Polizeiliche Vorschriften betreffend Lärmbekämpfung
Lärmbekämpfung: Polizeiliche Vorschriften Polizeiliche Vorschriften betreffend Lärmbekämpfung
1 ) Vom 9. November 1978 (Stand 26. März 2017) Ziff. I Störung der öffentlichen Ruhe
1 Störung der öffentlichen Ruhe durch ungebührlichen Lärm oder groben Unfug hat Bestrafung nach §
31 des Übertretungsstrafgesetzes zur Folge. Ziff. II Störung der nächtlichen Ruhe
1 Ohne polizeiliche Bewilligung und Zustimmung der Nachbarn sind lärmende Beschäftigungen von
10 Uhr nachts bis 7 Uhr morgens gemäss § 33 des UeStG untersagt. Ziff. III Störung an Ruhetagen
1 An Ruhetagen ist jede Beschäftigung untersagt, die Lärm verursacht oder die Sonn- und Festtagsruhe anderweitig beeinträchtigt. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Ahndung nach § 29 des UeStG zur Folge. Ziff. IV
2 ) Lärm bei häuslichen Verrichtungen
1 Bei häuslichen Arbeiten sowie beim Betrieb von Haushaltsmaschinen und anderen mechanischen Ge - räten inner- und ausserhalb des Hauses ist auf die Mitbewohner und Mitbewohnerinnen sowie Nach - barinnen und Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
2 Von 19.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 14.00 Uhr sind sämtliche häusliche Verrichtungen, die störenden Lärm verursachen, verboten.
3 An Sonn- und Feiertagen ist jeglicher Lärm untersagt.
4 Zuwiderhandlungen werden nach § 31 des UeStG bestraft. Ziff. V Störung durch Lautsprecher und ähnliche Apparate
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3 ) Das Benützen von Lautsprecheranlagen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich bewilligungs - pflichtig (§ 32 UeStG), die Zuständigkeit liegt bei der Kantonspolizei. Keine Bewilligung der Kantonspolizei ist erforderlich bei Veranstaltungen, dort erfolgt die Prüfung der Lärmthema - tik durch die zuständige Fachinstanz im Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentli - chen Raumes. Wer trotz behördlicher Mahnung die Nachbarschaft durch Lautsprecher oder ähnliche Appa - rate übermässig belästigt, kann nach § 30 UeStG bestraft werden. Ziff. VI
4 ) Lärm durch Gartenarbeiten und landwirtschaftliche Arbeiten
1 Die Benützung von Rasenmähern, Häckslern, Laubgebläsen, Fräsen, Kreis- und Kettensägen usw. ist ausserhalb der zulässigen Zeiten (Montag bis Samstag, 07 bis 12 Uhr und 14 bis 19 Uhr) untersagt.
2 Maschinen für Gartenarbeiten und landwirtschaftliche Arbeiten sind so zu unterhalten und zu bedie - nen, dass Lärm möglichst vermieden wird.
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1) Die Vorschriften wurden als Verfügung durch das Polizeidepartement (heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement) erlassen. Ziff. IV in der Fassung des Beschlusses des Polizei- und Militärdepartements (heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement) vom 3.
4. 2001 (wirksam seit 20. 4. 2001).
3) Fassung vom 21. März 2017, wirksam seit 26. März 2017 (KB 25.03.2017)
4) Ziff. VI. in der Fassung des Beschlusses des Polizei- und Militärdepartements (heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement) vom
12. 8. 2002 (wirksam seit 22. 8. 2002).
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Lärmbekämpfung: Polizeiliche Vorschriften Ziff. VII Lärm durch Motorfahrzeuge
1 Bei der Benützung von Motorfahrzeugen ist jeder vermeidbare Lärm untersagt.
2 Insbesondere ist das unnötige Laufenlassen des Motors auf hohen Touren oder das Zuschlagen der Wagentüren, vornehmlich nachts, zu unterlassen.
3 Missbräuchliche Verwendung der Warnvorrichtung, vor allem zur Abgabe von Rufzeichen, ist verbo - ten.
4 Fahrzeuge, die infolge mangelhaften Zustandes, namentlich der Schalldämpfungsvorrichtung, über - mässigen Lärm verursachen, werden aus dem Verkehr genommen. Deren Fahrzeuglenker haben über - dies administrative Massnahmen im Sinne von Art. 16 SVG zu gewärtigen.
5 Zuwiderhandlungen werden nach Art. 90 SVG geahndet. Ziff. VIII Lärm von Tieren
1 Wer als Eigentümer oder vorübergehender Halter von Tieren es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit nicht durch Lärm oder auf andere Weise belästigt wird (§ 88 UeStG).
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5) Ziff. VIII: Zu ergänzen ist: «, wird bestraft.» (Kantonales Übertretungsstrafgesetz: Einleitungssatz nach Abschnittstitel II).
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