Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg vom 26.05.1997 (Fassung in Kraft getreten am 16.11.2011) Präambel Einen andern Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Jesus Christus ist. 1. Korinther 3, 11.
1 Grundlage
Art. 1 Kirche
1 Kirche ist da, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments verkündigt und gehört wird, wo Taufe und Abendmahl ge - mäss dem Evangelium gefeiert werden und der Glaube an den Gott der Bibel – Vater, Sohn und Heiliger Geist – im persönlichen Handeln und im Handeln der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt.
2 Wesen und Auftrag der Kirche
Art. 2 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist Teil der einen, allgemeinen christlichen Kirche, die sich seit apostolischer Zeit zum Evange - lium Jesu Christi gemäss der biblischen Botschaft des Alten und Neuen Tes - taments bekennt. Sie beruft sich auf die Reformation des 16. Jahrhunderts. Sie bleibt offen für das Wirken des Heiligen Geistes.
2 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg lebt unter syno - dal-presbyterianischer Ordnung.
3 Sie ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Durch ihn ist sie mit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen, der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa, der Konferenz europäischer Kirchen sowie dem Ökumenischen Rat der Kirchen verbunden.
4 Sie ist in der Verfassung des Kantons Freiburg öffentlich-rechtlich aner - kannt.
5 Aufgrund ihrer konfessionellen Identität arbeitet sie mit anderen christli - chen Kirchen und Gemeinschaften an der sichtbaren Einheit der einen Kirche Jesu Christi.
Art. 3 Auftrag der Kirche
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg hat von Jesus Christus, ihrem alleinigen Haupt, den Auftrag, allen Menschen ohne Ansehen der kulturellen, ethnischen oder politischen Zugehörigkeit seine Botschaft zu verkündigen.
2 Sie versieht diesen Dienst zum Aufbau der Gemeinde durch Predigt, Taufe und Abendmahl, Unterricht und Bildung von Kindern, Jugendlichen und Er - wachsenen, Seelsorge, Diakonie, Evangelisation, Unterstützung der kirchli - chen Hilfswerke und der Mission und jedes andere ihr zur Verfügung stehen - de Mittel.
3 Sie bezeugt, dass das Wort Gottes für alle Bereiche des öffentlichen Lebens, für Staat und Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur gilt. Sie tritt ein für Gerech - tigkeit und die Behebung leiblicher und geistiger Not und ihrer Ursachen.
4 In ihren Tätigkeiten sowie in ihrer Organisation gewährleistet und fördert die Kirche die Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 4 Taufe
1 Die Taufe ist das grundlegende sichtbare Zeichen der Zugehörigkeit zur Kirche Jesu Christi. Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Frei - burg anerkennt jede nach dem Auftrag Jesu Christi vollzogene Taufe. Unge - tauften gewährt sie auf Ersuchen hin die Taufe.
3 Rechtlicher Charakter der Kirche
Art. 5 Rechtspersönlichkeit
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist als anerkannte Landeskirche eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlich - keit. Ihr Sitz ist in Murten.
2 Sie ordnet ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung und entscheidet innerkirchliche Streitigkeiten endgültig.
3 Sie gibt sich ihre eigene Ordnung im Rahmen der Verfassung und der Ge - setze der Eidgenossenschaft und des Kantons Freiburg.
Art. 6 Kirchengebiet
1 Das ganze Gebiet des Kantons Freiburg bildet das Kirchengebiet der Evan - gelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Die Kirche besteht aus den Kirchgemeinden Bösingen, Bulle–La Gruyère, Châtel-Saint-Denis–La Veveyse, Cordast, Düdingen, Estavayer-le-Lac, Ferenbalm, Freiburg, Ker - zers, La Glâne–Romont, Meyriez, Môtier-Vully, Murten, St. Antoni, Weis - senstein/Rechthalten und Wünnewil-Flamatt–Ueberstorf.
2 Geografische Zusammensetzung der Kirchgemeinden:
1. Bösingen: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinde Bö - singen.
2. Bulle–La Gruyère: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Greyerzbezirkes.
3. Châtel-Saint-Denis–La Veveyse: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Vivisbachbezirkes.
4. Cordast: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Bar - berêche, Courtepin, Cressier, Gurmels (ohne Wallenbuch), Kleinbösin - gen, Misery-Courtion, Villarepos und Wallenried.
5. Düdingen: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinde Düdingen, ohne den Weiler Bäriswil.
6. Estavayer-le-Lac: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Broyebezirkes.
7. Ferenbalm: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Ulmiz, Gempenach, Büchslen und Ried bei Kerzers (Agriswilstrasse und Dorfstrasse ab Agriswilstrasse Richtung Ulmiz), sowie von Wal - lenbuch (politische Gemeinde Gurmels) und der bernischen politischen Gemeinde Ferenbalm.
8. Freiburg: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Saanebezirkes.
9. Kerzers: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Ker - zers und Fräschels sowie der bernischen politischen Gemeinden Gur - brü, Wileroltigen und Golaten.
10. La Glâne–Romont: umfasst die Kirchenmitglieder aller politischen Gemeinden des Glanebezirkes.
11. Meyriez: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Meyriez, Greng, Courgevaux und Courlevon.
12. Môtier-Vully: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemein - den Haut-Vully und Bas-Vully.
13. Murten: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Murten, Muntelier, Galmiz, Ried bei Kerzers (ohne Agriswilstrasse und Dorfstrasse ab Agriswilstrasse Richtung Ulmiz), Lurtigen, Salvenach und Jeuss sowie der bernischen politischen Gemeinden Münchenwiler und Clavaleyres.
14. St. Antoni: umfasst die Kirchenmitglieder der politischen Gemeinden Alterswil, Heitenried, Schmitten, St. Antoni und Tafers, sowie des Wei - lers Bäriswil (politische Gemeinde Düdingen).
15. Weissenstein/Rechthalten: umfasst die Kirchenmitglieder der politi - schen Gemeinden Brünisried, Giffers, Oberschrot, Plaffeien, Plasselb, Rechthalten, St. Silvester, St. Ursen, Tentlingen und Zumholz.
16. Wünnewil-Flamatt–Ueberstorf: umfasst die Kirchenmitglieder der poli - tischen Gemeinden Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf.
3 Das Kirchgemeindegebiet kann durch Fusionen von politischen Gemeinden nicht verändert werden.
4 Die besonderen Verhältnisse in den grenzübergreifenden Kirchgemeinden werden in interkantonalen Vereinbarungen geregelt, namentlich dem Staats - vertrag zwischen den Kantonen Bern und Freiburg vom 22. Januar und 6. Fe - bruar 1889.
Art. 7 Kirchgemeinde
1 Jede Kirchgemeinde soll in ihrer Grösse und Zusammensetzung eine sinn - volle und lebensfähige Einheit bilden.
2 Für die Neubildung, Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Kirchgemeinden und der Synode notwendig.
Art. 8 Kirchgemeinde-Verbände
1 Kirchgemeinden können sich zur besseren Erfüllung ihres Auftrags zu Ver - bänden zusammenschliessen, wenn deren Zielsetzungen der Einheit der Kir - che und der Solidarität unter den Gemeinden dienen. Solche Verbände erset - zen die Kirchgemeinde als Trägerin des kirchlichen Lebens an einem be - stimmten Ort nicht.
2 Der Beitritt zu einem Kirchgemeinde-Verband muss von den Versammlun - gen der betroffenen Kirchgemeinden beschlossen und von der Synode geneh - migt werden.
3 Die Organisation eines Kirchgemeinde-Verbandes wird in einem Reglement festgelegt, das vom Synodalrat und den Kirchgemeindeversammlungen der betroffenen Gemeinden genehmigt werden muss.
Art. 9 Kirchgemeinde: Untereinheiten
1 Die Kirchgemeinden können Untereinheiten mit eigenen Organen schaffen. Deren Organisation wird in einem Kirchgemeindereglement festgelegt, das vom Synodalrat und der Kirchgemeindeversammlung genehmigt werden muss.
Art. 10 Mitglieder der Kirche
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg ist offen für alle Menschen und ruft sie zur Gemeinschaft im Glauben an Jesus Christus, zu Umkehr und Heiligung. Sie anerkennt alle als ihre Mitglieder, die als evange - lisch-reformierte Christen gemeldet sind und im Gebiet einer ihrer Kirchge - meinden wohnen. Jedes Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg gehört der Kirchgemeinde seines Wohnorts an.
Art. 11 Stimm- und Wahlrecht
1 Die Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg haben das Stimm- und das aktive Wahlrecht vom vollendeten 16. Altersjahr an, das passive Wahlrecht nach Erreichen der staatsbürgerlichen Volljährig - keit. Ausländerinnen und Ausländer geniessen die gleichen Rechte.
Art. 12 Austritt
1 Ein Mitglied, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, kann jederzeit den Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche erklären.
2 Die Austrittserklärung ist ein persönlicher Akt und hat in keiner Weise den Austritt anderer Familienmitglieder zur Folge.
3 Die Inhaber der elterlichen Sorge sind zuständig, das Austrittsrecht im Na - men ihrer Kinder unter 16 Jahren auszuüben.
4 Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchgemeinderat schriftlich mitzuteilen. Er erhält daraufhin ein Formular für die Austrittserklärung und ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert. Ausserdem bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Person die Mög - lichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder oder einem Amtsträ - ger.
5 Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mit eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Da - tum der ersten Willenserklärung wirksam. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde und der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Frei - burg ergeben.
6 Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.
Art. 13 Erklärung der Nichtzugehörigkeit
1 Wer entgegen dem Eintrag bei der Einwohnerkontrolle nicht Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche ist, kann dem Kirchgemeinderat eine eigen - händig unterzeichnete schriftliche Erklärung der Nichtzugehörigkeit vorle - gen, die vom Kirchgemeinderat bestätigt wird.
Art. 14 Datenschutz
1 Der Umgang mit Personendaten unterliegt der kantonalen Datenschutzge - setzgebung. Die Synode kann Weisungen erlassen.
4 Der Aufbau der Kirche
4.1 Die Kirche in der Gemeinde
Art. 15 Aufgaben
1 Die Kirchgemeinde ist Trägerin des kirchlichen Lebens an einem bestimm - ten Ort. Sie sorgt für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt und Un - terricht, Taufe und Abendmahl, Seelsorge und Diakonie. Sie tritt für die Gel - tung des Evangeliums im täglichen Leben ein und fördert christliche Einrich - tungen und Werke.
Art. 16 Solidarität unter den Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden bilden die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg.
2 Die Kirchgemeinden sind in Solidarität miteinander verbunden und arbeiten zur Erfüllung ihres gemeinsamen Auftrags zusammen. Sie sind zur Mitwir - kung an den Aufgaben der Freiburger Kantonalkirche verpflichtet und führen die Beschlüsse der Synode und des Synodalrates aus.
Art. 17 Rechtspersönlichkeit
1 Die Kirchgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der übergeordneten Bestimmungen der Kir - chenverfassung und der Kirchenordnung selbständig.
Art. 18 Organe
1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:
1. die Kirchgemeindeversammlung;
2. der Kirchgemeinderat;
3. die Rechnungsprüfungskommission.
Art. 19 Kirchgemeindeversammlung
1 Die Kirchgemeindeversammlung als oberstes Organ der Kirchgemeinde be - steht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde.
2 Sie behandelt Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde.
3 Sie wahrt die Verbindung mit Synode und Synodalrat und führt deren Be - schlüsse aus.
4 Sie wählt den Kirchgemeinderat, die Rechnungsprüfungskommission, die Abgeordneten in die Synode und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie führt die Erstwahl und die Bestätigungswahlen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern durch.
5 Sie trägt die Verantwortung für den Finanzhaushalt und die Liegenschaften der Gemeinde.
Art. 20 Kirchgemeinderat
1 Der Kirchgemeinderat fördert in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Mit - arbeiterinnen und Mitarbeitern das Leben der Gemeinde und der Gesamtkir - che. Er ist der Kirchgemeindeversammlung gegenüber verantwortlich für den Finanzhaushalt, das Vermögen und die Verwaltung der Gemeinde und vertritt die Gemeinde gegen aussen.
2 Der Kirchgemeinderat wird aus geeigneten Gemeindegliedern gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählte Amtsträgerin - nen und Amtsträger gehören dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an. Ihr Stimmrecht wird in der Kirchenordnung geregelt.
Art. 21 Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Finanzgeschäfte, die Rech - nung und das Budget der Kirchgemeinde zuhanden der Kirchgemeindever - sammlung.
Art. 22 Kirchensteuern und Kollekten
1 Die Kirchgemeinden decken ihre finanziellen Bedürfnisse und diejenigen der Kantonalkirche durch die Erhebung einer Kirchensteuer im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung.
2 Die Kirchgemeinden verwalten ihre Geldmittel und ihr Vermögen sorgfältig nach den Grundsätzen, die für öffentliches Gut und für öffentliche Einkünfte gelten.
3 Kollekten sind bestimmt für die christliche Liebestätigkeit und die Unter - stützung kirchlicher und gemeinnütziger Werke.
Art. 23 Besondere Gemeindeformen
1 Kirche zeigt sich auch in jenen Gemeindeformen, die sich um die Spezia - lämter bilden.
4.2 Die Kirche im Kanton
4.2.1 Organe
Art. 24 Organe
1 Die Organe der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg sind:
1. die Synode;
2. der Synodalrat;
3. der Konvent;
4. die Finanzkommission;
5. die Rekurskommission.
Art. 25 Synode
1 Die Synode ist das leitende Organ der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Die Beschlüsse der Synode sind für alle Kirchgemeinden verbindlich.
2 Sie behandelt gesamtkirchliche Fragen.
3 Sie wahrt die Verbindung mit den Kirchgemeinden, den Schwesterkirchen, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und seinen Werken, der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz und der Conférence des Eglises protestantes de la Suisse romande.
4 Sie wählt den Synodalrat und sein Präsidium und die gesamtkirchlichen Or - gane und fördert und überwacht ihre Arbeit.
5 Sie kann aus ihrer Mitte Kommissionen wählen, und legt ihren Auftrag und ihre Dauer fest. Diese Kommissionen erstatten der Synode Bericht.
6 Sie wählt eine ständige Ordinationskommission, welcher auch Synodalrätin - nen und Synodalräte angehören können.
7 Sie verabschiedet die Kirchenverfassung zuhanden der kirchlichen Volksab - stimmung.
8 Sie erlässt die Kirchenordnung, die dem fakultativen Referendum unter - steht.
9 Sie erlässt Reglemente.
10 Sie stellt Antrag zur Revision der staatlichen Kirchengesetzgebung.
11 Sie beschliesst auf Vorschlag des Synodalrates die Schaffung und Aufhe - bung von Pfarr- oder Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden und in der Kantonalkirche.
12 Sie bestätigt auf Antrag der Ordinationskommission Kandidaturen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern zur Ordination oder Aufnahme in den Kir - chendienst aufgrund ihrer Fähigkeiten und Eignung.
13 Sie hat die Verantwortung für die Verwaltung und den Finanzhaushalt der Kantonalkirche und setzt die Gemeindebeiträge fest.
Art. 26 Zusammensetzung
1 Die Synode setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchge - meinden zusammen, sowie aus den von Amtes wegen bestimmten Personen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten in die Synode ist auf 90 festgelegt. Die Verteilung der Sitze richtet sich nach dem Verhältnis der Kirchgemeindemit - glieder zur gesamten reformierten Bevölkerung des Kantons Freiburg per 31. Dezember des dem Legislaturbeginn vorangegangen Jahres und berechnet sich gemäss dem modifizierten Sainte-Laguë-Verfahren.
2 Jede Kirchgemeinde ordnet mindestens die Kirchgemeindepräsidentin oder den Kirchgemeindepräsidenten und eine ordinierte Amtsträgerin oder einen ordinierten Amtsträger ab. Die Kirchgemeinde Murten ordnet ebenfalls die Präsidentin oder den Präsidenten von bernisch Murten ab. Die anderen Abge - ordneten in die Synode werden gemäss Absatz 1 von den entsprechenden Kirchgemeindeversammlungen gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Kirchgemeinde Anspruch auf mindestens eine von der Kirchgemeinde - versammlung gewählte Abgeordnete oder einen gewählten Abgeordneten in die Synode hat.
3 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4 Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident einer Kirchge - meinde durch die Vize-Präsidentin oder den Vize-Präsidenten ersetzt. Eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger wird durch eine andere Amtsträgerin oder einen anderen Amtsträger ersetzt. Hat die Kirchgemeinde keine zweite Amts - trägerin oder keinen zweiten Amtsträger, bestimmt der Kirchgemeinderat eine Person aus seiner Mitte. Die Kirchgemeindeversammlung wählt 1 bis 5 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Art. 26a Beschlussfassung und Wahlen
1 Die Beschlüsse der Synode werden mit der einfachen Mehrheit der Stim - menden gefasst.
2 Bei Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr der eingegangenen Wahlzettel. Im 2. Wahlgang gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt die jüngere Person als gewählt.
3 Für Änderungen der Kirchenverfassung oder der Kirchenordnung ist die
2/3-Mehrheit der Stimmenden erforderlich.
4 Die Mitglieder des Synodalrates haben in der Synode kein Stimmrecht. Sie können jedoch zu den behandelten Geschäften jederzeit das Wort verlangen und Anträge stellen.
Art. 27 Motion und Antrag
1 Jedes Mitglied der Synode, jede Kirchgemeinde oder 100 stimmberechtigte Mitglieder der Kirche haben das Recht, Motionen und Anträge einzureichen, die von der Synode behandelt werden müssen.
Art. 28 Referendum
1 Ein Synodebeschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach der Synode der kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn innerhalb von 2 Monaten nach dem Synodebeschluss von den Räten von 4 Kirchgemeinden oder von mindestens 1000 stimmberechtigten Mitgliedern der Kirche das Be - gehren gestellt worden ist.
Art. 29 Synodalrat
1 Der Synodalrat ist die ausführende Behörde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Er sorgt für die Einheit der Kirche und vertritt sie gegen aussen. Er ist der Synode für seine Amtsführung verantwortlich.
Art. 30 Zusammensetzung
1 Der Synodalrat besteht aus 7 Kirchengliedern, von denen 3 ordiniert sein müssen. Jedes Mitglied des Synodalrates trägt als Teil der Kollegialbehörde die gefällten Entscheide mit. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 31 Konvent
1 Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die ein durch die Synode genehmigtes Pfarr - amt innehaben, bilden den Pfarrkonvent.
2 Die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die ein durch die Synode geneh - migtes diakonisches Amt innehaben, bilden den Diakonatskonvent.
3 Pfarr- und Diakonatskonvent bilden zusammen den Konvent.
4 Der Konvent hat folgende Aufgaben:
a) Er fördert die fachspezifische Arbeit, die Weiterbildung und die Gemeinschaft unter seinen Mitgliedern.
b) Er wählt die beiden Dekane.
5 Die Kantonalkirche kann den Konventen bestimmte Fragen zu Studium und Stellungnahme unterbreiten.
Art. 32 Finanzkommission
1 Die Finanzkommission prüft die Finanzgeschäfte, die Rechnung und das Budget der Kantonalkirche zuhanden der Synode.
Art. 33 Rekurskommission
1 Die Rekurskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Kirche, wovon 2 ordi - niert und wenigstens 1 Juristin oder Jurist sein sollen. Die Synode wählt die Mitglieder, aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurs - kommission, und 3 Ersatzmitglieder. Das Präsidium der Kommission wird mit einer Juristin oder einem Juristen besetzt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer entspricht jener der Synode.
Art. 33a Unvereinbarkeiten
1 Der Synode können nicht angehören:
a) die Mitglieder des Synodalrats;
b) die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
c) die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;
d) die Mitglieder der Rekurskommission.
2 Der Rekurskommission können nicht angehören:
a) die Mitglieder der Synode;
b) die Mitglieder des Synodalrats;
c) die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
d) die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
3 Dem Synodalrat können nicht angehören:
a) die Mitglieder der Synode;
b) die Mitglieder der Kirchgemeinderäte mit Stimmrecht im Kirchgemein - derat;
c) die Kirchenschreiberin oder der Kirchenschreiber und die übrigen Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung;
d) die Mitglieder der Rekurskommission;
e) die Mitglieder der Finanzkommission;
f) die kantonalkirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;
g) die Dekaninnen und Dekane;
h) Mitglieder von politischen Exekutiven auf kantonaler oder eidgenössi - scher Ebene;
i) Verwandte in direkter Linie;
j) Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
k) Verschwägerte ersten Grades: Schwiegereltern und Schwiegersohn oder -tochter;
l) voll- und halbbürtige Geschwister.
4 Das Büro der Synode entscheidet über die Unvereinbarkeit von Mandaten und Tätigkeiten der in den Synodalrat zu wählenden oder gewählten Perso - nen.
5 Nimmt ein Mitglied des Synodalrats ein als unvereinbar erklärtes Amt an, so scheidet es aus dem Synodalrat aus.
4.2.2 Finanzen
Art. 34 Finanzhaushalt
1 Die finanziellen Bedürfnisse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg werden gedeckt durch Beiträge der Kirchgemeinden an die Synodalkasse und eventuell durch zusätzliche Beiträge und Gaben. Die Bei - träge richten sich nach dem von der Synode beschlossenen Beitragssatz, der sich auf die einfache Kantonssteuer bezieht.
2 Jede Kirchgemeinde bezahlt der Synodalkasse den Beitrag, der sich in An - wendung des Satzes, der in Absatz 1 definiert ist, nach der Summe der von natürlichen und juristischen Personen in der betreffenden Kirchgemeinde ent - richteten einfachen Kantonssteuern berechnet.
Art. 35 Finanzausgleich
1 Die Kirchgemeinden mit ihrer unterschiedlichen Finanzkraft sind auch ma - teriell füreinander verantwortlich. Die Synode sorgt für einen angemessen Ausgleich der Lasten.
2 Zur Abschwächung der finanziellen Ungleichheiten unter den Kirchgemein - den richtet die Synode auf der Grundlage des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat an Kirchgemeinden mit geringerer Fi - nanzkraft auf Gesuch hin Beiträge aus. Sie führt für diesen Zweck eine Aus - gleichskasse.
3 Der Synodalrat verwaltet diese Ausgleichskasse. Er legt der Synode Budget, Jahresbericht und Rechnung zur Genehmigung vor.
4 Die Ausgleichskasse wird durch Beiträge der Synodalkasse und eventuell durch weitere Beiträge und Gaben gespiesen.
Art. 36 Verwendung der verfügbaren Mittel
1 Die Beiträge der Ausgleichskasse sind bestimmt für Personal- oder Baukos - ten sowie ausserordentliche Aufwendungen in Kirchgemeinden mit geringer Finanzkraft, die ihre Aufgaben gemäss der kirchlichen Gesetzgebung und den Beschlüssen der Synode trotz sparsamer Haushaltführung und einem langfris - tig über dem Durchschnitt liegenden Steuerfuss nicht aus eigener Kraft erfül - len können.
Art. 37 Voraussetzungen
1 Die gesuchstellende Kirchgemeinde hat nachzuweisen, dass der Kirchen - steuerfuss auf dem Einkommen während der letzten 3 Jahre um mindestens
10 Prozent höher lag als das arithmetische Mittel der Einkommenssteuersätze aller freiburgischen reformierten Kirchgemeinden bei vergleichbaren Kosten. In Härtefällen kann die Synode Ausnahmen bewilligen.
2 Die Synode kann die Beitragsgewährung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 38 Rückerstattung
1 Stellt eine Kirchgemeinde beim Rechnungsabschluss fest, dass sie Beiträge aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teilweise ausschöpfen musste, hat sie den nicht benötigten Betrag im gleichen Jahr an die Ausgleichskasse zurück - zuerstatten.
4.2.3 Beschwerden
Art. 39 Kompetenz des Synodalrats
1 Der Synodalrat entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Kirch - gemeinderates, der Kirchgemeindeversammlung oder des Büros der Kirchge - meindeversammlung.
Art. 40 Rekurskommission
1 Beschwerden gegen Entscheide des Synodalrats, des Büros der Synode oder des Konvents können an die Rekurskommission weitergezogen werden. Sie entscheidet endgültig.
2 Das Beschwerderecht in Steuerfragen gemäss dem Gesetz über die Bezie - hungen zwischen den Kirchen und dem Staat bleibt vorbehalten.
3 Die Rekurskommission übernimmt Schlichtungsaufgaben, die ihr von der Synode oder vom Synodalrat übertragen werden.
4.3 ...
Art. 41 ...
5 Im Dienst der Kirche
Art. 42 Freiwillige Mitarbeit
1 Alle Mitglieder der Kirche stehen gemeinsam im Dienst von Jesus Christus.
2 Sie tragen das Leben der Kirche entsprechend ihren Möglichkeiten, ihren Gaben und ihrer Ausbildung mit.
3 Die Kirche fördert und anerkennt freiwillige Mitarbeit. Sie bietet entspre - chende Bildungsmöglichkeiten an.
Art. 43 Besondere Aufträge
1 Die Kirche beauftragt einzelne Personen für besondere Aufgaben:
a) in der Verkündigung, vor allem in Katechese und Gottesdienst;
b) in der Diakonie, vor allem in sozialen Diensten und in der Seelsorge;
c) im Gemeindeaufbau, vor allem in der Erwachsenenbildung;
d) in Leitung und Verwaltung, vor allem in Behörden und Administration;
e) in der Mitarbeit im Gottesdienst, vor allem in Kirchenmusik und Sigris - tendienst.
2 Voraussetzung für diese Dienste sind die innere Bereitschaft, eine gründli - che, den Aufgaben entsprechende Ausbildung und in der Regel die Kirchen - mitgliedschaft.
3 Die Kirche anerkennt und entschädigt diese Beauftragten.
Art. 44 Ordination und Aufnahme in den Kirchendienst
1 Die Kirche kann jene Amtsträgerinnen und Amtsträger ordinieren, deren Berufung durch eine abgeschlossene und von den Mitgliedkirchen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes anerkannte Ausbildung be - stätigt worden ist.
2 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg kann Amtsträge - rinnen und Amtsträger in ihren Dienst aufnehmen, die in einer Schwesterkir - che ordiniert worden sind.
3 Im Einklang mit den anderen evangelischen Kirchen ordiniert die Evange - lisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg zum Pfarramt – verbi divini minister – und zum Diakonat.
Art. 45 Schutz und Aufsicht
1 Alle gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger stehen unter dem Schutz und der Aufsicht des Synodalrates.
Art. 46 Aus- und Weiterbildung
1 Kirchgemeinden und Kantonalkirche fördern die Aus- und Weiterbildung für kirchliche Ämter und Dienste.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47 Übergangsbestimmungen
1 Organe der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche und die Ordinations - kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kirchenverfassung im Amt sind, üben ihre Funktion bis zum Ende ihrer Legislaturperioden aus. Die Amtsdauer der bis zur Inkraftsetzung der revidierten Kirchenverfassung und Kirchenordnung gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger endet nach altem Recht.
2 Die Unvereinbarkeiten gelten für alle Wahlen ab Inkrafttreten der revidier - ten Kirchenverfassung und Kirchenordnung.
3 Bis zur Inkraftsetzung der revidierten Kirchenordnung wenden die Organe der Kirche und die Ordinationskommission für alle Fragen, die nicht in dieser Kirchenverfassung geregelt sind, das bisherige Recht an.
4 In Zweifelsfällen erlässt der Synodalrat die notwendigen Bestimmungen.
Art. 48 ...
Art. 49 Revision
1 Die Synode kann die vorliegende Verfassung mit 2/3-Mehrheit der Stim - menden ganz oder teilweise revidieren. Totalrevisionen unterliegen der kirch - lichen Volksabstimmung, Teilrevisionen dem fakultativen Referendum.
Art. 50 Inkrafttreten 1 )
1 Im Falle einer Teilrevision setzt der Synodalrat die revidierte Verfassung in Kraft, nachdem sie von der Synode mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden be - schlossen, vom Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigt und im Falle eines Referendums in der kirchlichen Volksabstimmung von der einfachen Mehr - heit der Stimmenden angenommen wurde.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998 (ABl 1998/6).
2 Im Falle einer Totalrevision setzt der Synodalrat die revidierte Verfassung in Kraft, nachdem sie von der Synode mit 2/3-Mehrheit der Stimmenden be - schlossen, vom Staatsrat des Kantons Freiburg genehmigt und in der kirchli - chen Volksabstimmung von der einfachen Mehrheit der Stimmenden ange - nommen wurde. Genehmigung Diese Verfassung ist am 09.09.1997 vom Staatsrat genehmigt worden. Die Änderungen vom 08.06.1998, 31.05.1999 und 06.11.2000 sind am
08.01.2001 vom Staatsrat genehmigt worden. Die Teilrevision vom 06.06.2011 ist am 16.11.2011 vom Staatsrat genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.1997 Erlass Grunderlass 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 343 / d 349
08.06.1998 Art. 6 geändert 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 8 / d 8
31.05.1999 Art. 6 geändert 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 8 / d 8
06.11.2000 Art. 6 geändert 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 10 / d 10
06.06.2011 Art. 2 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 3 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 4 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 5 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 6 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 8 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 9 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 10 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 12 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 13 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 14 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 15 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 16 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 19 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 20 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 22 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 23 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 25 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 26 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 26a eingefügt 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 28 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 30 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 31 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 33 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 33a eingefügt 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 34 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 35 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 36 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 37 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 40 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Abschnitt 4.3 aufgehoben 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 41 aufgehoben 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 43 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 44 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 45 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 47 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 48 aufgehoben 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 49 geändert 16.11.2011 2011_123
06.06.2011 Art. 50 geändert 16.11.2011 2011_123
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.05.1997 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 343 / d 349
Art. 2 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 3 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 4 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 5 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 6 geändert 08.06.1998 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 8 / d 8
Art. 6 geändert 31.05.1999 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 8 / d 8
Art. 6 geändert 06.11.2000 08.01.2001 BL/AGS 2001 f 10 / d 10
Art. 6 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 8 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 9 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 10 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 12 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 13 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 14 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 15 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 16 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 19 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 20 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 22 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 23 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 25 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 26 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 26a eingefügt 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 28 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 30 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 31 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 33 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 33a eingefügt 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 34 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 35 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 36 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 37 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 40 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Abschnitt 4.3 aufgehoben 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 41 aufgehoben 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 43 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 44 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 45 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 47 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 48 aufgehoben 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 49 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
Art. 50 geändert 06.06.2011 16.11.2011 2011_123
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