Verordnung über die Erhebung von Parkplatzgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals Baden
Verordnung über die Erhebung von Parkplatzgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals Baden (P arkplatzverordnung KSB) Vom 11. April 2001 (Stand 28. Mai 2001) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 1 Abs. 2 lit. e und 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 1 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebührener hebung für die Benützung der öffentlich zugänglichen Parkplätze auf dem Ar eal des Kantonsspitals Baden.
§ 2 Gebührenfreie Parkplätze
1 Nicht gebührenpflichtig ist das Parkieren durch: a) Notfallpatientinnen und -patienten; b) Diensttuende des Freiwilligenfahrdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes; c) Blutspendende; d) Gehbehinderte Personen mit Ausweis; e) Lieferanten und externe Dienstanbietende.
§ 3 Gebühren
1 Parkplatzgebühren werden täglich zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr erhoben.
2 Sie betragen: a) bis 2 Stunden: Fr. 1.00 b) über 2 bis 3 Stunden: Fr. 3.00 c) über 3 bis 4 Stunden: Fr. 5.00
1) SAR 661.110
d) ab der 5. Stunde: Fr. 2.50 pro angebr ochene weitere Stunde, höchstens jedoch insgesamt Fr. 25.– pro Tag.
§ 4 Verletzung der Gebührenpflicht
1 Wer trotz Gebührenpflicht ohne Bezahlung parkiert oder die bezahlte Parkzeit überschreitet, erhält Gelegenheit zur Nachzahlung einer pauschalen Benützungsgebühr von Fr. 30.–.
2 Bei Nichtbezahlung innert 30 Tagen entf ällt sie und es wird das Strafverfahren eingeleitet.
§ 5 Vollzug
1 Das Kantonsspital Baden stellt den Vollzug dieser Verordnung sicher.
§ 6 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird in der Gesetze ssammlung publiziert. Sie tritt 10 Tage nach der Publikation in Kraft. Aarau, 11. April 2001 Regierungsrat Aargau Landammann W ERNLI Staatsschreiber P FIRTER Veröffentlichung: 18. Mai 2001
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