Dekret über die Stiftung Kirchengut (191.2)
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Dekret über die Stiftung Kirchengut

Dekret über die Stiftung Kirchengut Vom 8. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2020) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 Absatz 4 des Kir - chengesetzes vom 3. April 1950
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Stiftungszweck

1 Die Stiftung Kirchengut (kurz: Stiftung) hat den Zweck, ihre Kirchen und Pfarr - häuser mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden und Arealen («Gebäude und Areale») dauernd und in gutem Zustand zu erhalten sowie sie gemäss die - sem Dekret den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden («Kirchgemein - den») am Ort dieser Liegenschaften gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. *
2 Sie bewirtschaftet ihre übrigen Vermögensbestandteile sowie die von den Kirchgemeinden zurückgegebenen Gebäude und Areale nach kaufmännischen und den denkmalpflegerischen Grundsätzen. Sie kann sie vermieten, verpach - ten und mit Ausnahme der Kirchen veräussern oder im Baurecht abgeben. Sie kann Grundeigentum erwerben. *
3 Alle vereinnahmten Entgelte, Vermögenserträge und Verkaufserlöse sind für den Stiftungszweck und die Stiftungsverwaltung zu verwenden.

§ 2 Stiftungsrat

1 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Er besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kirchenrates der Evangelisch- reformierten Landeskirche (kurz: Kirchenrat) die Mitglieder des Stiftungsrates
3 Der Vorschlag des Kirchenrates berücksichtigt in angemessener Weise die Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft.

§ 3 Geschäftsführung, Reglement *

1 Der Stiftungsrat bestellt eine Geschäftsführung und regelt deren Aufgaben.
2 Er erlässt ein Reglement über die Gebäude und Areale sowie über die Grund - lagen der Kostenerstattung gemäss § 24c.
1) GS 20.131, SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989

§ 4 Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Stiftung und ihre Organe aus.

§ 5 * ...

§ 6 Pfarrperson

1 Pfarrperson im Sinne dieses Dekrets ist jede Person, welche pfarramtliche Funktionen in der Kirchgemeinde ausübt.
2 Gebäude und Areale
2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Beschrieb

1 Der Stiftungsrat beschreibt mittels Verfügung für jede Kirchgemeinde die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale nach Art, Umfang und Benützung. *
2 Er hört vorgängig die Kirchenpflege an.
3 Als Areale gelten die die Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude umgeben - den Flächen mit den zugehörigen Mauern, Zäunen, Brunnen und dgl.

§ 8 Übernahmepflicht

1 Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale zu übernehmen.
2.2 Nutzungen

§ 9 Nutzung der Kirche

1 Die Kirchgemeinden nutzen die Kirche für ihre Bedürfnisse.
2 Sie können die Kirche Dritten für Anlässe gegen angemessenes Entgelt zum Gebrauch überlassen.

§ 10 Nutzung des Wohnteils des Pfarrhauses

1 Die Kirchgemeinden vermieten den Wohnteil des Pfarrhauses mit dem zuge - hörigen Garten der Pfarrperson, nutzen ihn für eigene Bedürfnisse oder ver - mieten ihn Dritten.
2 Der Wohnteil des Pfarrhauses soll in erster Linie der Pfarrperson vermietet werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989

§ 11 Vermietung an die Pfarrperson

1 Die Kirchgemeinde erhebt von der Pfarrperson denjenigen Zins für die Ver - mietung des Wohnteils des Pfarrhauses, der vom Kirchenrat festgelegt wird.
2 Die Kirchgemeinde und die Pfarrperson regeln die übrigen Einzelheiten der Vermietung des Wohnteils des Pfarrhauses in einem schriftlichen, privatrechtli - chen Vertrag.

§ 12 Nutzung des Oekonomieteils des Pfarrhauses sowie der

Nebengebäude
1 Die Kirchgemeinden nutzen den Oekonomieteil des Pfarrhauses sowie die Nebengebäude nach freiem Ermessen. Sie können sie vermieten.
2.3 Entgelt

§ 13 Entgelt

1 Das Entgelt für die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale ist unge - achtet der Anzahl Gebäude für alle Kirchgemeinden einheitlich und darf die Höhe des Mietzinses gemäss § 11 Absatz 1 nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die §§ 14, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 1.
2 Das Entgelt
a. entfällt für die Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen wegen fehlenden Pfarrhauses,
b. ist für die Kirchgemeinde Ziefen-Lupsingen-Arboldswil wegen des Sigris - tenhauses angemessen zu erhöhen.
3 Der Stiftungsrat legt das Entgelt fest.

§ 14 Befreiung vom Entgelt

1 Kirchgemeinden, die den Wohnteil des Pfarrhauses wegen einer bevorste - henden Pfarrwahl nicht vermieten, sind während der unvermieteten Dauer, höchstens jedoch während eines Jahres, von der Zahlung des Entgelts ge - mäss § 13 Absatz 1 befreit.
2 In ausserordentlichen Fällen kann der Stiftungsrat die Dauer der Befreiung angemessen verlängern.
2.4 Unterhalt

§ 15 Unterhalt und Renovation

1 Der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde legen zusammen Umfang und Zeit - punkt der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen für die Gebäude und Areale fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Stiftungsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989
2 Die Stiftung und die Kirchgemeinde tragen gemeinsam je zur Hälfte die Un - terhalts- und Renovationskosten.
3 Die Stiftung schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.
4 Die Beiträge der Einwohnergemeinden an den Unterhalt richten sich nach § 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes
2 )
.

§ 16 Innenausbauten

1 Die Kirchgemeinden dürfen mit Genehmigung des Stiftungsrates sowie auf eigene Rechnung
a. kleinere Innenausbauten in der Kirche vornehmen,
b. Innenausbauten im Pfarrhaus oder in Nebengebäuden vornehmen.
2 Die Stiftung kann sich an den Kosten der Innenausbauten beteiligen.
3 Sie schreibt allfällige Beiträge der Denkmalpflege der Kirchgemeinde gut.

§ 17 Reinigung und kleine Ausbesserungen

1 Die Kirchgemeinden reinigen die zur Verfügung gestellten Gebäude und Areale und nehmen die notwendigen, kleinen Ausbesserungen vor. Sie tragen die Kosten.
2 Vorbehalten bleiben andere vertragliche Regelungen mit der Pfarrperson oder mit Dritten.
3 Als kleine Ausbesserungen gelten diejenigen Massnahmen, die ohne beson - deres Fachwissen ausgeführt werden können.
2.5 ... *

§ 18 * ...

§ 19 * ...

3 Kauf des Pfarrhauses

§ 20 Anspruch

1 Die Kirchgemeinden können den Verkauf des Pfarrhauses mit den zugehöri - gen Nebengebäuden und Arealen an sie verlangen.
2 Können sich der Stiftungsrat und die Kirchgemeinde nicht über den Preis eini - gen, kann die Kirchgemeinde die Kaufpreiskommission (kurz: Kommission) an - rufen.
2) GS 20.131, SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989
3 Die Kommission legt den Kaufpreis fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

§ 21 Kommission

1 Der Kirchenrat wählt von Fall zu Fall die Kommission und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin.
2 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.
3 Die Kosten der Kommission gehen zu Lasten der Stiftung.

§ 22 Folgen des Kaufs

1 Kirchgemeinden, die das Pfarrhaus gekauft haben, sind vom Entgelt gemäss § 13 Absatz 1 befreit.
2 Sie nehmen selbständig und auf eigene Kosten die Unterhalts- und Renovati - onsmassnahmen des gekauften Pfarrhauses mit den zugehörigen Nebenge - bäuden und Arealen vor.

§ 23 * ...

§ 24 * ...

3a Rückgabe von Kirchen und Pfarrhäusern *

§ 24a * Rückgabe

1 Kirchgemeinden, denen die Stiftung mehrere Kirchen zur Verfügung stellt, können beschliessen, diese – bis auf eine – mit den zugehörigen Nebengebäu - den und Arealen der Stiftung zurückzugeben.
2 Kirchgemeinden, denen die Stiftung Pfarrhäuser zur Verfügung stellt, können beschliessen, diese zusammen mit den zugehörigen Nebengebäuden und Arealen der Stiftung zurückzugeben. Dies gilt auch für das Sigristenhaus in Ziefen.
3 Eine teilweise Rückgabe ist unzulässig.
4 Zuständig für den Beschluss einer Rückgabe sind die Kirchgemeindever - sammlungen.

§ 24b *

Verfahren
1 Für die Einleitung des Verfahrens, eine Kirche oder ein Pfarrhaus zurückzu - geben, bedarf es eines Antrags der Kirchenpflege an den Stiftungsrat.
2 Gestützt auf den Antrag:
a. passt der Stiftungsrat den Beschrieb gemäss § 7 entsprechend an; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989
b. bestimmt er die Objekte in der Kirche bzw. im Pfarrhaus, die nicht der Stiftung gehören;
c. führt er zusammen mit der Kirchenpflege das Verfahren für die allfällige Kostenerstattung durch.
3 Der Stiftungsrat nimmt die Tätigkeiten gemäss Abs. 2 Bst. a und b mittels Verfügung vor. Er hört vorgängig die Kirchenpflege und die betroffenen Einwohnergemeinden an.

§ 24c * Kostenerstattung

1 Kirchgemeinden, die Kirchen oder Pfarrhäuser zurückgeben, erstatten der Stiftung die Hälfte der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für die nicht durchgeführten Unterhalts- und Renovationsmassnahmen an diesen.
2 Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Differenz zwischen dem Gebäu - deversicherungswert und dem Substanzwert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Rückgabe.
3 Die von den Kirchgemeinden gemäss § 16 vorgenommenen und selber finan - zierten Innenausbauten werden vom Gebäudeversicherungswert im Umfang ihres Neuwerts sowie vom Substanzwert im Umfang ihres Zeitwerts abgezo - gen.

§ 24d * Kalkulatorische Kosten

1 Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege bestimmen gemeinsam eine externe Expertenperson zur Errechnung der Höhe der kalkulatorischen Kosten. Bei Un - einigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.
2 Die Expertenperson muss Mitglied der Schätzungsexperten-Kammer des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft sein.
3 Die von der Expertenperson errechnete Höhe der kalkulatorischen Kosten ist für die Stiftung und für die Kirchgemeinde verbindlich.
4 Die Kosten für die Expertenperson werden wie folgt getragen:
a. von der Stiftung, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rückgabe in - nerhalb 2 Jahre beschliesst, nachdem der Bericht der Expertenperson vorliegt;
b. von der Kirchgemeinde, wenn die Kirchgemeindeversammlung die Rück - gabe später beschliesst oder wenn sie die Rückgabe ablehnt.

§ 24e * Vollzug

1 Nach dem Rückgabebeschluss:
a. ist die Rückgabe zu vollziehen;
b. ist die Kirchgemeinde im Falle der Rückgabe des Pfarrhauses vom Ent - gelt gemäss § 13 Abs. 1 befreit;
c. wird die Kostenerstattung fällig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989
2 Der Stiftungsrat kann für die Kostenerstattung Teilzahlungen vorsehen.

§ 24f * Endgültigkeit

1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen, Kirchen oder Pfarrhäuser zu - rückzugeben, sind endgültig. Deren spätere Zurverfügungstellung gemäss die - sem Dekret ist ausgeschlossen.
2 Die Kirchgemeinden und die Stiftung können jedoch jederzeit:
a. einen Mietvertrag über ehemals zurückgegebene Kirchen oder Pfarrhäu - ser abschliessen;
b. einen Kauf- oder Baurechtsvertrag über ehemals zurückgegebene Pfarr - häuser abschliessen.
3 Im Falle von Abs. 2 Bst. b finden die §§ 20–22 keine Anwendung.
4 Friedhof

§ 25 Boden, Gebäude und Gebäudeteile der Stiftung

1 Die Stiftung stellt den Einwohnergemeinden ihren Boden, der beim In-Kraft- Treten dieses Dekrets als Friedhof genutzt wird, unentgeltlich zur Verfügung.
2 Die Einwohnergemeinde entrichtet der Stiftung für die Gebäude und Gebäu - deteile, die dem Begräbniswesen dienen, ein angemessenes Entgelt.
3 Die Stiftung und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und gegebenenfalls das Entgelt in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
4 Können sich die Stiftung und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Regierungsrat die Verhältnisse.

§ 26 Leistungen der Einwohnergemeinde *

1 Die Einwohnergemeinde entrichtet der Kirchgemeinde für die Gebäude und Gebäudeteile, die dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt sind und die zugleich dem Begräbniswesen dienen, eine angemessene Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfolgen. *
2 Die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und die Leistung untereinander. *
3 Können sich die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989

§ 26a * Leistungen der Kirchgemeinde

1 Die Kirchgemeinde entrichtet der Einwohnergemeinde für den Boden, der die - ser von der Stiftung zur Verfügung gestellt ist und der zugleich dem Zugang zu den Gebäuden und Gebäudeteilen der Kirchgemeinde dient, eine angemesse - ne Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfol - gen.
2 Die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und die Leistung untereinander.
3 Können sich die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.
5 Schlussbestimmungen

§ 27 Erstellung der Beschriebe

1 Die Beschriebe gemäss § 7 müssen innert 5 Jahren seit In-Kraft-Treten die - ses Dekrets erstellt sein.

§ 28 Änderung und Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Erlas -

se
1 Das Kirchendekret vom 9. März 1989
3 ) wird wie folgt geändert: ...
4 )
2 Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Februar 1951
5 ) betreffend das Kirchen- und Schulgut nach der Neuordnung des Kirchenwesens wird aufgehoben.

§ 29 In-Kraft-Treten

1 Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Dekrets
6 )
.
3) GS 30.82, SGS 191.1
4) GS 35.995
5) GS 20.305, SGS 192.12
6) Vom Regierungsrat am 19. September 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.06.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 35.0989
14.04.2011 01.07.2011 § 26 Titel geändert GS 37.484
14.04.2011 01.07.2011 § 26 Abs. 1 geändert GS 37.484
14.04.2011 01.07.2011 § 26 Abs. 2 geändert GS 37.484
14.04.2011 01.07.2011 § 26a eingefügt GS 37.484
29.08.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2 geändert GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 3 Titel geändert GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 5 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 Titel 2.5 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 18 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 19 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 23 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24 aufgehoben GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 Titel 3a eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24a eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24b eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24c eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24d eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24e eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 § 24f eingefügt GS 2019.045
29.08.2019 01.01.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2019.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.06.2006 01.01.2007 Erstfassung GS 35.0989

§ 1 Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045

§ 1 Abs. 2 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045

§ 3 29.08.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.045

§ 3 Abs. 2 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045

§ 5 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045

§ 7 Abs. 1 29.08.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.045

Titel 2.5 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045

§ 18 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045

§ 19 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045

§ 23 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045

§ 24 29.08.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.045

Titel 3a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045

§ 24a 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045

§ 24b 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045

§ 24c 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045

§ 24d 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045

§ 24e 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045

§ 24f 29.08.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.045

§ 26 14.04.2011 01.07.2011 Titel geändert GS 37.484

§ 26 Abs. 1 14.04.2011 01.07.2011 geändert GS 37.484

§ 26 Abs. 2 14.04.2011 01.07.2011 geändert GS 37.484

§ 26a 14.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.484

Anhang 1 29.08.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geändert GS 2019.045 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0989
Erlasstitel Dekret über die Stiftung Kirchengut SGS -Nr. 191.2 GS -Nr. 35.989 Erlassdatum 8. Juni 2006 In Kraft seit 1. Januar 2007 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS - Nr. In Kraft seit Bemerkungen
29.08.2019 2019.045 01.01.2020 LRV 2019 - 326 , Rückgabe Kirchen und Pfarrhäuser
14.04.2011 37.484 01.07.2011
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