Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement Basel-Stadt, vertreten durch Herrn Regierungsrat Dr. Christoph Stutz, und dem Gemeindeverband Kehrichtbeseitigung Unteres Fricktal (GKF), vertreten durch den Verbandspräsidenten Max Weidmann, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Basel
Abfallbeseitigungsvertrag mit dem Unteren Fricktal Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement Basel-Stadt, vertreten durch Herrn Regierungsrat Dr. Christoph Stutz, und dem Gemeindeverband Kehrichtbeseitigung Unteres Fricktal (GKF), vertreten durch den Verbandspräsidenten Max Weidmann, betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Basel
1 ) Vom 8. März 1996 (Stand 6. März 1997) Das Baudepartement Basel-Stadt baut eine neue KVA für die regionale Abfallentsorgung in Basel als Ersatz für die bestehende alte Anlage. Die neue KVA wird voraussichtlich per 1. April 1999 ihren Betrieb aufnehmen. Der Gemeindeverband Kehrichtbeseitigung Unteres Fricktal (GKF) ist daran interessiert, den zur Verbrennung geeigneten Siedlungsabfall aus seinem Entsorgungsgebiet in der KVA verbrennen zu lassen. Das Baudepartement ist bereit, die Kapazität für die angemeldeten Mengen zu reservieren. Da - mit wird eine regionale kantonsüberschreitende Zusammenarbeit realisiert. Bei der Auslegung der neuen KVA in Basel ist es das Ziel, diese Anlage nur für die Restabfallmen - gen auszulegen, die nach entsprechenden Vermeidungs- und Verwertungsbemühungen im Jahr 1999 zu erwarten sind und 1995 von den Vertragspartnern der KVA als Jahresmengen angemeldet werden. Eine Aufstellung der zu erwartenden Jahresmengen ist in der Anlage 1
2 ) enthalten. Um Projektierung, Bau und Betrieb der KVA in einer Grösse zu ermöglichen, die den angemelde - ten Mengen und vertraglich reservierten Kapazitäten gerecht wird, aber auch Leerkapazitäten weitge - hend verhindert, vereinbaren die Parteien, was folgt:
Artikel 1 Annahmeverpflichtung
1.1
Das Baudepartement verpflichtet sich unter Vorbehalt der Neuverhandlung gemäss Art. 2.5 ab Betriebsaufnahme der KVA während mindestens 30 Jahren vom GKF 6'000 Tonnen Siedlungsabfall gemäss TVA (Technische Verordnung über Abfälle der Schweiz) bezogen auf den Heizwert von Hᵤ=14 MJ/kg
3 ) zur Verbrennung anzunehmen.
1.2
Verändert sich der Heizwert Hᵤ=14 MJ/kg so verändert sich die Anlieferungsmenge nach folgender Formel: 6000×Hᵤ(alt) /Hᵤ(neu)
4 )
.
1.3
Das Baudepartement verpflichtet sich, die KVA entsprechend dem jeweils gültigen Stand der Tech - nik und der schweizerischen Gesetzgebung spätestens in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist durch entsprechende Massnahmen anpassen zu lassen.
1.4
Falls die KVA wegen betrieblicher Probleme in der Anlage, wegen behördlichen Auflagen, mangels Deponiermöglichkeiten für die Rückstände oder aus anderen Gründen nicht voll genutzt werden kann, kürzt das Baudepartement die Vertragsmengen im Verhältnis nutzbare Kapazität zu Auslegungskapa - zität. Die Parteien sprechen sich in diesem Fall über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab.
1.5
Artikel 1.1 gilt auch bei einer Überschreitung der Anlieferungsmenge bis maximal um 10%.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum: 8. 3. 1996 und 2. 4. 1996. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Die in diesem Vertrag zitierten Anlagen 1–3 werden hier nicht abgedruckt; sie können beim Baudepartement, Rechtsabteilung, eingesehen wer - den.
3)
Artikel 1 Abs. 1.1: Hᵤ = unterer Heizwert.
4)
Artikel 1 Abs. 1.2: Hᵤ = unterer Heizwert.
1
Abfallbeseitigungsvertrag mit dem Unteren Fricktal
Artikel 2 Garantie bei Nichtausnutzung der Vertragsmenge
2.1
Kann die Anlieferungsmenge vom GKF nicht in vollem Umfang genutzt werden, so garantiert der GKF die Fixkosten (Anlage 2
5 ) ; vorl. Kostenberechnung Stand 03/95) für die nicht benutzte Kapazität der KVA, soweit und solange sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden kann. Nach Fertigstellung der neuen KVA werden die Fixkosten und die zu erwartenden Betriebskosten, welche in der Anlage 2
6 ) (vorl. Kostenberechnung Stand 03/95) dargestellt sind, mit den abgerechne - ten Gesamtkosten zur Berechnung des Einheitspreises herangezogen.
2.2
Artikel 2.1 tritt in Kraft bei Unterschreitung der Anlieferungsmenge um mehr als 10%.
2.3
Artikel 2.1 tritt nicht in Kraft, wenn die KVA wegen betrieblicher Probleme, die vom GKF nicht
verursacht wurden, die vereinbarte Anlieferungsmenge nicht abnehmen kann.
2.4
Sollte die KVA die geplante Kapazität aus betriebstechnischen Gründen nicht erreichen, so sind die garantierten Mindestmengen und die Fixkosten für alle Lieferanten neu zu ermitteln.
2.5
Spätestens alle 10 Jahre sind die jeweiligen Anlieferungsmengen der KVA und die damit verbunde - nen Mindestanlieferungsmengen neu zu verhandeln.
Artikel 3 Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle
3.1
Zur Verbrennung dürfen nur Siedlungsabfälle gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) entgegengenommen werden. Wiederverwertbare Fraktionen müssen vorher entfernt werden. Abfälle aus der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr GKF werden wie eingesammelt abgenommen.
3.2
Der GKF verpflichtet sich, bei der Anlieferung die Autobahn, die Zollfreie Strasse und den Schienentransport im Rahmen einer ökonomischen und ökologischen Betrachtung zu berücksichtigen. Aus Umweltschutzgründen ist dem Schienentransport, wenn immer möglich, der Vorzug zu geben.
3.3
Die KVA verpflichtet sich, alle Anlieferungen aus dem GKF, die den Annahmebedingungen der KVA Basel nicht entsprechen an den jeweiligen Lieferanten zurückzuweisen.
3.4
Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen von Art. 3.1 und 3.2, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, werden dem GKF durch das Baudepartement jeweils mög - lichst frühzeitig bekanntgegeben.
3.5
Neben Art. 3.1 und 3.2 gelten für Anlieferung, Aufbereitung, Konditionierung, Deklaration der Siedlungsabfälle die Annahmebedingungen der KVA Basel in der jeweils geltenden Fassung (Anlage
3 ) ).
Artikel 4 Kosten
4.1
Die Kosten und Aufwendungen für die Verbrennung werden aufgrund der Mengen und Qualität der gelieferten Abfälle nach dem Vollkostenprinzip fakturiert (Anlage 2
8 ) ; vorl. Kostenberechnung Stand
03/95).
Artikel 5 Unterrichtungspflicht
5.1
Die Vertragsparteien unterrichten sich über alle wesentlichen Vorgänge, welche die Erfüllung des Vertrages beeinflussen können.
Artikel 6 Inkrafttreten/Vertragsdauer
6.1
Dieser Vertrag wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und die ordentliche Abgeordnetenversammlung des GFK verbindlich.
5) Die in diesem Vertrag zitierten Anlagen 1–3 werden hier nicht abgedruckt; sie können beim Baudepartement, Rechtsabteilung, eingesehen wer - den.
6) Die in diesem Vertrag zitierten Anlagen 1–3 werden hier nicht abgedruckt; sie können beim Baudepartement, Rechtsabteilung, eingesehen wer - den.
7)
Artikel 3 Abs. 3.5: Die in diesem Vertrag zitierten Anlagen 1–3 werden hier nicht abgedruckt; sie können beim Baudepartement, Rechtsabtei -
lung, eingesehen werden.
8)
Artikel 4 Abs 4.1: Die in diesem Vertrag zitierten Anlagen 1–3 werden hier nicht abgedruckt; sie können beim Baudepartement, Rechtsabtei -
lung, eingesehen werden.
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Abfallbeseitigungsvertrag mit dem Unteren Fricktal
6.2
Der Gemeindeverband Kehrichtbeseitigung Unteres Fricktal (GKF) kann bereits ab 1. Januar 1997 Kehricht gemäss diesem Vertrag anliefern.
6.3
Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 30 Jahren geschlossen. Nach Ablauf von 20 Jahren seit dem Tag der ersten Verbrennung von Restmüll aus dem GKF in der KVA Basel kann der Vertrag jeweils zum Jahresende unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 10 Jahren gekündigt werden. Ohne Kün - digung gilt der Vertrag als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Basel, den 8. März 1996 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Dr. Christoph Stutz Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 30. April 1996. Möhlin, den 2. April 1996 Verbandspräsident Gemeindeverband Kehrichtbeseitigung Unteres Fricktal (GKF) Max Weidmann Von der Abgeordnetenversammlung des GKF genehmigt am 6. März 1997.
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