Verordnung über die Erhebung von Parkplatzgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals Baden
                            Verordnung  über die Erhebung von Parkplatzgebühren auf dem Areal  des Kantonsspitals Baden (P  arkplatzverordnung KSB)  Vom 11. April 2001 (Stand 28. Mai 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 1 Abs. 2 lit. e und 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat  zu beziehenden Gebühren  vom 23. November 1977  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1    Diese  Verordnung  regelt  die  Gebührener  hebung  für  die  Benützung  der  öffentlich  zugänglichen Parkplätze auf dem Ar  eal des Kantonsspitals Baden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebührenfreie Parkplätze
                            1   Nicht gebührenpflichtig ist das Parkieren durch:  a)  Notfallpatientinnen und -patienten;  b)       Diensttuende    des    Freiwilligenfahrdienstes    des    Schweizerischen    Roten  Kreuzes;  c)       Blutspendende;  d)       Gehbehinderte       Personen mit Ausweis;  e)  Lieferanten und externe Dienstanbietende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren
                            1   Parkplatzgebühren werden täglich zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie betragen:  a)  bis 2 Stunden: Fr. 1.00  b)  über 2 bis 3 Stunden: Fr. 3.00  c)  über 3 bis 4 Stunden: Fr. 5.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab der 5. Stunde: Fr. 2.50 pro angebr  ochene weitere Stunde, höchstens jedoch  insgesamt Fr. 25.– pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verletzung der Gebührenpflicht
                            1    Wer  trotz  Gebührenpflicht  ohne  Bezahlung  parkiert  oder  die  bezahlte  Parkzeit  überschreitet,      erhält      Gelegenheit      zur      Nachzahlung      einer      pauschalen  Benützungsgebühr von Fr. 30.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Nichtbezahlung  innert  30  Tagen  entf  ällt  sie  und  es  wird  das  Strafverfahren  eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vollzug
                            1   Das Kantonsspital Baden  stellt den Vollzug dieser Verordnung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird in der Gesetze  ssammlung publiziert. Sie tritt 10 Tage nach  der Publikation in Kraft.  Aarau, 11. April 2001  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERNLI  Staatsschreiber  P  FIRTER  Veröffentlichung: 18. Mai 2001