Beschluss des Regierungsrates betreffend die Gebühren für die Benützung der Tierkörpersammelstelle (TKS) des Veterinäramtes des Kantons Basel-Stadt
Tierkörpersammelstelle, Gebühren: RRB Beschluss des Regierungsrates betreffend die Gebühren für die Benützung der Tierkörpersammelstelle (TKS) des Veterinäramtes des Kantons Basel- Stadt Vom 29. April 2008 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 40 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
1 ) , § 11 der Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. De - zember 2011
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1972
3 ) , beschliesst: Für die Entgegennahme von Kadavern, Konfiskaten und Metzgereiabfällen in der Tierkörpersam - melstelle (TKS) des Veterinäramtes des Kantons Basel-Stadt zur Vernichtung wird eine Gebühr von CHF 1.10 pro kg, im Minimum CHF 15 pro Auftrag, erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die sachge - rechte Vernichtung der entgegengenommenen tierischen Abfälle in einer dafür zugelassenen Anstalt.
4 ) Schlussbestimmung Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am 1.
1) SR .
2) SG 361.300 .
3) SG 153.800 .
4) Fassung vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.12.2018)
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