Heilmittelverordnung
                            Heilmittelverordnung  Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes  über das Gesundheits  wesen des Kantons  Graubünden (Gesundheitsgesetz  ) vom 2. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 7. Juli 1998  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Für das Inverkehrbringen von Heilmittel n sind die Vorschriften der Bun-
                            desgesetzgebung,  des  Gesetzes  über    das  Gesundheitswesen  des  Kantons  Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,  der  Interkantonalen  Vereinigung  für  die  Kontrolle  der  Heilmittel,  der  Interkantonalen  K  ontrollstelle  für  Heilmittel  (IKS)  und  subsidiär dieser Verordnung massgeblich.  Massgebliches  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Personen-, Funktions- und Berufsbezei chnungen in dieser Verordnung
                            beziehen  sich  auf  beide  Geschlechter,  soweit  sich  aus  dem  Sinn  der  Ver-  ordnung nicht etwas anderes ergibt.  Gleichstellung  der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Heilmittel gelten:  a.     Arzneimittel   einschliesslich   pharmazeutischer   Spezialitäten,   Blut,  Blutprodukte und Tierarzneimittel;  Begriffs-  bestimmung  b.     Medizinproduk  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Heilmittelbetriebe gelten:  a.     Herstellungs- und Grosshandelsbetriebe;  b.     Kleinhandelsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  Tierarzneimittel  gelten  auch  Medizinalfutter  sowie  nicht  verwen-  dungsfertige  Vormischungen  und  Konzentr  ate,  die  zur  Herstellung  eines  Medizinalfutters  oder  eines  supplementierten  Futtermittels  im  Sinne  der  eidgenössischen Landwirtschaf  tsgesetzgebung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  500.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  500.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Heilmittelbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        ALLGEMEINE        BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Errichtung, den Umbau wie auch die Verlegung eines Heilmittel-  betriebes ist eine Bewilligung des Depa  rtementes erforderlich. Heilmittel-  lager von Ärzten sind vom Bewil  ligungserfordernis ausgenommen.  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pläne sind vor Baubeginn  zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Heilmittelbetrieb  muss  entsprechend  seiner  Geschäftstätigkeit  über  Räume  von  zweckmässiger  Grösse  und  Einrichtung  verfügen,  in  einer  räumlichen Einheit geführt we  rden und abschliessbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Räume  und  Einrichtungen  dürfen  nicht  gleichzeitig  fremden  Zwek-  ken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Toiletten  und  deren  Einrichtungen  gelten  die  gleich  en  Vorschriften  wie bei Lebensmittelbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Heilmittelbetriebe  dürfen  keine  Heilmittel  lagern,  abgeben  oder  vermit-  teln,  zu  deren  Abgabe,  Verarbeitung  oder  Vermittlung  sie  nicht  befugt  sind.  Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Heilmittel dürfen zur Weitergabe, Verarbeitung, Prüfung oder berufsmäs-  sigen  Verwendung  nur  an  Personen,  Firmen  und  Institutionen  geliefert  werden, die dazu berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abgabe von Heilmitteln an Pe  rsonen, von denen de  r Abgeber weiss  oder annehmen muss, dass sie diese  missbräuchlich verwenden, ist verbo-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Aufgabe  des  Heilmittelbetriebes  sind  die  Heilmittelvorräte  aufzulö-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arzneimittel dürfen gewerbsmässig  nur vertrieben oder angewendet wer-  den, wenn sie von der  IKS registriert sind.  Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind:  a.     Hausspezialitäten, die der Apotheker oder Drogist selber herstellt;  b.     Einzelzubereitungen in Apotheken und Drogerien;  c.     Zubereitungen in Spitalapotheken;  d.     Pharmakopöepräparate;  e.     nicht registrierte pharmazeutische Spezialitäten (Orphan Drugs).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Pharmazeutische  Spezialitäten,  die  nicht  von  der  IKS  registriert  werden  müssen,  haben  mit  Ausnahme  der  Registrierungsnummer  und  des  Kenn-  zeichens für die Verkaufsart (Vignette) die gleichen Angaben zu enthalten,  welche die IKS auf den von ihr ge  prüften Spezialitäten verlangt.  Nicht registrierte  pharmazeutische  Spezialitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bezug,  die  Abgabe  und  die  Ve  rwendung  nicht  registrierter  pharma-  zeutischer Spezialitäten sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  erteilt  die  Bewilligung  Ärzten,  Zahnärzten,  Tierärzten  und Apothekern mit Bewilligung zu  r selbständigen Berufsausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Heilmittel,  die  nicht  zum  Verkauf  in  allen  Geschäften  freigegeben  sind,  sind getrennt von anderen Waren aufbewahren. Sie dürfen dem Publikum  nicht frei zugänglich sein.  Aufbewahrung  und Beschriftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Betäubungsmittel müssen unter Vers  chluss und vom Publikum nicht ein-  sehbar aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Behälter  müssen  mit  dauerhafte  n  Etiketten  mit  den  von  der  Phar-  makopöe vorgeschriebenen Bezeichnungen und mit deutlichen Aufschrif-  ten und Kennzeichen versehen sein. Für nicht in der Pharmakopöe enthal-  tene Arzneimittel sind die gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeichnun-  gen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  verantwortliche  Leiter  im  Heilmittelbetrieb  darf  im  Entscheid  in  Fachfragen nicht behindert werden.  Unabhängigkeit  des verantwort-  lichen Leiters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wie  auch  der  Inhaber  des  Heilmittelbetriebes  haben  auf  Verlangen  Auskunft über die Verpflichtungen und Weisungen, die die Geschäftsfüh-  rung  betreffen,  zu  erteilen  und  die  entsprechenden  Schriftstücke  zur  Ein-  sicht vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement kann dem Inhaber eines Heilmittelbetriebes oder einer  in  dessen  Abhängigkeitsverhältnis  st  ehenden  Person  verbieten,  im  Heil-  mittelbetrieb mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        HERSTELLUNGS-        UND        GROSSHANDELSBETRIEBE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  verantwortliche  fachtechnische  Leiter  muss  im  Besitze  des  eidge-  nössischen  Apothekerdiploms,  des  Chemikerdiploms  einer  eidgenössi-  schen  Hochschule  oder  einer  höheren  technischen  Lehranstalt  oder  eines  gleichwertigen auslä  ndischen Diploms sein.  Berufskenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 3. Juni 2008; am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Prüfung  von  Arzneimitteln  in    anderer  als  analytisch-chemischer  Art hat sich der verantwortliche fach  technische Leiter über entsprechende  Fachkenntnisse auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement kann für folgende Tä  tigkeiten als verantwortliche fach-  technische  Leiter  auch  Personen  m  it  weniger  weitgehenden  Berufskennt-  nissen zulassen:  a)     Herstellung  von  Arzneimitteln,  die  auch  ausserhalb  von  Apotheken  abgegeben werden dürfen;  b)    Grosshandel    mit    Arzneimitteln;  c)     Um-  oder  Abfüllung,  Etikettierung,  Verpackung  und  Lagerung  vom  Arzneimitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Departement  kann  verlangen,  dass  der  verantwortliche  fachtech-  nische Leiter vollamtlich im Betrieb tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Betriebe, die Heilmittel an einen im Kanton ansässigen Heilmittelbetrieb  liefern,  bedürfen  hierfür  keiner  Bewilligung,  wenn  sie  eine  Bewilligung  des Standortkantons besitzen.  Ausserkantonale  Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement kann ihnen die Lieferung von Heilmitteln in den Kan-  ton Graubünden verbieten,  a.     wenn sie nicht sachkundig oder nicht vertrauenswürdig sind;  b.     wenn  sie  sich  nicht  an  die  im  Kanton  Graubünden  geltenden  Vor-  schriften halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        KLEINHANDELSBETRIEBE  A.        Allgemeine        Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kleinhandelsbetriebe haben die für Notfälle erforderlichen Heilmittel zu  führen.  Auflagen, Be-  schränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Heilmittel,  die  nicht  zum  freien  Verkauf  zugelassen  sind,  dürfen  im  Kleinhandel nicht vertrieben oder angepriesen werden:  a.     ausserhalb der stä  ndigen Geschäftsräume;  b.     durch unverlangte Verteilung von Mustern oder Gutscheinen;  c.     durch     Auslage     zur     Selbstbedienung;  d.     im     Versandhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  kann  Kleinhande  lsbetrieben  den  Versandhandel  mit  Heilmitteln gestatten, wenn:  a.     ein ärztliches Rezept vorliegt,  b.     keine     Sicherheitsanforderungen     entgegenstehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die sachgemässe Beratung durch  einen Apotheker oder Arzt gewähr-  leistet ist, und  d.     eine  hinreichende  ärztliche  Üb  erwachung  der  Wirkung  sichergestellt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wenn dem Patienten aus therapeutis chen Gründen die Zweckbestimmung
                            des Arzneimittels verschwiegen werden muss, darf es mit geänderten Auf-  schriften abgegeben werden. Diese mü  ssen folgende Angaben enthalten:  Abgabe „sine  confectione“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.       Name des abgebenden Arztes;  b.     Datum der Abgabe;  c.     Gebrauchsanweisung;  d.     Identifikationsnummer;  e.     das allfällige vorgesc  hriebene Verfalldatum.  B.        Besondere        Bestimmungen  a.         Apotheken         und         Drogerien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  öffentliche  Apotheke  und  je  de  Drogerie  muss  von  einem  verant-  wortlichen Leiter geführt werden.  Verantwortlicher  Leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der verantwortliche Leiter muss vom Departement zur verantwortlichen  Leitung des betreffenden Betriebes ermächtigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  der  verantwortliche  Leiter  nicht  Inhaber  des  Betriebes,  sind  die  An-  stellungsbedingungen dem Departemen  t zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Während  den  Öffnungszeiten  muss  de  r  verantwortliche  Leiter  oder  bei  dessen  Abwesenheit  ein  vom    Departement  zugelassener  Stellvertreter  in  der Regel anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kleinhandelsbetriebe, die Arzneimittel herstellen, haben zusätzlich einen  verantwortlichen  fachtechnischen  Leiter  zu  bestimmen.  Dieser  muss  den  Anforderungen von Artikel 11 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Name  des  verant  wortlichen  Leiters  muss  am  Eingang  angebracht  sein.  Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Geschäfte,  für  die  keine  Bewilli  gung  zum  Betrieb  einer  Apotheke  oder  Drogerie  erteilt  wurde,  dürfen  nicht  in  einer  Weise  bezeichnet  werden,  welche  die  Berechtigung  zur  Führung  einer  Apotheke  oder  Drogerie  vor-  täuschen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.        Apotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Rezepte  dürfen  nur  vom  verantwortlichen  Leiter  der  Apotheke,  dessen  Stellvertreter  oder  von  Personen  ausg  eführt  werden,  die  unter  ihrer  Auf-  sicht stehen.  Rezepte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  dürfen  nur  ausgeführt  werden,  wenn  sie  den  Namen  des  Patienten  beziehungsweise  des  Tierhalters,  di  e  Art  und  Menge  des  abzugebenden  Mittels,  die  eigenhändige  Unterschrift  und  die  Praxisadresse  des  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes  enthalten.  Bei  Medizinalfutterrezepten  gelten  zusätzlich  die  Vorschriften  der  Medizinalfutter-Richtlinien  der  IKS.  Die  Unterschrift darf nicht mit Vervielfältigungsmitteln nachgebildet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  sind  nach  den  Vorschriften  des  Rezeptausstellers  auszuführen.  In  dringenden  Fällen  darf,  sofern  das  vor  geschriebene  Mittel  nicht  vorrätig  ist,  ein  anderes  von  gleicher  Zu  sammensetzung,  Do  sierung  und  Menge  abgegeben  werden;  wenn  möglich  is  t  zuvor  die  Zustimmung  des  Re-  zeptausstellers  einzuholen.  Kann  der  Rezeptaussteller  nicht  erreicht  wer-  den, ist dieser nachträglich zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rezepte für Arzneimittel, die verschärft rezeptpflichtig sind oder die auf-  grund  eines  Vermerks  des  Rezeptausst  ellers  nicht  wiederholt  abgegeben  werden  dürfen,  sind  in  der  Apotheke  zurückzubehalten  oder  durch  einen  entsprechenden Vermerk zu entwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zurückbe-  haltung und  Rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  Rezepte  dürfen  dem  Überbr  inger  zum  wiederholten  Gebrauch  zurückgegeben  werden.  Bei  jeder  Wiederholung  ist  auf  dem  Rezept  der  Name der Apotheke und das Datu  m der Abgabe zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verdächtige  Rezepte  sind  zurückz  ubehalten  und  dem  Kantonsapotheker  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Magistralzubereitungen  sind  übe  r  den  Aussteller  de  s  Rezeptes,  die  darin  enthaltenen  Anordnungen  sowie  den  Patienten  Aufzeichnungen  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Magistral-  zubereitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufzeichnungen  sind  zehn  Jahre  aufzubewahren.  Bei  Aufgabe  der  Apotheke hat der verantwortliche Le  iter die Aufbewahrung der Aufzeich-  nungen und der Rezepte sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Pharmazeutische  Spezialitäten,  die  in  der  Originalpackung  abgegeben  werden,  müssen  nur  weitere  Angaben  en  thalten,  wenn  das  Rezept  es  an-  ordnet.  Beschriftung der  Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Magistralrezepte haben ausser de  n von der Pharmakopöe vorgeschriebe-  nen Kennzeichen folgende weite  re Angaben zu enthalten:  a.     Name der Apotheke;  b.     Name des Patienten;  c.     Datum der Abgabe;  d.     vorgeschriebenes     Verfalldatum;  e.     die im Rezept angegebe  ne Gebrauchsanweisung;  f.      die  Sachbezeichnung,  ausser  we  nn  das  Rezept  etwas  anderes  anord-  net.  c.         Drogerien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Drogerien dürfen keine Bezeic hnungen verwenden, die zur Verwechs-
                            lung mit Apotheken führen können.  Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Das Departement ist befugt, einzelne Arzneimittel der IKS-Verkaufsliste
                            C zum Vertrieb durch Drogerien freizugeben.  Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Privatapotheken von Spitälern, Kliniken, Sanatorien und  Pflegeheimen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Bewilligung  zur  Führung  einer  Privatapotheke  einer  Klinik  oder  eines  stationären  Angebotes  zur  Pflege  und  Betreuung  von  Langzeitpa-  tienten  und  betagten  Personen  wird  auf  den  Namen  der  vom  Inhaber  der  Privatapotheke  bezeichneten  Medizina  lperson  und  für  die  dazu  bestimm-  ten Lokalitäten ausgestellt.  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Medizinalperson  ist  für  die  vor  schriftsgemässe  Führung  der  Privat-  apotheke verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  der  verantwortliche  Leiter  der  Privatapotheke  nicht  im  Besitze  eines  eidgenössischen  oder  gleichwertigen  ausländischen  Apothekerdiploms,  hat  der  Inhaber  der  Privatapotheke  m  it  einem  in  der  Nähe  ansässigen  di-  plomierten Apotheker einen Konsiliarv  ertrag  abzuschliessen,  in  welchem  die  regelmässige  Kontrolle  der  Pr  ivatapotheke  und  sämtlicher  weiterer  Arzneimittellager  und  -v  erteilstellen  sowie  di  e  Beratung  umschrieben  sind.  Konsiliarvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 18. Dezember 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Konsiliarvertrag  ist  dem  Departement  zur  Genehmigung  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Privatapotheken,  die  nicht  unter  der  Leitung  eines  Apothekers  stehen,  dürfen, Notfälle ausgenommen, Heilmittel nur an die in der Institution in  stationärer Behandlung stehe  nden Patienten abgeben.  Abgabe von  Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Privatapotheken, die unter der Leit  ung eines Apothekers stehen, dürfen  Heilmittel zusätzlich an von ihm konsiliari  sch betreute Spitäler, Kliniken,  Sanatorien  und  stationäre  Angebot  e  zur  Pflege  und  Betreuung  von  Lang-  zeitpatienten  und  von  betagten  Personen  sowie  an  das  Personal  der  eige-  nen Institution abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln wird einem Spital,  einer  Klinik  oder  einem  Angebot  zur  Pflege  und  Betreuung  von  Lang-  zeitpatienten  und  von  betagten  Personen  erteilt,  wenn  die  Privatapotheke  unter der Leitung eines Apothekers steht.  Herstellung von  Arzneimitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  als  Herstellung  im  Sinne  der  Verordnung  gelten  das  Abpacken,  Um-  und  Abfüllen,  Etikettieren  und  Verpacken  von  Arzneimitteln  sowie  das Vorbereiten von Medikamenten ge  mäss individuellem  ärztlichem Auf-  trag unmittelbar vor der Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Privatapotheken und Heilmittellager der Ärzte und  Tierärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Die Inhaber von ärztlichen Privatapotheken und Heilmittellagern dürfen
                            Arzneimittel  nur  an  Patienten  abgeben,  die  bei  ihnen  in  Behandlung  ste-  hen.  Beschränkung der  Bezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 V on der IKS registrierte Heilmittel dürfen nur in der Form und mit den
                            Aufschriften  abgegeben  werden,  die  die  IKS  für  den  Vertrieb  durch  den  Hersteller vorschreibt.  Abgabeform und  Aufschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 18. Dezember 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 18. Dezember 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.         Heilmittelablagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  Ortschaften  ohne  öffentliche  A  potheke  oder  Droge  rie  kann  das  De-  partement den Betrieb von Heilmittelablagen bewilligen.  Heilmittelablagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement bezeichnet in einer besonderen Liste die zur Abgabe in  einer Heilmittelablage zugelassenen Heilmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Heilmittel sind von einer Apot  heke oder Drogerie zu beziehen.  III.  Medizinalfutter und arzneistoffhaltige Futterzusätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personen,  die  mit  Bewilligung  des  Departementes  Medizinalfutter  und  arzneistoffhaltige  Futterzusätze  herste  llen  oder  damit  Grosshandel  betrei-  ben,  dürfen  dieses  gegen  Vorlage  ei  nes  tierärztlichen  Rezeptes  auch  im  Kleinhandel den Tierhaltern zur Tierfütterung abgeben.  Berechtigung  zum Kleinhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  kann  auch  andere  n  Personen  die  Abgabe  von  Medizi-  nalfutter und arzneistoffhaltige Futterzusätze im Kleinhandel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Tierärzte haben zur Rezeptier  ung den von der Gesellschaft Schwei-  zerischer  Tierärzte  herausgegebene  n  Rezeptblock  zu  verwenden.  Von  jedem Rezept ist eine Kopie dem Kantonstierarzt zuzustellen.  Rezepte,  Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die gegen Rezept abgegebenen Medizinalfutter und arzneistoffhal-  tigen Futterzusätze hat  die abgebende Person Au  fzeichnungen zu machen.  Diese müssen alle Angaben enthalten, die das Rezept aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die abgebende Person hat die Rezepte zwei Jahre aufzubewahren.  IV.  Klinische Versuche am Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Klinische  Versuche  mit  Heilmitteln    am  Menschen  dürfen  nur  durchge-  führt  werden,  wenn  sie  von  der  kant  onalen  Ethikkommission  oder  einer  ihr  nachgeordneten  Ethikkommission  (U  nterkommission)  für  zulässig  er-  klärt worden sind.  Ethikkommission  und Unterkom-  missionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das   Departement   wählt   den   Präs  identen   und   die   Mitglieder   der  kantonalen  Ethikkommission  sowie  au  f  Vorschlag  der  kantonalen  Ethik-  kommission  den  Präsidenten  und  die  Mitglieder der Unterkommissionen.  Im übrigen konstituieren sich die Ko  mmissionen selbst. Das Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 3. Juni 2008; am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann  au  ch  die  Ethikkommission  eines  anderen  Kantons  als  kantonale  Ethikkommission einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommissionen bestehen aus si  eben bis maximal elf Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die kantonale Ethikkommission kann  vom Departement zur Beurteilung  medizinischer  und  ethischer  Fragen  im  Gesundheitswesen  beigezogen  werden. Sie kann Aufgaben an Unterkommissionen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Reglemente und Pflichtenheft  e der kantonalen Ethikkommission und  der Unterkommissionen sind vom  Departement zu genehmigen.  V.        Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 1 )
                            1    Zuständiges  Departement  für  den  Veterinärbereich  ist  das  Departement  für Volkswirtschaft und Soziales.  Zuständige  Departemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  übrigen  Bereiche  ist  das  Departement  für  Justiz,  Sicherheit  und  Gesundheit zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vom  Departement  beauftragten    Personen  (Kontrollorgane)  sind  zur  Durchsetzung dieser Verordnung be  fugt, jederzeit und überall unangemel-  det oder nach Vereinbarung Kontrollen durchzuführen sowie Beweismittel  zu erheben. Sie können zu diesem Zwecke Einsicht in die Geschäfts-, Be-  triebs-,  Lager-  und  Praxisräume  und  die  einschlägigen  Unterlagen  neh-  men.  Befugnisse der  Kontrollorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Heilmittel, Packungen, Behälter, Best  andteile, Einrichtungen oder An-  preisungsmittel  können  bei  Gefahr  für  die  öffentliche  Gesundheit  vor-  sorglich  beschlagnahmt  werden.  Üb  er  die  Einziehung  hat  das  Amt  ohne  Verzug durch beschwerdefähige Verfügung zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement kann den Abbruch ei  nes Versuches mit Heilmitteln am  Menschen anordnen, wenn der Versuc  h gegen die von der Interkantonalen  Kontrollstelle anerkannten Regeln verstösst oder der Schutz der Versuchs-  personen nicht gewähr  leistet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kontrollorgane  können  von  Heilmitteln  entschädigungslos  Proben  erheben.  Warenproben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4293; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen  an das Verwaltungsrechtspflegegesetz  ; AGS 2006, KA 2006_5028; am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweisen sich die untersuchten Pr  oben als nicht vorschriftsgemäss, wer-  den  die  Untersuchungskosten  dem  Inha  ber,  dem  Lieferanten  oder  dem  Hersteller der Proben auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 1 )
                            Für  die  Erteilung  und  Erneuerung  von  Bewilligungen  sowie  für  Prüfun-  gen,  Inspektionen  und  andere  Verrich  tungen  werden  Gebühren  nach  der  Verordnung über die Gebühren im Gesundheitsbereich erhoben.  Gebühren  V.        Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf diesen Zeitpunkt werden die  Verordnung über den Verkehr mit Heil-  mitteln  vom  12.  Februar  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    und  die  Verordnung  betreffend  Einrich-  tung  und  Betrieb  der  tierärztlichen  Privatapotheken  vom  27.  Juni  1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4293; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1979, 433 und AGS 1996, 3563
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aRB 1575