpreis abgege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Synagoge und Gemeindezentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Organisation
                            1  Die Organisation der Synagoge und der Betrieb des Gemeindezentrums  werden in einem Reglement des Vorstandes festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verwendung
                            1  Der Vorstand ist befugt, jüdischen Nicht-Mitgliedern die Einrichtungen für  religiöse oder sonstige Anlässe zur Verfügung zu stellen gegen ein Entgelt,  das im Einzelfall festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Leistung   von   Angestellten   der   Kultusgemeinde   ausserhalb   des  Kantonsgebiets unterliegt der Zustimmung des Vorstands und ist in einem  Übereinkommen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Revision des Statuts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verfahren
                            1  Das Statut wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes  oder eines Fünftels der Mitglieder der Kultusgemeinde total- oder teilrevi  -  diert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss der Generalversammlung über die Revision des Statuts be  -  darf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung  des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag zur Revision des Statuts muss ausdrücklich in der Einladung zur  Generalversammlung enthalten sein. Der Entwurf muss der Einladung im  Wortlaut beigelegt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beschluss
                            1  Der Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung kann nur auf Grund der  Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung be  -  schlossen werden und wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten  Gemeindemitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung zur Generalversammlung, die sich mit dem Antrag auf Ver  -  zicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung zu befassen hat, ist per Einschrei  -  ben und mit schriftlichem Bericht des Vorstands bis spätestens einen Monat  im Voraus den Mitgliedern zuzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung ist dem  Staatsrat zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Fall des Verzichts auf die öffentlich-rechtliche Stellung beschliesst  die Generalversammlung über die privatrechtliche Stellung der Kultusge  -  meinde oder, soll die Kultusgemeinde aufgelöst werden, über die Zuweisung  der Güter der Kultusgemeinde. Eine Verteilung der Güter zwischen den Mit  -  gliedern ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Wahlen
                            1  Die Mitglieder der Organe werden im Zeitpunkt der Statutengenehmigung  durch die Generalversammlung gewählt und treten ihr Amt am 1.  Januar des  der Zustimmung des Staatsrats folgenden Jahres und unter Vorbehalt dieser  Zustimmung an. Die bisherigen Mitglieder der Organe bleiben bis zum In  -  krafttreten des Statuts im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufhebung und Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Statut hebt die bisherigen privatrechtlichen Statuten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  September 1976 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Statut tritt am 1.  Januar des der Zustimmung des Staatsrats  folgenden Jahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Statut wurde von der Generalversammlung am 26.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 angenommen.  Genehmigung  Dieses Statut ist vom Staatsrat am 11.12.2000 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2000  Erlass  Grunderlass  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 818 / d 799
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 30  geändert  01.01.2008  2008_001  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.10.2000  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 818 / d 799