Dekret über die Beiträge der Gemeinden und der Grundeigentümer an Bau sowie Unterhal... (767.350)
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Dekret über die Beiträge der Gemeinden und der Grundeigentümer an Bau sowie Unterhalt der Bäche

1 Dekret über die Beiträge der Gemeinden und der Grundeigentümer an Bau sowie Unterhalt der Bäche (Gewässerbeitragsdekret) Vom 22. Februar 1972 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 93 des Bauge setzes vom 2. Februar 1971 1) , beschliesst: I. Gemeindebeiträge an Wasserbau und Gewässerunterhalt

§ 1

1 stellung neuer und die Korrektion bestehender Bäche (Wasserbau im Sinne von § 84 Abs. 1 und 2 des Bau- gesetzes) sowie an deren Unterhalt (Gewässerunterhalt im Sinne von § 84 Abs. 3 des Baugesetzes), sofern es sich um öffentliche Gewässer des Staates handelt, Beiträge zu leisten.
2 Baugesetzes haben die Geme inden allein aufzukommen.
3 Entwässerungsanlagen in Zusam- menhang mit Bodenverbesserungen ge lten besondere Vorschriften.

§ 2

1 Wasserbau die Gesamtkosten der Projektierung und Bauleitung, des La nderwerbs sowie der Bauausführung massgebend.
1) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Be stimmung entspricht heute § 122 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltsc hutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100). Grundsätze Massgebliche Kosten
2 Über die ausgeführten Unterhaltsarbeiten werden auf Grund der Arbeitsrapporte vom Baudepartement 1) nach Beendigung der Arbeiten Abrechnungen erstellt und die Gemeindebeiträge erhoben.
3 Leistungen Dritter, insbesondere Be iträge des Bundes, werden von den Gesamtkosten vorweg abgezogen.

§ 3

1 Die Gemeinden leisten nach Massg abe der Verursachung, der Interessen und der finanziellen Leistungsfähigke it im Sinne von § 91 Abs. 2 des Baugesetzes Beiträge von 20–60 %. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Abstufung der Beiträge.
2 Würde eine Gemeinde infolge besonderer Aufwendungen für den Was- serbau, die auf die Bewältigung gro sser Hochwasserspitzen oder beson- dere bauliche Schwierigkeiten zurück zuführen sind, durch den Ansatz übermässig belastet, so kann der Re gierungsrat den Beitrag ermässigen.
3 Umgekehrt können die Beiträge der Gemeinden an den Wasserbau auf über 60 % angesetzt werden für Anlage n, die ihnen oder den Anstössern Sondervorteile bringen.
4 Beitragsverfügungen des Regierungs rates können innert 20 Tagen an den Grossen Rat weitergezogen werden.

§ 4

1 Stellt eine Gemeinde aussergewöhn liche Anforderungen an Qualität oder Umfang des Wasserbaues oder Unterh altes, so gehen die Mehrkosten ganz zu ihren Lasten.
2 Beitragsverfügungen des Regierungs rates können innert 20 Tagen an den Grossen Rat weitergezogen werden.

§ 5

In Fällen, da der Bach die Gemei ndegrenze bildet, werden die Gemein- debeiträge unter Berücksichtigung der An Gemeinden verteilt.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt r
3 II. Beiträge von Grundeigentümern an Wasserbau und Gewässerunterhalt

§ 6

1 gemäss § 92 des Ba ugesetzes dürfen gesamthaft nicht mehr als zwei Dritte l des auf die Gemeinde entfallenden Kostenanteils für Bau- und Unterhaltsmassnahmen an Bächen im Staatseigentum betragen.
2 gelten sinngemäss die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Baugesetzes über die Grundeigentümerbeitr

§ 7

Bei Unterhaltsarbeiten kann der Beitrag splan vom Gemeinderat auch erst nach erfolgter Ausführung auf Gr mentes 1) erstellt werden. In diesem Falle ist der Beitragsplan spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschlu ss der Arbeiten öffentlich aufzulegen.

§ 8

Der Beitragsplan hat, soweit er rechtskräftig geworden ist, die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils. III. Schlussbestimmungen

§ 9

Das Dekret über die Übernahme des Unterhaltes korrigierter Gewässer- strecken vom 18. Januar 1966 sowie di e seither erlassenen Unterhalts- dekrete sind aufgehoben.

§ 10

Dieses Dekret wird vom Regi erungsrat in Kraft gesetzt. Inkrafttreten: 1. Mai 1972 2)
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) RRB vom 17. April 1972 (AGS Bd. 8 S. 249). Grundsatz Nachträglicher Beitragsplan bei Unterhalts- arbeiten Wirkung des Beitragsplanes Aufhebung bestehender Dekrete Inkrafttreten
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