Rheinhafengesetz (421)
CH - BL

Rheinhafengesetz

Rheinhafengesetz Vom 30. März 1992 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 127a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft in Birsfelden und Muttenz im Rahmen der Entwicklung der Rheinhäfen beider Ba - sel einer optimalen Nutzung zuzuführen.

§ 2 Grundsätze

1 Der Güterumschlag der gewerblichen Schiffahrt in den beiden Rheinhäfen ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen und zu fördern.
2 Die Rheinhäfen sind so zu nutzen, dass die Sicherheit und Schonung der Umwelt gewährleistet sind.
3 Die Rheinhäfen und das Industrieareal im Eigentum des Kantons sind durch die zuständige Direktion zu bewirtschaften.

§ 3 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Gebiet, welches durch die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes als Hafengebiet bezeichnet wird. Vorbehalten blei - ben die Bestimmungen der §§ 14, 26, 27 und 29.
1) SGS 100 , GS 29.276
2) In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323
2 Das Hafengebiet
2.1 Abgrenzung des Hafengebietes

§ 4 Landseite

1 Die Landseite des Hafengebietes umfasst die Rheinhäfen Birsfelden und Mut - tenz.
2 Die Grenzlinie des Rheinhafens Birsfelden verläuft im Süden entlang der Hardstrasse, beginnend beim Stauraum für Lastenzüge; setzt sich auf der Süd - seite der Hafenstrasse fort, führt auf der Ostseite der Hafenstrasse weiter bis zur Dinkelbergstrasse, verläuft weiter auf der Nordseite der Dinkelbergstrasse bis zur Sternenfeldstrasse; verläuft dann weiter entlang der Ostseite der Ster - nenfeldstrasse und endet mit der westlichen Begrenzung der Baurechtsparzel - le 1581 des Grundbuches Birsfelden.
3 Der Rheinhafen Muttenz umfasst die Stammparzellen 2929, 2930 bis und mit bestehendem Auhafentor, 2935, 2937 und 4602.
4 Massgebend für die genaue Gebietsausscheidung der Landseite ist der Si - tuationsplan aus den Grundbüchern der Gemeinden Birsfelden und Muttenz im Massstab 1:13 500 vom 11.6.1991 im Anhang.

§ 5 Wasserseite

1 Die Wasserseite des Hafengebietes erstreckt sich linksrheinisch von Rheinki - lometer (R-km) 159.15 bis R-km 162.89 und ist wie folgt gegliedert:
a. Von R-km 159.15 bis R-km 159.40 in einer Breite von 40 m ab Ufer in Schiffsliegeplätze zur besonderen Verfügung;
b. von R-km 159.15 bis R-km 159.35 in einer Breite von 40 m ab Ufer bis 60 m ab Ufer in den Schiffsbelüftungsplatz;
c. von R-km 159.40 bis R-km 160.83 in die Umschlagsplätze Auhafen, in ei - ner Breite von 50 m ab Ufer;
d. von R-km 160.83 bis R-km 161.33 in die ordentlichen Schiffsliegeplätze, in einer Breite von 50 m ab Ufer;
e. von R-km 161.33 bis R-km 162.89 in die Umschlagsplätze des Birsfelder - hafens, und zwar von R-km 161.33 bis R-km 162.80 in einer Breite von
50 m ab Ufer und von R-km 162.80 bis 162.89 in einer Breite von 12 m ab Ufer.
2 Bei den Umschlagsinseln verläuft diese Grenzlinie von 10 m bergwärts der Umschlagsinsel bis 10 m talwärts der Umschlagsinsel in einer Breite von 12 m ausserhalb des wasserseitig äussersten Punktes der Umschlagsinsel. Als berg- und talwärtige Endpunkte der Umschlagsinsel zählen die obersten und untersten Punkte der Hilfsanlagen (z.B. Dalben) einer jeden Insel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323
2.2 Nutzung des Hafengebietes

§ 6 Spezialzone Hafengebiet

1 Das Hafengebiet bildet eine Spezialzone.
2 In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Installationen zulässig, die der in - dustriellen und gewerblichen Nutzung, der gewerblichen Schiffahrt, dem Güter - umschlag sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen dienen. Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortge - bundenes Personal und deren Familien.
3 Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise zugelassen werden.

§ 7 Kantonaler Nutzungsplan *

1 Der Landrat scheidet das vom Gesetz festgelegte Hafengebiet mit den beste - henden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in ei - nem kantonalen Nutzungsplan aus. *
2 Der kantonale Nutzungsplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes. *
3 Bei Änderungen und Ergänzungen der öffentlichen Erschliessungsstrassen und der Hafenbahnanlagen sind die Interessen der Rheinhäfen und der Standortgemeinden zu berücksichtigen.

§ 8 Erschliessungsnetzpläne

1 Die Standortgemeinden beschliessen die Erschliessungsnetzpläne für Trink - wasser und Abwasser, soweit sie Eigentümerinnen der betreffenden Netze sind.
2 Die zuständige Direktion ist vor Erlass der Pläne und Vorschriften anzuhören. Auf die Bedürfnisse der Rheinhäfen ist Rücksicht zu nehmen.
3 Die Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser bedürfen der Ge - nehmigung der zuständigen Direktion.

§ 9 Erstellung der Erschliessungsanlagen

1 Die Anlagen der öffentlichen Erschliessung für Strassen, Wasser, Abwasser und dergleichen werden von den Eigentümern und Eigentümerinnen der beste - henden Netze nach den genehmigten Projekten gebaut.
2 Löschwasserkanäle, Löschwasserauffangbecken, Pumpenanlagen und ande - re Feuerschutzvorkehrungen sind von den Inhabern und Inhaberinnen feuer- und explosionsgefährlicher Betriebe und Anlagen gemäss den Auflagen der Feuerpolizeibehörden auf eigene Kosten zu erstellen.
3 Der Kanton kann an die Erstellung der Erschliessungsanlagen Investitionsbei - träge gewähren. Die Höhe allfälliger Beiträge ist im Verhältnis des Interesses des Kantons zu den Interessen der Pflichtigen zu bemessen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323

§ 10 Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen

1 Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen im Hafengebiet sind Aufga - be der jeweiligen Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen.

§ 11 Gebühren

1 Der Kanton erhebt Gebühren für die Deckung der Kosten von Betrieb und Un - terhalt seiner Erschliessungsanlagen in Berücksichtigung des Verursacherprin - zips.

§ 12 * Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren

1 Der Kanton ist befugt, von Grundeigentümern, Grundeigentümerinnen, Bau - rechtsnehmern und Baurechtsnehmerinnen Erschliessungsbeiträge und An - schlussgebühren für die Erstellung und die Erneuerung seiner Erschliessungs - anlagen zu erheben. Für diese Abgaben besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 94 des Gesetzes vom
19. Juni 1950
3 ) über die Enteignung.
2 Die Abgaben gemäss Absatz 1 werden aufgrund der Erstellungs- oder Er - neuerungskosten der Erschliessungsanlagen und der durch sie erschlossenen Flächen erhoben. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben. Die zustän - dige Direktion erlässt die jeweiligen Verfügungen.
3 Die Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen über die Erschliessungs - abgaben des Gesetzes vom 19. Juni 1950
4 ) über die Enteignung.

§ 13 Investitionsbeiträge an Dritte

1 Der Kanton kann an die Neuerstellung, die Erneuerung oder Sanierung von Hafen- und Schiffahrtsanlagen Beiträge an Dritte gewähren.

§ 14 Unterhalts- und Betriebsbeiträge an Dritte

1 Der Kanton kann an den Unterhalt und Betrieb von Schiffahrts- und Erschlies - sungsanlagen Dritter Beiträge gewähren. Sie können für Anlagen ausserhalb des Hafengebietes gewährt werden, sofern diese Anlagen dem Betrieb der Rheinhäfen oder der gewerblichen Schiffahrt dienen.
3) SGS 410 , GS 29.169
4) SGS 410 , GS 29.169 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323
2.3 Bewilligungswesen

§ 15 Hafen- und Landungsanlagen

1 Der Regierungsrat erteilt die vom Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen innerhalb und ausserhalb des Hafengebietes (Art. 8 Absatz 1 des Bundesge - setzes vom 3. Oktober 1975
5 ) über die Binnenschiffahrt).
2 Er kann diese Aufgabe mittels Vereinbarung den zuständigen Stellen anderer Kantone übertragen.

§ 16 Versorgungsleitungen

1 Das Verlegen von Energietransportleitungen (Elektrizität, Gas, Fernwärme), von Fernmelde-, Datenübertragungsleitungen und dergleichen auf den Parzel - len im Eigentum des Kantons bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direkti - on. *
2 Der Kanton ist berechtigt, für die Benutzung seines öffentlichen Areals Kon - zessionen zu gewähren und Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den entsprechenden Gebühren für Kantonsstrassen.
3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen.
3 Betrieb der Rheinhäfen
3.1 Aufgaben und Befugnisse

§ 17 Zusammenarbeit und Wahrung der Parität mit den Rheinhäfen

Basel-Stadt
1 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft sind nach den Grundsätzen einer grösstmöglichen Parität mit den Rheinhäfen Basel-Stadt zu betreiben.
2 Massnahmen, welche direkt oder indirekt eine Konkurrenzierung der basel - städtischen Häfen bezwecken, sind untersagt. Bestrebungen, neue Unterneh - mungen anzusiedeln, gelten nicht als Konkurrenzierung.
3 Die zuständigen Behörden konsultieren die Rheinanliegerkantone im Ein - zugsgebiet der Rheinschiffahrt in allen wichtigen, gemeinsame Interessen be - rührenden Fragen der Rheinschiffahrt, um gegenüber Behörden und Verwal - tungen des Bundes und des Auslandes sowie gegenüber wirtschaftlichen Ver - bänden des In- und Auslandes nach Möglichkeit gleiche Stellungnahmen zu bewirken.
4 Die Hafenordnung ist in gegenseitiger Absprache zu erlassen.
5 Die Propaganda für die «Rheinhäfen beider Basel» ist zu koordinieren.
5) SR 747.201 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323
6 Die Hafenabgaben und Baurechtszinse sind zu koordinieren.

§ 18 Bewirtschaftung der Rheinhäfen

1 Die Rheinhäfen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und mit eige - ner Rechnung zu führen. Der Kanton stellt der gewerblichen Schiffahrt Hafen - anlagen mit den zugehörigen Diensten der Hafenverwaltung zur Verfügung.
2 Der Kanton überlässt Unternehmungen der gewerblichen Schiffahrt, Um - schlagsfirmen sowie andern geeigneten Gewerbe- und Industriebetrieben Grundstücke im Baurecht.

§ 19 Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden

1 Der Kanton gewährt den Standortgemeinden das Mitspracherecht über Be - lange von gemeinsamem Interesse. Er nimmt beim Betrieb der Rheinhäfen Rücksicht auf ihre Bedürfnisse.

§ 20 Hafen- und Schiffahrtspolizei

1 Die Aufgaben der Schiffahrts- und Hafenpolizei obliegen der Hafenverwaltung unter Vorbehalt von Absatz 2. Sie vollzieht die Vorschriften der Hafenordnung soweit in interkantonalen Vereinbarungen oder in diesem Gesetz nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2 Aufgaben der Schiffahrts- oder der Hafenpolizei können den zuständigen Stellen anderer Kantone übertragen werden. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
3.2 Baurechtsverträge

§ 21 Zweckbindung

1 Der Kanton gibt Baurechtsparzellen zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken ab. Nachträgliche Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion.
2 Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben die vorgesehenen Bauten und Anlagen fristgemäss zu erstellen. Baurechtsparzellen, Bauten und Anlagen sind in sauberem und betriebsfähigem Zustand zu halten.

§ 22 Belastungsgrenze, Amortisationspflicht

1 Die Verpfändung der Baurechtsparzelle über den Betrag, der 2/3 der Erstel - lungskosten der errichteten Anlagen übersteigt, bedarf der Zustimmung der zu - ständigen Direktion.
2 Die Grundpfandlasten sind vom Bauberechtigten jährlich im Umfang der Abschreibungssätze zu amortisieren. Die Abschreibungssätze sind im Rahmen von Art. 665 OR festzulegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323

§ 23 Baurechtszins

1 Der Baurechtszins soll jenen für vergleichbares Industrieareal nicht über - schreiten.
2 Bei der Festsetzung der Baurechtszinse sind Lage im Hafengebiet, Nutzungs - zweck, Erschliessungsqualität, Baugrundverhältnisse, Investitionsvolumen, Ge - fahren des Umschlagsgutes und Umschlagsmenge angemessen zu berück - sichtigen. Unternehmungen mit hohen Hafenabgaben können Zinsreduktionen gewährt werden.
3 Versteigerung und Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende sind im Rahmen des gesetzlichen Zweckes und der Wahrung des öffentlichen Interesses zulässig.

§ 24 Versicherungspflicht

1 Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben ihre Anlagen best - möglich gegen Feuer, Elementarschäden, Haftpflichtrisiken und die öffentlich- rechtliche Haftung aus der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung zu versichern.

§ 25 Heimfall

1 Der Heimfall infolge Zeitablaufs und der vorzeitige Heimfall sind im Rahmen der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vertraglich zu vereinbaren.
3.3 Hafenabgaben

§ 26 Gegenstand der Abgabe

1 Der Kanton erhebt eine Hafenabgabe.
2 Die Hafenabgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abge - führt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und von dort wieder abgeführt werden.
3 Die Abgabe wird durch die zuständige Direktion einmal erhoben, entweder bei der Warenzufuhr oder bei der Warenabfuhr.
4 Die zuständige Direktion kann Waren von der Hafenabgabe ganz oder teil - weise befreien, sofern die vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden muss.

§ 27 * Besonderheit im Bahnverkehr

1 Die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen und transportierten Güter werden entsprechend dem Betriebsvertrag mit dem Bund erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323

§ 28 Abgabepflichtige

1 Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe oder ande - re Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen.

§ 29 Gebühren für Infrastrukturbenutzung

1 Von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, wird eine Ge - bühr erhoben, sofern anderweitig keine Hafenabgabe geschuldet ist.
2 Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif.

§ 30 Erlass der Tarifordnung

1 Der Regierungsrat erlässt die Tarifordnung. Die im Hafengebiet abgabepflich - tigen Unternehmungen sind anzuhören.

§ 31 Grundsätze der Tarifgestaltung

1 Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschrei - bungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risi - ken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen beträgt 1.65 Fr. bis 2.50 Fr. pro Tonne. Dieser kann vom Regierungsrat alle
2 Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise ange - passt werden. Der Regierungsrat kann bei Gütern mit geringem Anlieferungs - wert den Tarifrahmen unterschreiten.
2 Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale ver - einbart werden.
3 Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben im Interesse der Schiffahrt nach den Rheinhäfen beider Basel und unter Wahrung der Parität vorüberge - hend ermässigt werden.
4 Mehrkosten der Schiffahrt von Basel nach den basellandschaftlichen Rhein - häfen können teilweise vergütet werden. Zum Ausgleich dieser Mehrkosten kann ein prozentualer Zuschlag auf der Hafenabgabe von maximal 25% erho - ben werden. Der Regierungsrat bestimmt den Prozentsatz im Rahmen der Ta - rifordnung.
3.4 Hafenordnung

§ 32 Inhalt, Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Standortgemeinden eine Ha - fenordnung.
2 Die Hafenordnung regelt die allgemeine polizeiliche Ordnung innerhalb des Hafengebietes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323

§ 33 Verkehrsbeschränkungen

1 Die Sicherheitsdirektion in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirekti - on sind zuständig für den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz
6 )
. Die Hafenverwal - tung und die Standortgemeinden sind anzuhören. Auf ihre Interessen ist ge - bührend Rücksicht zu nehmen. *

§ 34 Parkieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen

1 Lastwagen und Anhänger dürfen auf öffentlichen Strassen und Plätzen nur parkieren, sofern sie das Hafengebiet zwecks Güterumschlag befahren.
2 Die Sicherheitsdirektion kann nach Anhören der Hafenverwaltung und des Gemeinderates der Standortgemeinden Parkierungsvorschriften erlassen. *

§ 35 Betriebsfremde Veranstaltungen

1 Veranstaltungen, die mit Zweck und Betrieb der Häfen oder der niedergelas - senen Unternehmungen in keinem Zusammenhang stehen, wie Festlichkeiten oder Sportveranstaltungen und dergleichen, sind bewilligungspflichtig.
2 Die Hafenverwaltung kann in Absprache mit den Standortgemeinden Bewilli - gungen erteilen, sofern Sicherheit und Betrieb der Häfen und übrigen Unter - nehmungen nicht beeinträchtigt werden.

§ 36 Entsorgung der Schiffsabfälle

1 Die Hafenverwaltung sorgt für das Sammeln, Verwerten und Beseitigen der Siedlungs- und Sonderabfälle aus Schiffshaushalten.
2 Die Hafenverwaltung überbindet die Entsorgungskosten den Umschlagsfir - men im Verhältnis zum Gewicht der umgeschlagenen Gütermengen.

§ 37 Verkauf von Waren

1 Wer von Versorgungsbooten aus Betriebsmittel, Lebens- und Genussmittel an Schiffsleute verkaufen will, braucht eine Bewilligung der Hafenverwaltung. Sie kann aus polizeilichen Gründen verweigert werden.

§ 38 Haftung für Schäden

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von öffentlichen Hafenanlagen oder andern öffentlichen Anlagen sind befugt, Beschädigungen ihrer Anlagen auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beheben zu lassen.
6) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323

§ 39 Sicherheitsleistung

1 Die geschädigten Eigentümer und Eigentümerinnen einer Anlage können vom Verursacher oder der Verursacherin der Beschädigung Sicherheit verlan - gen, sofern dieser oder diese den Sitz im Ausland hat.
2 Die Hafenverwaltung kann vom Verursacher oder von der Verursacherin ei - ner Gewässer- oder Umweltverschmutzung Sicherheit verlangen für die Kosten von Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung so - wie zu deren Feststellung und Behebung nötig sind, sofern der Verursacher oder die Verursacherin den Sitz im Ausland hat.

§ 40 Strafbestimmungen

1 Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Hafenpo - lizeiorgane zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Hafenordnung bezeichnet diejenigen Übertretungen, die mit einer kanto - nalen Ordnungsbusse bis zu 200 Fr. belegt werden können.
3 Der Regierungsrat kann den Organen der Hafenpolizei das Ordnungsbussen - verfahren im Strassenverkehr übertragen.
3.5 Sicherheit

§ 41 Sicherheitskonzept

1 Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Standortgemeinden für das Hafengebiet ein Sicherheitskonzept, das laufend den neuen Anforderun - gen anzupassen ist. Das Sicherheitskonzept bezweckt den Schutz der Perso - nen, Sachen und der Umwelt im Hafengebiet und in der angrenzenden Umge - bung.

§ 42 Brand- und Betriebsschutzorganisation

1 Die im Hafengebiet angesiedelten Unternehmungen und Betriebe sind ver - pflichtet, eine Brand- und Betriebsschutzorganisation zu bilden oder einer sol - chen beizutreten.
2 Der Regierungsrat kann Unternehmungen und Betriebe von der Beitrittspflicht befreien, wenn die Unternehmung oder der Betrieb keine gefährlichen Güter produziert, umschlägt oder lagert, nicht mit gefährlicher Materie arbeitet und in einem risikoarmen Gebiet liegt.
3 Die Kosten der Brand- und Betriebsschutzorganisation gehen zu Lasten der Pflichtigen und sind nach dem Verursacherprinzip zu belasten.
4 Die Vereinbarungen und Reglemente sind vom Regierungsrat zu genehmi - gen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323

§ 43 Sicherheitsvorkehrungen

1 Je nach Bedarf ist das Hafengebiet durch bauliche Massnahmen und techni - sche Vorrichtungen abzugrenzen und zu sichern.
2 Die Eigentümer, Eigentümerinnen, Mieter, Mieterinnen, Pächter und Pächte - rinnen von Grundstücken (inkl. Baurechtsparzellen) sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Mauern, Tore, Beleuch - tungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollanlagen und dergleichen zu dulden.
3 Auf die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen, soweit dies das Sicherheitskonzept zulässt.

§ 44 Sicherheitsmassnahmen

1 Kontrollgänge durch Beauftragte des Kantons auf Privatareal sind zu dulden.
2 Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafengebiet kann der Regierungsrat je nach Bedrohungslage geeignete Massnahmen wie Personenkontrolle oder Zutrittsbeschränkungen verfügen.

§ 45 Kostentragung, Verursacherprinzip

1 Der Regierungsrat kann Inhaber oder Inhaberinnen stark gefährdeter Anlagen verpflichten, im Rahmen ihres Risikopotentials Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Beleuchtungs- und Überwachungsanlagen oder Sicherheitsmassnah - men wie das Ausstellen von Personalausweisen oder die Installation von Zu - trittsbeschränkungen auf eigene Kosten durchzuführen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46 Übertragung von Vollzugsaufgaben

1 Der Regierungsrat kann der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung im Hafengebiet Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und Gewässer - schutzes übertragen.
2 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung kann mit Zustimmung des Regierungsrates der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung Vollzugsaufgaben im Bereich des Brandschutzes übertragen.

§ 47 Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB

1 Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
7 ) betreffend die Einführung des Schweize -
8 )
7) GS 18.592, SGS 241
8) GS 31.334 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323

§ 48 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 26. Oktober 1936
9 ) betreffend Errichtung von Hafen-, Ge - leise- und Strassenanlagen auf dem «Sternenfeld» Birsfelden und der «Au» Muttenz wird aufgehoben.

§ 49 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
10 )
.
9) GS 18.191, SGS 421
10) Vom Regierungsrat am 17. August 1993 rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.03.1992 01.08.1993 Erlass Erstfassung GS 31.323
08.01.1998 01.01.1999 § 7 Titel geändert GS 33.338
08.01.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 1 geändert GS 33.338
08.01.1998 01.01.1999 § 7 Abs. 2 geändert GS 33.338
31.10.2002 07.01.2003 § 16 Abs. 1 geändert GS 34.791
31.10.2002 07.01.2003 § 27 totalrevidiert GS 34.791
21.04.2005 01.01.2007 § 40 Abs. 1 geändert GS 35.1085
24.01.2008 01.05.2008 § 12 totalrevidiert GS 36.579
13.02.2014 01.01.2015 § 33 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.03.1992 01.08.1993 Erstfassung GS 31.323

§ 7 08.01.1998 01.01.1999 Titel geändert GS 33.338

§ 7 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338

§ 7 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338

§ 12 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579

§ 16 Abs. 1 31.10.2002 07.01.2003 geändert GS 34.791

§ 27 31.10.2002 07.01.2003 totalrevidiert GS 34.791

§ 33 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 34 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067

§ 40 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1085

Anhang 2 13.02.2014 01.01.2015 Inhalt geändert GS 2014.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.323
SGS - Nr . 421 GS- Nr . 31. 323 Er l assdat um 30. Mär z 199 2 ( Landr at spr ot okol l ni cht el ekt r oni sch) I n Kr aft sei t 1. August 199 3 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
13. 02. 2014 20 14 . 06 7 01 . 01 . 20 15 LR V 2013- 198
24. 01. 2008 36 . 57 9 01 . 05 . 20 08 LR V 2007- 129
21. 04. 2005 35 . 10 85 01 . 01 . 20 07 LR V 2004- 236
31. 10. 2002 34 . 79 1 07 . 01 . 20 03 LR V 2002- 114
08. 01. 1998 33 . 33 8 01 . 01 . 19 99 LR V 1993- 308
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