Verordnung des Obergerichts zum Kindes- und Erwachsenenschutz
Verordnung des Obergerichts zum Kindes- und Erwachsenenschutz (Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung, KESV) vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2021)
1. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
§ 1 Pensum der Behörden
1 Der gesamte Beschäftigungsgrad der Präsidien und Mitglieder der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde beträgt:
1. * für den Bezirk Arbon 440 %;
2. * für den Bezirk Frauenfeld 540 %;
3. * für den Bezirk Kreuzlingen 370 %;
4. * für den Bezirk Münchwilen 350 %;
5. * für den Bezirk Weinfelden 410 %.
§ 2 Pensum der Fachsekretariate
1 Der gesamte Beschäftigungsgrad der Fachsekretariate der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde beträgt:
1. * für den Bezirk Arbon 600 %;
2. * für den Bezirk Frauenfeld 690 %;
3. * für den Bezirk Kreuzlingen 490 %;
4. * für den Bezirk Münchwilen 480 %;
5. * für den Bezirk Weinfelden 740 %.
§ 3 Stellvertretung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld ist in der Regel Stellver - tretung für die Behörde Münchwilen, die Behörde Münchwilen für die Behörde Weinfelden, die Behörde Weinfelden für die Behörde Arbon, die Behörde Arbon für die Behörde Kreuzlingen und die Behörde Kreuzlingen für die Behörde Frauenfeld.
2 Ist Gefahr in Verzug, kann jede der in Abs. 1 erwähnten Behörden stellvertretend eingreifen. Die zuständige Behörde ist von der stellvertretend eingreifenden Behörde über die getroffenen Massnahmen unverzüglich zu informieren.
3 Das Obergericht kann nach vorgängiger Anhörung zum Ausgleich der Geschäfts - last eine Behörde mit der Übernahme von Fällen einer anderen Behörde beauftragen.
§ 4 Amtsübergabe im Präsidium der Behörde
1 Bei der Amtsübergabe hat die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Nachfolgerin oder dem Nachfolger sämtliche Bücher, Register und Kontrollen sowie Akten, Kassen und alle elektroni - schen Daten zu übergeben.
2 Das von den beteiligten Amtspersonen unterzeichnete Protokoll der Amtsübergabe ist dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Obergerichtspräsidium einzureichen.
§ 5 Einführung in das Amt
1 Mitarbeitende der Fachsekretariate sowie neu gewählte Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden werden von deren Präsidium in ihr Amt eingeführt. *
2 Die Einführung neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten der Behörde erfolgt gemäss den Anordnungen des Obergerichtspräsidiums.
3 Das für die Einführung zuständige Präsidium bestimmt insbesondere, welche Kurse zu absolvieren sind.
§ 6 Weiterbildung und Supervision
1 Präsidium, Mitglieder und Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörden haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen.
2 Das Präsidium der Behörde ordnet in seinem Zuständigkeitsbereich obligatorische Weiterbildung an und bewilligt freiwillige Weiterbildung und Supervision. Bei ei - nem Ausfall von mehr als acht Arbeitstagen oder bei Kosten von über Fr. 3'000 pro Person und Jahr ist vorgängig eine Bewilligung des Obergerichtspräsidiums einzu - holen.
§ 7 Überprüfungen
1 Das Obergerichtspräsidium prüft jährlich die Amtsführung der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörden mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem Obergericht Bericht.
§ 8 Jahreskonferenz
1 Das Obergerichtspräsidium führt jedes Jahr mit den Präsidien der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörden ein Treffen zur Behandlung aktueller Fragen durch. Da - bei können zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung Richtlinien erlassen wer - den; diese bedürfen der Genehmigung durch das Obergericht.
§ 9 Jahresbericht und Statistik
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstatten zuhanden des Obergerichts zu Beginn des Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Grund - sätzlich sind die statistischen Vorgaben der Konferenz für Kindes- und Er - wachsenenschutz (KOKES) massgebend. Das Obergerichtspräsidium kann nach Ab - sprache mit der oder dem Informatikbeauftragten des Obergerichts weitere Vorga - ben festlegen. *
2 Die Behörden liefern ausserdem der KOKES die von dieser verlangten statistischen Angaben. *
3 Statistische Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln.
§ 10 Konstituierung und Geschäftsordnung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt das Vizepräsidium.
2 Soweit nicht ein Mitglied Protokoll führt, bezeichnet die Behörde aus dem Fachse - kretariat ein Aktuariat; alsdann hat die Aktuarin oder der Aktuar in den Sitzungen beratende Stimme.
3 Die Behörde regelt in ihrer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung zwischen Präsidium, Vizepräsidium und Mitgliedern der Behörde sowie die interne Organisa - tion, namentlich die Aufgabenbereiche des Fachsekretariats, die Vertretungsbefug - nisse und die Unterschriftsberechtigung.
4 Die Geschäftsordnung ist nach der Genehmigung durch das Obergericht auf der Webseite der Behörde im Internet zu publizieren.
5 Ist die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde strittig, vermittelt das Oberge - richtspräsidium. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.
§ 11 Plenum
1 An den Plenarsitzungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nehmen alle Mitglieder teil.
2 Im Plenum erfolgt der Erlass der Geschäftsordnung, die Wahl des Vizepräsidiums und die Behandlung von Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung.
3 Dem Plenum können vom Präsidium weitere Verwaltungsgeschäfte vorgelegt wer - den.
4 Jedes Mitglied der Behörde kann die Einberufung einer Plenarsitzung verlangen.
5 Massgebend ist das absolute Mehr der anwesenden Behördenmitglieder. Bei Stim - mengleichheit entscheidet das Präsidium.
§ 12 Präsidium
1 Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Behörde in personeller, betrieblicher und fachlicher Hinsicht. Es ist für die allgemeinen Verwal - tungsgeschäfte zuständig und sorgt für die notwendige Infrastruktur der Behörde.
2 Dem Präsidium obliegt die allgemeine Geschäftsleitung. Es regelt die Erfassung der eingehenden Fälle, verteilt die Geschäfte, bezeichnet für jedes Geschäft die Ver - fahrensleitung und die weiteren mitwirkenden Mitglieder und überwacht die ge - samte Geschäftstätigkeit.
3 Es vertritt die Behörde nach aussen.
4 Das Präsidium ist für das Finanz- und Personalwesen zuständig. Es stellt das Perso - nal des Fachsekretariats an und regelt, soweit dieser nicht durch die Geschäftsord - nung festgelegt wird, den Einsatz der Aktuarin oder des Aktuars.
5 Das Präsidium bestimmt im Rahmen des Budgets selbstständig über die Anschaf - fung von Fachliteratur und Fachzeitschriften sowie über den Anschluss an entspre - chende elektronische Medien.
6 Das Präsidium wird bei Verhinderung durch das Vizepräsidium vertreten. Ist auch dieses verhindert, ist für die präsidialen Aufgaben in der Regel das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das älteste Mitglied der Behörde zuständig, soweit die Ge - schäftsordnung nichts anderes vorsieht.
§ 13 Behördemitglieder
1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptberuflich aus. Sie müssen mindestens mit einem Pensum von 50% tätig sein; der Beschäftigungsgrad des Präsidiums muss mindestens 80% betragen.
2 Alle Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind entsprechend ih - rem Pensum möglichst gleichmässig einzusetzen.
3 Liegt das gesamte von den Behördenmitgliedern einer Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde festgelegte Pensum zu tief, um die Aufgabenerfüllung der Behörde zu gewährleisten, kann sie dem Obergericht eine Umwandlung von Pensen beantragen. Das Obergericht kann mit einem Faktor von 1,5 in beschränktem Umfang der Um - wandlung von Pensen der Behördenmitglieder in Pensen des Fachsekretariats zu - stimmen, sofern es die Verhältnisse zulassen. Andernfalls ordnet das Obergericht Neuwahlen an. *
§ 14 Fachsekretariat
1 Das Fachsekretariat unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Aufgabenerfüllung, namentlich in den Bereichen Abklärung und Beratung, Reviso - rat und Administration, Buchhaltung und Inkasso.
2 Das Präsidium bestimmt, wer unter seiner Verantwortung für das Rechnungswesen und das Inkasso, das Budget, die Mobiliar- und Materialbeschaffung sowie das Ar - chiv zuständig ist.
3 Die Behörde legt in ihrer Geschäftsordnung fest, inwieweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachsekretariats im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt sind, im Namen der Behörde zu handeln.
§ 14a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder
1 Kann aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Ortsabwesenheit die notwendige Besetzung nicht erreicht werden, kann das Obergerichtspräsidium die Behörde für eine befristete Zeit durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergänzen.
§ 15 Praktika
1 Die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten durch die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde bedarf der Bewilligung des Obergerichtspräsidiums.
2 Praktikantinnen und Praktikanten sind für die Behörde nicht unterschriftsberech - tigt.
3 Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
4 Für Volontariate gilt § 88 der Verordnung über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV)
1 ) sinngemäss.
§ 16 Erfahrungsaustausch
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für einen regelmässigen Erfah - rungsaustausch mit den Berufsbeistandschaften sowie den Vertreterinnen und Ver - tretern der Politischen Gemeinden des Bezirks. Sie führt dazu jedes Jahr ein Treffen durch.
§ 17 Nebenerwerb
1 Als wesentlicher Nebenerwerb gilt bei vollzeitbeschäftigten Mitgliedern der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde jede Tätigkeit, mit welcher mehr als ein Zehn - tel der beim Kanton bezogenen Jahresbesoldung angestrebt oder erzielt wird.
2 Bei teilzeitbeschäftigten Mitgliedern darf der maximale Beschäftigungsgrad aller Anstellungen und Engagements 110% nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beschäftigungen können vom Obergericht mit einer zeitlichen Beschränkung bewil - ligt werden.
1) RB 271.11
3 Blosse Sitzungsgelder für die Tätigkeit bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Kör - perschaften oder Anstalten sowie gemeinnützigen Organisationen werden nicht ein - gerechnet. Dasselbe gilt für eine befristete Tätigkeit als Sachverständige oder in Ex - pertenkommissionen.
4 Das Obergerichtspräsidium kann von den Mitgliedern der Behörden mit Bezug auf ihre nebenamtliche Tätigkeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die er - haltene Entschädigung verlangen.
5 Die Bewilligung des Nebenerwerbs kann verweigert werden, wenn sie die Aufga - benerfüllung beeinträchtigt, zu Interessenkollisionen führen kann oder mit der Unab - hängigkeit oder dem Ansehen der Behörde nicht vereinbar ist.
6 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachsekretariate.
§ 18 Interessenkollision
1 Das Amt als Mitglied einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Tä - tigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist unvereinbar mit dem Amt als Mitglied des Gemeinderates oder der Schulbehörde einer im Bezirk liegenden Gemeinde, mit der Tätigkeit als Beiständin oder Beistand und als Vormundin oder Vormund sowie mit der berufsmässigen Vertretung von Personen vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor der Beschwerdeinstanz. Vorbehalten bleiben private kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Mandate aus familiären Gründen und private Mandate ausserhalb des Kantons. *
2 Nebenbeschäftigungen beruflicher oder politischer Art sind so auszuüben, dass die richterliche Unabhängigkeit der Behörde nicht beeinträchtigt werden kann.
§ 19 Ausstand
1 Für die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde gelten die Ausstandsregeln gemäss der Zivilprozessord - nung (ZPO)
1 )
.
2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
3 Über strittige Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder oder gegen Mitarbeite - rinnen oder Mitarbeiter entscheidet die Behörde.
1) SR 272
4 Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung nicht möglich ist, kann das Obergerichtspräsidium die Behörde durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergän - zen. Das Obergerichtspräsidium kann stattdessen auch die stellvertretende Behörde gemäss § 3 als zuständig erklären.
§ 20 Verschwiegenheit
1 Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflich - tet. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
§ 21 Kontakte
1 Die Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde haben sich jeder Meinungsäusserung über hängige Verfah - ren gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Dritten zu enthalten. Vorbehalten bleiben Kontakte im Rahmen der Verfahrensleitung oder in deren Auftrag.
§ 22 Entbindung vom Amtsgeheimnis
1 Das Obergericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mit - gliedern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörden.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Beiständinnen und Beiständen sowie Vormundinnen und Vormunden.
§ 23 Geschäftskontrolle und Sammlungen
1 Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Geschäfts - kontrolle in elektronischer Form.
2 Die Geschäftskontrolle enthält ein Register über die betroffenen Personen, die angeordneten oder geprüften Massnahmen beziehungsweise die getroffenen Ent - scheide und über die dabei gegebenenfalls eingesetzten Beiständinnen und Beistände beziehungsweise Vormundinnen und Vormunde.
3 Das Präsidium führt ausserdem eine chronologisch nach Entscheiddatum geordnete Sammlung der von der Behörde und der in einzelrichterlicher Zuständigkeit getrof - fenen Entscheide. Die Sammlung ist gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu binden. Die einzelnen Bände sind mit einem alphabetischen Namensregister zu ver - sehen.
§ 24 Informatik
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt eine Informatikbeauftragte oder einen Informatikbeauftragten, die oder der für die Anwendung der elektroni - schen Geschäftsverwaltung und die Koordination mit der oder dem Informatikbeauf - tragten des Obergerichts zuständig ist.
2 Die Behörden können eine gemeinsame Beauftragte oder einen gemeinsamen Be - auftragten bestimmen.
3 Die oder der Informatikbeauftragte des Obergerichts stellt eine einheitliche An - wendung der elektronischen Geschäftsverwaltung sicher und regelt den Datenaus - tausch. Sie oder er kann in Absprache mit dem Obergerichtspräsidium verbindliche Weisungen über die EDV-Anwendung erlassen, insbesondere über die Gestaltung von Standardbriefen mit Fristansetzungen und von Entscheiden.
§ 25 Dringliche Fälle
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellen mit einem Pikettdienst sicher, dass innerhalb des Kantons stets ein Behördenmitglied erreichbar ist. Die Behörden liefern dem Obergerichtspräsidium zu Beginn des Jahres eine Kopie des letztjähri - gen Pikettjournals ab. *
2 Bei Dringlichkeit sind ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten alle Mitglieder der Behörde berechtigt, vorsorgliche Massnahmen oder superprovisorische Anordnun - gen zu treffen. Das Präsidium und gegebenenfalls die Verfahrensleitung sind dar - über umgehend zu orientieren.
3 Wird vom Präsidium oder einem Mitglied der Behörde eine vorsorgliche Massnah - me verfügt, welche nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt und die eine wesentliche Einschränkung der Rechtsstellung der betroffenen Person bewirkt, hat darüber innert fünf Tagen nach der Verfügung ein Entscheid der Behörde zu erge - hen.
§ 26 Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen
1 Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthalt der betreffenden Person hinter - legt werden. Die Behörde überprüft diese Dokumente anlässlich der Hinterlegung nicht auf ihre formelle und materielle Gültigkeit, und es werden auch verschlossen eingereichte Dokumente entgegengenommen. Die Behörde händigt die bei ihr hin - terlegten Unterlagen auf Begehren der betreffenden Person aus. *
2 Das Präsidium der Behörde führt ein Verzeichnis der hinterlegten Dokumente.
3 Die Bemessung der Entschädigung der beauftragten Person richtet sich, soweit im Vorsorgeauftrag keine Anordnung enthalten ist, in der Regel sinngemäss nach den Bestimmungen über die Beistandschaft.
§ 27 Leistungen für Private ausserhalb von formellen Verfahren
1 Einfache mündliche Auskünfte werden in der Regel unentgeltlich erteilt.
2 Für mündliche und schriftliche Auskünfte und Berichte, die mit Mehraufwand ver - bunden sind, kann von den Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Stundenansatz von Fr. 80 und seitens des Fachsekretariats von Fr. 60 verrechnet werden, soweit nicht § 14 ZSRV Anwendung findet.
3 Für Bearbeitungsaufwand und Beratungen sowie für Leistungen, zu denen die Be - hörde nicht gesetzlich verpflichtet ist, gelten die Ansätze gemäss Abs. 2.
§ 28 Visumsberechtigung
1 Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist das Präsidium und das Vizeprä - sidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer der Behörde.
2. Verfahren
2.1 Allgemeines
§ 29 Anwendbares Recht
1 Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Be - schwerdeinstanz finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
1 ) und des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
2 ) Anwendung. Sinngemäss gelten ausserdem, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, die Bestimmun - gen der ZPO
3 ) , des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)
4 ) und der ZSRV
5 )
.
2 Insbesondere finden sinngemässe Anwendung die Bestimmungen über:
1. die Mitteilung der Besetzung der Behörde (§ 71 ZSRV);
2. prozessleitende Verfügungen (§ 68 ZSRV);
3. die berufsmässige Vertretung (§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 ZSRV);
4. die Zulassung von Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten (§ 63 Abs. 2 ZSRV);
5. die Verfahrensakten (§ 65 ZSRV);
6. die Einreichung und Rückgabe von Akten durch Verfahrensbeteiligte (Art. 180 ZPO und § 64 ZSRV);
1) SR 210
2) RB 210.1
3) SR 272
4) RB 271.1
5) RB 271.11
7. die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (§ 60 ZSRV);
8. die Entschädigung von Sachverständigen (Art. 184 Abs. 3 ZPO und § 61 ZSRV);
9. den Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 8 Abs. 3 ZSRV);
10. die Verfahrensdisziplin und die Sitzungspolizei (Art. 128 ZPO und § 57 ZSRV);
11. die Aufsichtsbeschwerde (§ 16 ZSRV);
12. die Protokolle (§ 72 ZSRV);
13. die Kanzleigebühren (§ 14 ZSRV);
14. die Entscheide oberer Instanzen (§ 81 ZSRV);
15. die Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz (§ 79 Abs. 1 und Abs. 3 ZSRV).
§ 30 Verfahrensart
1 Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Be - schwerdeinstanz gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, sinnge - mäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.
§ 31 Kostenvorschüsse
1 Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Be - schwerdeinstanz werden in der Regel keine Kostenvorschüsse verlangt. Vorbehalten bleiben insbesondere Fälle, in welchen das Verfahren offensichtlich mutwillig oder leichtfertig veranlasst wurde. Der Kostenvorschuss ist in bar zu leisten.
2 Im Übrigen darf den Verfahrensbeteiligten keine Sicherheitsleistung auferlegt wer - den.
§ 32 Persönliches Erscheinen
1 Zu Verhandlungen und Anhörungen vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde sowie vor der Beschwerdeinstanz hat die vertretene Person persönlich zu er - scheinen, soweit sie nicht von der Verfahrensleitung davon dispensiert wurde.
§ 33 Schlichtungs- und Beschleunigungsgebot
1 Die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, zwischen den Beteiligten eine Einigung herbei - zuführen.
2 Die Verfahren sind möglichst beförderlich durchzuführen.
§ 34 Unentgeltliche Rechtspflege
1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ist im Endentscheid im Hinblick auf die Nachzahlungspflicht gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr festzusetzen.
2 Entscheide, mit denen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Verfahrenskosten verzichtet wird oder Offizialanwaltsentschädigungen zugespro - chen werden, sind auszugsweise der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung zuzu - stellen.
§ 35 Fristenstillstand
1 Die Verfahrensbeteiligten sind ausdrücklich, insbesondere in der Rechtsmittelbe - lehrung, darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde sowie vor der Beschwerdeinstanz die Gerichtsferien keine Anwen - dung finden.
§ 36 Information von Gerichten und anderen Behörden
1 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richtet sich die Auskunftserteilung und die Gewährung der Einsicht in Entscheide und Akten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden sinngemäss nach § 25 über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung)
1 )
.
2.2 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 37 Rechtshängigkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig mit der Einreichung eines Gesuchs oder durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB vorgesehenen Fällen oder mit dem Eingang einer begründet scheinenden Gefähr - dungsmeldung oder mit dem Eingang von konkreten Hinweisen auf die Hilfsbedürf - tigkeit eines Kindes oder einer volljährigen Person.
2 Die Eröffnung eines Verfahrens ist den Beteiligten in der Regel schriftlich mitzu - teilen.
3 Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Behörde der betroffe - nen Person eine entsprechende Mitteilung macht oder andere Vorkehren trifft, die gegen aussen eine erkennbare Wirkung haben.
4 Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit der betreffenden Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.
1) RB 271.31
5 Jedes Verfahren ist mit einem Dokument für die Entscheidsammlung der Behörde abzuschliessen, entweder mit einem Entscheid oder einem Brief oder einer Aktenno - tiz. *
§ 38 Verfahrensleitung
1 Die Verfahrensleitung leitet und instruiert das Verfahren, erlässt bei Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen oder superprovisorische Anordnungen, entscheidet über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Vertretung der betroffe - nen Partei im Verfahren und erlässt Abschreibungs- und Nichteintretensentscheide. Sie entscheidet über die Anordnung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 450c und Art. 450e ZGB, erstattet die Vernehmlassung im Sinn von
Art. 450d Abs. 1 ZGB und erlässt Vollstreckungsverfügungen gemäss Art. 450g
ZGB.
§ 39 Spruchkörper
1 Der für den einzelnen Fall bezeichnete Spruchkörper bleibt während der ganzen Dauer des Verfahrens bestehen, sofern nicht triftige Gründe gegeben sind.
2 Änderungen des Spruchkörpers sind den Parteien samt den Gründen der Änderung bekannt zu geben.
3 Wird der Spruchkörper im Verlauf des Verfahrens geändert, kann die betroffene Person eine erneute Anhörung verlangen. Die Unterlagen über die früher vorgenom - menen Verfahrenshandlungen verbleiben bei den Akten.
§ 39a * Einzelrichterzuständigkeit
1 Das Präsidium oder ein von diesem oder von der Geschäftsordnung bezeichnetes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für folgende Aufgaben und Entscheide zuständig:
1. Antragstellung betreffend Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
2. Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut bei Einigkeit der Eltern oder wenn ein Elternteil verstorben ist, sowie Genehmigung entsprechender Unter - haltsverträge (Art. 134 Abs. 3 und Art. 297 Abs. 2 ZGB);
3. Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nicht - streitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unter - halts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB);
4. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie der Nichtabänderbarkeit von Unterhaltsbeiträgen (Art. 287 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB);
5. Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil oder auf beide Elternteile bei Vorliegen eines gemeinsamen Antrags (Art. 298 Abs. 3 sowie
Art. 298a Abs. 1 ZGB);
6. Ernennung einer Vormundin oder eines Vormunds auf Anordnung des Ge - richts (Art. 298 Abs. 3 ZGB);
7. Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art. 306 Abs. 2 ZGB) und An - ordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
8. Massnahmen zum Schutz und Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermö - gens sowie Anhalten von Dritten zur periodischen Rechnungstellung und Be - richterstattung (Art. 318 Abs. 3, Art. 320 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 ZGB) sowie Genehmigung des Inventars über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);
9. Anordnung der Hinterlegung und der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 2 ZGB);
10. Anordnung von Vorkehrungen (Art. 333 Abs. 3 ZGB);
11. Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags einschliesslich Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und Art. 364 ZGB) sowie Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB);
12. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der einge - tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausseror - dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
13. Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten bezie - hungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnis (Art. 376 Abs. 1 ZGB);
14. Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft oder Bestimmung der vertretungs - berechtigten Person bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB);
15. Ernennung der Beiständin oder des Beistands (Art. 400 bis Art. 403 ZGB) so - wie deren Entlassung aus dem Amt (Art. 422 und Art. 423 ZGB);
16. Festlegung der Mandatsentschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB);
17. Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen;
18. Aufnahme und Anordnung eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und Abs. 3, ZGB) und Antrag auf Aufnahme eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
19. Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schluss - rechnung (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB);
20. Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsit - zes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bis - herigen Wohnsitzes (Art. 442 und Art. 444 ZGB);
21. Erteilung der Zustimmung bei zustimmungsbedürftigen Geschäften (Art. 416 und Art. 417 ZGB);
22. Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art. 444 ZGB);
23. Entscheid über die Akteneinsicht (Art. 449b ZGB);
24. Vollstreckung von Entscheiden (Art. 450g Abs. 1 ZGB) sowie Amts- und Rechtshilfemassnahmen;
25. Erteilung von Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Mass - nahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
26. Mitteilung an Schuldnerinnen und Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB);
27. Antrag auf Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB);
28. Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wah - rung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 bis ZGB);
29. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Handeln und die übertragenen Befugnisse (Art. 40 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ]
1 ) sowie Art. 38 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über den interna - tionalen Schutz von Erwachsenen [Haager Erwachsenenschutzübereinkom - men, HEsÜ]
2 ) );
30. Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52f bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
3 ) ).
§ 40 Angeordnete Vertretung
1 Die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft von Amtes wegen, ob die betroffene Person oder das betroffene Kind im Verfahren vor der Behörde eine Vertreterin oder einen Vertreter benötigt.
2 Wird von Amtes wegen eine Vertretung eingesetzt, richtet sich deren Entschädi - gung bei Anwältinnen oder Anwälten nach § 13 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen
4 ) , bei anderen Personen nach dem Stundenan - satz für Beiständinnen und Beistände. Die vorgesehene Entschädigung ist im Ernen - nungsentscheid zu regeln.
§ 41 Mitwirkungspflicht
1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind nach Massgabe von
Art. 160 ff. ZPO zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet.
2 Verweigern Verfahrensbeteiligte die Mitwirkung, kann gestützt auf Art. 167 ZPO eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht erfolgen. Zulässig sind ins - besondere:
1. die persönliche Vorführung;
2. die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt;
1) SR 0.211.231.011
2) SR 0.211.232.1
3) SR 831.101
4) RB 176.31
3. die Herausgabe oder Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Ver - mögenswerten;
4. die Auferlegung der zusätzlich entstehenden Kosten.
3 Verweigern Dritte die Mitwirkung, ist nach Art. 167 ZPO vorzugehen.
§ 42 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nicht öffentlich.
§ 43 Führung der Verfahrensakten
1 Die Akten werden grundsätzlich in einer Mappe aufbewahrt.
2 Die Dossiers werden mit den wichtigsten Falldaten beschriftet, insbesondere mit der Bezeichnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, deren Besetzung, dem Gegenstand des Verfahrens und den Personalien der betroffenen Person und de - ren Vertretung, gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson und der übrigen Verfahrens - beteiligten sowie der Geschäftsnummer.
3 Die Verfahrensakten sind chronologisch so zu führen, dass der Verfahrensablauf jederzeit nachvollzogen werden kann.
4 Mit Ausnahme von einfachen Fällen muss jedes Dossier ein Aktenverzeichnis ent - halten, welches fortlaufend nachgeführt wird.
§ 44 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
1 Über die Akteneinsicht der betroffenen Person und der übrigen Verfahrensbeteilig - ten entscheidet die Verfahrensleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Eine Übergabe der Originalakten darf nur an die in einem kantonalen Anwaltsre - gister oder in einer kantonalen EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragenen Anwältinnen und Anwälte erfolgen. Werden Originalakten verspätet oder unvollständig oder anderweitig unkorrekt zurückgegeben, kann die Herausgabe von Akten künftig ver - weigert werden.
3 Besteht keine anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlan - gen können gegen Gebühr Aktenkopien angefertigt werden.
§ 45 Abklärung des Sachverhalts
1 Grundsätzlich ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Abklärung des Sachverhalts zuständig. In geeigneten Fällen kann sie diese ganz oder teilweise an die zuständige Berufsbeistandschaft oder an die Sozialen Dienste der Politischen - nen damit beauftragt werden.
§ 46 Amts- und Sozialberichte
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei den Politischen Gemeinden Amts- oder Sozialberichte einholen.
2 Amtsberichte stellen die bei der Politischen Gemeinde bereits vorhandenen In - formationen zusammen, ohne Analyse und Bewertung der Daten.
3 Sozialberichte beschreiben die Lebenssituation der betroffenen Person, analysieren den Schwäche- oder Gefährdungszustand der Person und zeigen den Handlungsbe - darf auf. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat bei der Auftragserteilung die konkreten Fragestellungen zu formulieren.
4 Sozialberichte sind bei komplexeren Themen, insbesondere bei einer Gefährdung des Kindeswohls, bei Sorge- und Besuchsrechtsfragen und bei Personen mit psychi - schen Erkrankungen, geistigen Behinderungen oder Suchterkrankungen von Fach - personen zu erstellen, die über die notwendige Qualifikation verfügen. Solche Be - richte sind nur einzuholen, wenn sie als Entscheidungsgrundlage tatsächlich notwen - dig sind.
5 Soweit der betroffenen Person nicht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wur - de, kann die Politische Gemeinde bei ihr für die Erstellung von Amts- und Sozialbe - richten eine Aufwandentschädigung entsprechend § 27 Abs. 2 geltend machen.
6 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei der Politischen Gemeinde zusätzliche Informationen verlangen.
§ 47 Einbezug der Politischen Gemeinden
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Politische Gemeinde, in wel - cher die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im Verfahren zur Stellungnahme einladen.
2 Wird die Gemeinde durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen berührt, insbesondere wenn die Massnahme direkte und mindestens vorläufige Kosten von über Fr. 10'000 pro Jahr auslöst, gibt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. *
3 Die Behörde gibt der Gemeinde Akteneinsicht, soweit dies zur Wahrung ihres An - hörungsrechts gemäss Abs. 1 und Abs. 2 notwendig ist. Die Personen, denen Akten - einsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht. *
4 Die Gemeinde wird durch den Einbezug in das Verfahren nicht zur Verfahrenspar - tei. *
5 Die Politischen Gemeinden sind in hängigen Verfahren im Übrigen auch ohne ent - sprechende Aufforderung berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. *
§ 48 Amtshilfe und Zusammenarbeit
1 Bei Differenzen im Zusammenhang mit Art. 448 Abs. 4 ZGB vermittelt das Ober - gerichtspräsidium.
2 Kommt keine Einigung zustande, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Verwaltungsstellen deren Aufsichtsbehörde anzurufen. Im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege entscheidet das Obergericht.
3 Bei Problemen im Bereich von Art. 317 ZGB vermittelt das Obergerichtspräsidi - um; über Kompetenzkonflikte entscheidet das Obergericht.
§ 49 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundes - rechts mit beteiligten Stellen und Personen zusammen, namentlich mit Schulbehör - den, Schulleitungen und deren Beratungsdiensten, Lehrpersonen, Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie deren Aufsichtsbehörden, Gerichten sowie Strafverfol - gungs- und Strafvollzugsbehörden, insbesondere der Jugendanwaltschaft, sowie der kantonalen Pflegekinderfachstelle und anderen Fachstellen. Die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörden sorgen für eine zeit- und sachgerechte Information dieser Einrichtungen.
2 Die Institutionen und Personen gemäss Abs. 1 können der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend er - forderlich sind.
3 Die Inanspruchnahme von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege setzt voraus, dass die Anbieterin oder der Anbieter bei der zuständigen kantonalen Behör - de gemeldet ist. *
§ 50 Zusammenarbeit mit der Polizei
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundes - rechts mit den Polizeiorganen zusammen.
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder die mit dem Vollzug von Mass - nahmen beauftragte Person können zur Vollstreckung von Anordnungen beim Poli - zeikommando die Unterstützung der Polizeiorgane anfordern, namentlich zur Vor - führung von betroffenen Personen oder zu deren Überführung in eine Einrichtung.
3 Wenn Massnahmen des Erwachsenenschutzes angezeigt erscheinen, meldet das Polizeikommando der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Person in Gewahrsam genommen wurde, oder wenn ihr gegenüber eine Weg - weisung oder Fernhaltung verfügt wurde.
§ 51 Zusammenarbeit mit Privaten
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben - erfüllung mit gemeinnützigen Organisationen oder Privatpersonen zusammenarbei - ten.
2 Werden Aufgaben dauerhaft an gemeinnützige Organisationen oder Privatpersonen übertragen, so ist mit ihnen, soweit nicht das Departement für Justiz und Sicherheit bereits eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, in der die Art, die Menge und die Qualität der Leistungen, deren Ab - geltung und die Qualitätssicherung geregelt werden. Die Einhaltung der Vereinba - rung ist durch die Behörde regelmässig zu kontrollieren.
3 Die abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind dem Obergericht zur Genehmi - gung zu unterbreiten.
§ 51a * Fallkonferenzen
1 Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit im Rahmen eines kindes- oder er - wachsenenschutzrechtlichen Verfahrens oder des Vollzugs einer angeordneten Kin - des- oder Erwachsenenschutzmassnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde betroffene öffentliche und private Stellen zu Fallkonferenzen einberufen.
2 Sie bestimmt die Personen oder Stellen, die an den Fallkonferenzen teilnehmen. Soweit sie die Zusammenarbeit nicht selbst koordiniert, ernennt sie eine für den Fall verantwortliche Person oder Stelle.
3 Die an einer Fallkonferenz beteiligten Personen und Stellen dürfen einander gegen - seitig soweit notwendig Personendaten bekannt geben; das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
§ 52 Mündliche Verhandlungen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann eine mündliche Verhandlung durchführen. Diese findet in der Regel am Sitz der Behörde statt.
2 In der Regel führt die Behörde eine mündliche Verhandlung durch,
1. wenn es um eine fürsorgerische Unterbringung oder um weitgehende ambu - lante Massnahmen oder Massnahmen zur Nachbetreuung geht;
2. wenn im Erwachsenenschutz eine Beistandschaft mit einer erheblichen Be - schränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person vorgesehen ist;
3. wenn ein Entzug der elterlichen Obhut oder der elterlichen Sorge von Amtes wegen vorgesehen ist;
4. wenn zwischen den Eltern Kinderbelange strittig sind.
3 Die Verfahrensleitung der Behörde kann ausnahmsweise eine mündliche Verhand - lung ohne Teilnahme der betroffenen Person anordnen, sofern an ihrer Stelle eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnimmt.
§ 53 Schriftenwechsel
1 Führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Schriftenwechsel durch, sind den in ihrer Rechtsstellung betroffenen Personen die Eingaben der übrigen Ver - fahrensbeteiligten oder die von der Behörde neu zu den Akten genommenen Un - terlagen vor dem Entscheid zur Kenntnis zu bringen. Werden neue Akten von Be - lang eingereicht, ist in der Regel Frist zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen anzu - setzen. *
§ 54 Notwendigkeit von Anhörungen
1 Die betroffene Person ist grundsätzlich persönlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint oder aus objektiven Gründen nicht in Betracht kommt, wie etwa wenn Gefahr im Verzug ist.
2 Soweit notwendig sind neben der betroffenen Person auch die Angehörigen oder der betroffenen Person nahe stehende Personen und gegebenenfalls ihre Vertrauens - person anzuhören.
3 Im Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes ist das Kind persön - lich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere triftige Gründe dagegen spre - chen.
4 Bei Behörden und Stellen, die sich mit der betroffenen Person befasst haben, wird in der Regel ein schriftlicher Bericht eingeholt.
§ 55 Vorladung zur Anhörung
1 Die Einladung zu einer Anhörung ergeht entsprechend Art. 133 ff. ZPO. Die Einla - dung kann vorerst auch formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.
§ 56 Durchführung von Anhörungen
1 Anhörungen erfolgen durch die Behörde oder eine Delegation der Behörde. Ausser in Fällen der fürsorgerischen Unterbringung darf die Anhörung in geeigneten Fällen auch durch entsprechend qualifizierte Mitarbeitende des Fachsekretariats durchge - führt werden. *
2 Die Anhörung von Kindern erfolgt durch ein geeignetes Mitglied der Behörde oder durch eine Fachperson.
3 Erfolgt die Anhörung durch die Behörde oder eine Delegation der Behörde, sind die Aktuarin oder der Aktuar ebenso wie die Mitglieder berechtigt, Ergänzungsfra - gen zu stellen.
4 In der Regel ist der wesentliche Inhalt von Aussagen zu protokollieren.
5 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen der be - fragenden Personen ein Protokoll zu führen.
6 Das Anhörungsprotokoll ist von der angehörten Person und von der befragenden Person beziehungsweise von der Verfahrensleitung sowie gegebenenfalls von der Übersetzerin oder vom Übersetzer zu unterzeichnen. Im Verfahren betreffend für - sorgerische Unterbringung und bei der Anhörung von Kindern kann auf die Unter - zeichnung durch die angehörte Person verzichtet werden. *
7 Zur Unterstützung des Protokolls können Bild- oder Tonaufnahmegeräte verwendet werden. Dies ist den Beteiligten zu Beginn der Anhörung bekannt zu geben.
§ 57 Gutachten
1 Unter Vorbehalt von dringlichen Massnahmen holt die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde das medizinisch-psychiatrische Gutachten einer unabhängigen sach - verständigen Person ein, wenn über die geistigen Fähigkeiten oder bezüglich der psychischen Stabilität der betroffenen Person Zweifel bestehen und der zu treffende Entscheid dadurch beeinflusst werden kann, oder wenn über eine unfreiwillige Un - terbringung oder Behandlung aufgrund einer psychischen Störung oder einer geisti - gen Behinderung entschieden werden muss. Medizinisch-psychiatrische Fachperso - nen, welche die betroffene Person aktuell behandeln oder früher behandelt oder be - gutachtet haben, gelten nicht als unabhängig.
2 Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit, insbesondere als Voraussetzung für die Wirksamkeit der eigenen Vorsorge, genügt in der Regel ein aussagekräftiges Arzt - zeugnis.
3 Im Übrigen entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, wann ein Gutachten eingeholt wird.
§ 58 Beratung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berät ihre Entscheide in der Regel mündlich.
2 In einfachen Verfahren oder in dringenden Fällen kann die Behörde Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen. Zirkularentscheide sind als solche zu bezeichnen. So - bald ein Mitglied der Behörde es verlangt, ist eine mündliche Beratung durchzufüh - ren.
3 Die beteiligten Mitglieder der Behörde sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 59 Ausfertigung der Entscheide
1 Das Rubrum der Entscheide beginnt mit dem Kantonswappen und der Bezeichnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; es enthält ausserdem die Besetzung der Behörde, Ort und Datum des Entscheids und den Gegenstand des Verfahrens, die Personalien der betroffenen Person und deren Vertretung, gegebenenfalls ihrer Ver - trauensperson und der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie die Geschäftsnummer.
2 Als Angaben über die betroffene Person sind aufzuführen: Name, Vorname, Wohn - ort und Adresse sowie Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit.
3 Jeder Entscheid hat das Dispositiv, die Entscheidgründe, die Angabe der Personen und Stellen, denen der Entscheid mitzuteilen ist, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum der Spedition zu enthalten.
4 Auf eine schriftliche Begründung kann in geeigneten Fällen verzichtet werden; als - dann findet Art. 239 ZPO Anwendung. Wird in solchen Fällen keine schriftliche Be - gründung beantragt, ist im Hinblick auf allfällige Folgeverfahren eine Kurzbegrün - dung in die Akten aufzunehmen. *
5 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und über superprovisorische Anordnun - gen sind in kurzer Form so zu begründen, dass die wesentlichsten Gründe erkennbar werden.
6 Die Entscheide der Behörde werden von der Verfahrensleitung und vom Aktuariat unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann vertretungsweise durch ein anderes Mit - glied der Behörde, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch das stellver - tretende Aktuariat erfolgen. Prozesserledigende einzelrichterliche Entscheide wer - den vom urteilenden Behördenmitglied und, soweit es an der Beratung des Ent - scheids teilnahm, vom Aktuariat unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet das durch die Geschäftsordnung oder durch das urteilende Behördenmitglied als Stellvertretung bezeichnete Mitglied der Behörde. *
7 Entscheide, die in einzelrichterlicher Zuständigkeit ergehen, sowie Entscheide der Verfahrensleitung werden vom zuständigen Mitglied unterzeichnet.
§ 60 Eröffnung und Publikation der Entscheide
1 Die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden den am Ver - fahren Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
2 Führt die Behörde eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den Entscheid zu - nächst mündlich eröffnen.
3 Wird bei Entscheiden eine zweite Zustellung vorgenommen, ist auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen.
4 Bei der Publikation von Entscheiden ist grundsätzlich das vollständige Dispositiv zu veröffentlichen. Aus triftigen Gründen und mit Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Person oder allenfalls anderer Verfahrensbeteiligter kann die Publikati - on in abgekürzter Form erfolgen und sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Rechtsmittelfrist beginnt bei öffentlicher Publikation am Tag nach dem Erschei - nen des Amtsblatts zu laufen.
§ 61 Mitteilungen im Allgemeinen *
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt ihre Entscheide den Behörden mit, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Kenntnis von Anordnungen und Massnahmen sowie deren Beendigung haben müssen.
2 Mitteilungen an Amtsstellen und an Drittpersonen können auf dem Korrespondenz - weg oder mit Formular erfolgen, insbesondere in den Fällen von Art. 413 Abs. 3 und
Art. 452 Abs. 2 ZGB sowie an: *
1. das Betreibungsamt gemäss Art. 68c und Art. 68d des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
1 ) ;
2. das Grundbuchamt gemäss Art. 395 Abs. 4 ZGB;
3. die Banken und andere Institute gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB;
4. * das Zivilstandsamt gemäss Art. 449c ZGB und Art. 42 Abs. 1 lit. c der Zivil - standsverordnung
2 ) ;
5. das kantonale Migrationsamt gemäss Art. 82 Abs. 2 der Verordnung über Zu - lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
3 ) ;
6. die Kantonale Ausweisstelle gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG)
4 ) ;
7. den zuständigen konsularischen Posten gemäss Art. 37 lit. b des Wiener Über - einkommens über die konsularischen Beziehungen
5 ) ;
8. die Zentrale Ausgleichskasse gemäss Art. 18c der Verordnung über die Fami - lienzulagen (FamZV)
6 ) ;
9. * die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde, in welcher die betroffene Per - son ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, soweit es um die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen oder um den Verzicht auf Massnahmen geht;
10. * die zuständige Schulbehörde, wenn durch den Entscheid schulpflichtige Kin - der betroffen sind und diese Behörde vom Entscheid Kenntnis haben muss.
11.–12. * ...
3 Einem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, ist der Entscheid zuzustel - len, wenn damit Kinderbelange geregelt werden. Kindern unter 14 Jahren können Entscheide über Kinderbelange zugestellt werden, sofern die Behörde dies als not - wendig erachtet.
4 Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung oder ambulante Massnah - men oder Massnahmen zur Nachbetreuung sind gegebenenfalls der Vertrauensper - son der betroffenen Person ebenfalls zuzustellen.
1) SR 281.1
2) SR 211.112.2
3) SR 142.201
4) SR 143.1
5) SR 0.191.02
6) SR 836.21
§ 61a * Meldungen an das Einwohneramt
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Einwohneramt der Politi - schen Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren aktuellen oder zuletzt be - kannten Hauptwohnsitz hat:
1. die Anordnung, Übertragung, Übernahme, Änderung oder Aufhebung von umfassenden Beistandschaften sowie von anderen Beistandschaften unter An - gabe der Art der Beistandschaft sowie mit einem ausdrücklichem Vermerk, wenn durch die Massnahme die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt wird;
2. die Feststellung oder den Verlust der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteilsunfähige Person;
3. die Anordnung, Übertragung, Übernahme, Änderung oder Aufhebung einer Vormundschaft über eine minderjährige Person;
4. andere Entscheide, welche einen Einfluss auf den Wohnsitz einer Person ha - ben, insbesondere im Zusammenhang mit der Obhut über minderjährige Per - sonen.
2 In diesen Fällen teilt die Behörde dem Einwohneramt gleichzeitig die Kontakt - adresse der zuständigen Mandatsträgerin oder des zuständigen Mandatsträgers sowie gegebenenfalls des Aufenthaltsorts der betroffenen Partei, wie etwa Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder Pflegefamilie, sowie den Wechsel dieser Adressen mit.
3 Das Einwohneramt der Gemeinde ist bezüglich der erhaltenen Informationen an das Amtsgeheimnis gemäss Art. 451 ZGB gebunden und vorbehältlich besonderer rechtlicher Grundlagen nicht berechtigt, diese Informationen an andere Amtsstellen oder Dritte weiterzugeben. Vorbehalten bleiben Mitteilungen an andere Einwohnerämter.
§ 62 Verfahrenskosten
1 Die Kosten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beste - hen aus der Verfahrensgebühr und den Kosten einer von der Behörde angeordneten Vertretung sowie den Barauslagen.
2 Als Barauslagen gelten alle der Behörde entstandenen Auslagen, insbesondere für Leistungen Dritter, wie die Kosten für Gutachten und ärztliche Fachberichte sowie die Auslagen für Übersetzungen, für Publikationen und für entrichtete Gebühren.
§ 63 Kostenverlegung
1 Die Kostenverlegung wird in der Regel im verfahrenserledigenden Entscheid vor - genommen.
2 Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, sofern nicht beson - dere Umstände eine andere Verlegung der Kosten oder den Verzicht auf Verfahrens - kosten rechtfertigen. Vorbehalten bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts - pflege.
3 Soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veran - lasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben:
1. in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung;
2. in Verfahren nach Art. 419 ZGB;
3. bei Aufsichtsbeschwerden;
4. gegenüber Minderjährigen;
5. in Verfahren betreffend die Sterilisation.
4 In Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und betreffend Sterilisation können die Barauslagen der Behörde, insbesondere die Kosten für Gutachten und Fachberichte, der betroffenen Partei auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5 In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten in der Regel von den Eltern zu tragen.
§ 64 Inkasso, Erlass und Stundung
1 Das Inkasso der Verfahrenskosten ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde.
2 Über Stundung, Reduktion und Erlass der Verfahrenskosten entscheidet die Behör - de, bis zu einem Betrag von Fr. 500 deren Präsidium.
3 Bei einem Weiterzug von Entscheiden regelt die Beschwerdeinstanz in ihrem Ent - scheid, welche Kosten durch welche Instanz bezogen werden.
§ 65 Parteikosten und Parteientschädigungen
1 Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht kein An - spruch auf Parteikostenersatz oder Entschädigung. Die Behörde kann indessen, wenn sie von einer Massnahme absieht oder besondere Umstände vorliegen, aus - nahmsweise eine angemessene Entschädigung zusprechen, wenn eine anwaltliche Vertretung besteht und diese sachlich geboten war, oder wenn in einem aufwändigen Verfahren eine betroffene Person sich selber vertritt oder sich durch jemanden ver - treten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist.
2 Minderjährigen werden keine Parteikosten auferlegt.
§ 66 Aktenrückgabe
1 Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Akten werden in der Regel auch nach Abschluss des Verfahrens nur auf deren ausdrückliches Verlangen zurückgege - ben.
2 Die Rückgabe solcher Akten darf in jedem Fall erst nach Ablauf der Rechtsmittel - frist zuzüglich 14 Tagen erfolgen.
§ 67 Rechtskraftbescheinigungen
1 Die Obergerichtskanzlei stellt Rechtskraftbescheinigungen für die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus. Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 4 ZSRV. *
§ 68 Archivierung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde archiviert die Akten der von ihr ge - führten abgeschlossenen Verfahren.
2 Das Archiv ist in einem gesonderten, abschliessbaren Raum unterzubringen, der genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Staub, Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit sowie gegen Ungeziefer bietet.
3 Die Archivbehältnisse wie Schachteln und gebundene Bücher sind von aussen gut lesbar zu beschriften.
4 Für die Aufbewahrung der Sammlungen und Akten gelten der vom Staatsarchiv er - arbeitete Registraturplan und die entsprechende Ablieferungsvereinbarung. Der Re - gistraturplan und dessen allfällige Änderungen unterliegen der Genehmigung durch das Obergericht.
5 Akten, welche nach Registraturplan und Ablieferungsvereinbarung weder aufbe - wahrt noch abgeliefert werden müssen, sind zu vernichten.
6 Über die Übernahme von Archivmaterial durch das Staatsarchiv und die Vernich - tung von Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde verbleibt.
7 Abs. 1 bis Abs. 6 finden sinngemässe Anwendung, wenn die Produktion der Akten rein elektronisch erfolgt.
§ 69 Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren
1 Über die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Instanz, welche die Akten aufbewahrt.
2 Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend ge - macht werden kann.
3 Entscheide über die Akteneinsicht unterliegen der Beschwerde.
2.3 Verfahren vor der Beschwerdeinstanz
§ 70 Untersuchungsgrundsatz
1 Für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz gilt Art. 446 ZGB sinngemäss.
§ 71 Beschränkte Öffentlichkeit
1 Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten kann die Beschwerdeinstanz die Durchführung einer öffentli - chen Verhandlung anordnen, sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.
§ 72 Verfahren
1 Die Beschwerdeinstanz setzt den am Verfahren beteiligten Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde an. Erweist sich die Beschwerde als of - fensichtlich unzulässig oder unbegründet oder als offensichtlich begründet, wird auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.
2 Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt die Beschwerdeinstanz eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnah - men der Verfahrensbeteiligten verzichten.
3 Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz zur Abga - be einer Vernehmlassung verpflichten.
4 Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung findet
Art. 450e ZGB Anwendung. Die Beschwerdeinstanz kann die ärztlich verantwortli -
che Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Verhandlung teilzuneh - men; diese ist zur Auskunft verpflichtet.
§ 73 Vorsorgliche Massnahmen
1 Vorsorgliche Massnahmen und superprovisorische Anordnungen können während des Beschwerdeverfahrens von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde getroffen werden.
§ 74 Schlechterstellung
1 Nimmt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid in Aussicht, der eine Schlechter - stellung der beschwerdeführenden Person zur Folge haben kann, macht sie die am Verfahren Beteiligten vorgängig darauf aufmerksam und ermöglicht ihnen eine ent - sprechende Stellungnahme.
§ 75 Beschwerdeentscheid
1 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf, urteilt sie in der Sa - che selbst oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde zurück.
2 Bei Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung erfolgt in der Regel keine Rückweisung. Das Verfahren ist indessen zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, wenn es die Vorinstanz versäumt hat, bei psychischen Störungen der betroffenen Person ein Gutachten einzuholen.
§ 76 Kostenverlegung
1 Die Kostenverlegung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO. *
2 Soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veran - lasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung und in Verfahren betreffend Ste - rilisation keine Gebühren erhoben.
3 Die Beschwerdeinstanz kann in aufwändigen oder komplizierten Verfahren statt ei - ner blossen Umtriebsentschädigung ausnahmsweise eine angemessene Parteient - schädigung zusprechen, wenn eine betroffene Person sich selber vertritt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist.
4 Minderjährigen werden weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen auf - erlegt, sofern sie sich nicht in günstigen Verhältnissen befinden.
§ 77 Aktenrückgabe und Archivierung
1 Die Beschwerdeinstanz gibt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzüglich 14 Tagen die erstinstanzlichen Verfahrensakten an die Vorinstanz zurück. Die Rückgabe kann aus triftigen Gründen früher erfolgen, insbesondere bei Rückweisungen an die Vor - instanz oder wenn die Akten dringend benötigt werden.
2 Die Beschwerdeinstanz archiviert die Rechtsmittelakten in den vor ihr geführten Verfahren.
3. Beistandschaften
1 Die Politischen Gemeinden stellen sicher, dass bei den von ihnen bestellten Berufs - beistandschaften genügend Personen tätig sind, welche die Anforderungen von
Art. 400 Abs. 1 ZGB erfüllen.
2 Personen, die als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand tätig sind, haben in der Re - gel über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Recht, Psychologie, Pädagogik oder über einen Nachdiplomkurs für vormundschaftliche Mandatsführung, je verbunden mit entsprechender Berufspraxis und Weiterbildung, sowie über Grundkenntnisse in Administration und Buchhaltung zu verfügen.
3 Hinsichtlich des Beizugs von Privatbeiständinnen und Privatbeiständen können die fachlichen Anforderungen reduziert werden, doch hat eine entsprechende Unterstüt - zung solcher Personen durch die Berufsbeistandschaft zu erfolgen.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Vorlage von Belegen verlan - gen. Stellt sie fest, dass die Berufsbeistandschaft in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ungenügend besetzt ist, meldet sie den Missstand der Trägerschaft der Berufsbeistandschaft und erstattet, wenn nicht innert nützlicher Frist Abhilfe ge - schaffen wird, dem Obergericht einen entsprechenden Bericht.
5 Die Berufsbeistandschaften sorgen in Absprache mit der Behörde für eine regel - mässige Weiterbildung der Beiständinnen und Beistände, weisen die Behörde auf hilfsbedürftige Personen hin und unterstützen die Behörde gegebenenfalls bei Ab - klärungen.
§ 79 Information der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Leitung der Berufsbeistandschaft versorgt die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde regelmässig mit den Informationen, welche die Behörde für ihre Auf - gabenerfüllung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ernennung von Beistän - dinnen und Beiständen, benötigt. Dazu gehören die Informationen über die verfüg - baren Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (Ausbildung, Pensum, Erreichbar - keit), über die verfügbaren Privatbeiständinnen und Privatbeistände (persönliche und berufliche Qualifikation, Entschädigungs- und Spesenansätze), über die interne Arbeitsorganisation der Berufsbeistandschaft (Stellvertretung, fachlicher Austausch, Supervision, Weiterbildung) sowie über die von der Berufsbeistandschaft festgeleg - ten Standards der professionellen Betreuungsarbeit (allgemeine Arbeitsweise, ange - strebte Qualität und Quantität, Hilfepläne, Zielvereinbarung, Evaluation, Dokumen - tation).
§ 80 Ernennung einer Beiständin oder eines Beistands
1 Bevor die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall eine Beiständin oder einen Beistand ernennt und beauftragt, nimmt sie hinsichtlich der Eignung und Verfügbarkeit mit der Leitung der Berufsbeistandschaft Rücksprache.
2 Mit der Ernennung sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die nötige Formulierung des Auftrags und die Instruktion der Beiständin oder des Beistands. Sie ist ihr oder ihm gegenüber weisungsbefugt, greift jedoch nicht ohne Not in die auftragsgemäss ausgeführte Tätigkeit der Beiständin oder des Beistands ein.
3 Die fachliche Aufsicht der Leitung der Berufsbeistandschaft sowie die administrative Aufsicht der Trägerschaft der Berufsbeistandschaft bleiben vorbehal - ten.
§ 81 Pflicht zur Übernahme einer Beistandschaft
1 Als wichtiger Grund im Sinn von Art. 400 Abs. 2 ZGB gilt namentlich das Amt als Mitglied einer vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Behörde.
2 Lehnt eine Beiständin oder ein Beistand die Wahl ab oder wird die Ernennung angefochten, ist das Mandat weiterzuführen, bis die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde oder gegebenenfalls die Beschwerdeinstanz entschieden hat.
§ 82 Aktenführung
1 Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die Situation der betroffenen Person wichtigen Unterlagen bis zur Beendigung des Mandats sicher aufzubewahren und wesentliche Ereignisse oder Zustände in Aktennotizen festzuhalten.
2 Nach Beendigung des Mandats sind diese Akten der Leitung der Berufsbeistand - schaft zu übergeben; die Übergabe kann nach Absprache früher erfolgen. Diese Ak - ten sind mindestens für die Dauer der Verjährungsfrist nach Art. 455 ZGB aufzube - wahren. *
3 Für die Archivierung gelten § 68 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss.
§ 83 Inventar
1 Die Aufnahme des Vermögensinventars kann an das Fachsekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand delegiert werden. Das Inventar ist anschliessend von der Behörde zu ge - nehmigen.
2 Das Inventar enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und soweit erforderlich in ihrem Wert zu schätzen.
3 Hat die Beiständin oder der Beistand das Inventar aufgenommen, gelten bei Män - geln des Inventars oder bei Verzug bei dessen Erstellung die Bestimmungen von § 86 sinngemäss.
4 Ordnet das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein öffentliches Inventar an, gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar im Erbrecht sinngemäss, insbesondere die Verordnung des Obergerichts über die Er - richtung des öffentlichen Inventars (Inventarverordnung)
1 )
. Das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet anstelle der Einzelrichterin oder des Einzelrichters des Bezirksgerichts.
1) RB 211.34
§ 83a * Budget
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann von der Beiständin oder vom Beistand verlangen, dass zusammen mit dem Inventar ein Budget vorgelegt wird.
§ 84 Bericht über die persönlichen Verhältnisse
1 Der Rechenschaftsbericht hat unter Beilage der massgeblichen Akten (allfällige Berichte von Einrichtungen oder Heimen, Gutachten oder Arztberichte) zu enthal - ten: *
1. * Personalien der betroffenen Person (Name, Geburtsdatum, Adresse) sowie Be - zeichnung der Person der Beiständin oder des Beistands;
2. * Angaben zur Beistandschaft (Daten der Errichtung oder Änderung der Mass - nahme; Datum der Ernennung der Beiständin oder des Beistands);
3. * Art der Massnahme mit der Zusammenfassung des Schwächezustands, des Schutzbedarfs und des behördlichen Auftrags;
4. * persönliche Verhältnisse (je nach Auftrag: Wohnsituation oder Unterbrin - gungsort; Gesundheitszustand und allenfalls Behandlungsplan; finanzielle Verhältnisse, wie Einkommen, Vermögen, Schulden; Versicherungen; Schule oder Beruf beziehungsweise Tagesstruktur; Lebensziele und Lebensgestal - tung; besondere Vorkommnisse in der Berichtsperiode);
5. * Tätigkeit und Arbeitsweise der Beiständin oder des Beistands in der Berichts - periode (Art und Gestaltung der persönlichen Betreuung und Unterstützung; Kontakte zur betroffenen Person, zu Bezugspersonen und zu Institutionen; Er - ledigung von konkreten behördlichen Aufträgen), erreichter und künftiger Handlungsbedarf, künftige Ziele;
6. * Begründung für Beibehaltung, Aufhebung oder Änderung der Massnahme, verbunden mit einem konkreten Antrag;
7. * Angaben zu Entschädigung und Spesen, allenfalls Stundenaufwand.
§ 85 Rechnungslegung
1 Die Rechnung hat zu enthalten:
1. Personalien der betroffenen Person;
2. Rechnung mit Einnahmen und Ausgaben;
3. * die Vermögensrechnung mit dem gesamten Bestand an Aktiven und Passiven am Ende der Rechnungsperiode, einschliesslich Vergleich mit dem Anfangs - inventar oder der Vorperiode;
4. * fortlaufende und nummerierte Sammlung der Belege über Einnahmen und Ausgaben, gegebenenfalls Quittungen über Barbeträge; Sammlung der Depot- und Kontoauszüge. Fehlende Belege sind durch Hilfsbelege zu ersetzen, mit Angaben über die Art der Einnahme oder Ausgabe, den Betrag, Ort und Da - tum, Unterschrift, allenfalls den Grund, weshalb der offizielle Beleg fehlt.
5. Nachweise zu Rechnung und Bilanz mit Originalbelegen und zugehöriger Korrespondenz.
2 Soweit nicht ein Berufsbeistand eingesetzt wird, entscheidet die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde, ob die Rechnung in der Form der doppelten Buchhaltung oder als einfache Kassenrechnung zu führen ist. Die Behörde legt nötigenfalls den Kontenplan beziehungsweise die Rubriken der Kassenrechnung fest. Die Behörde kann in der Rechnung bezüglich der Auslagen zugunsten der verbeiständeten Person gegebenenfalls Pauschalierungen zulassen. *
3 Die Buchführung für Geschäftsbetriebe richtet sich nach den üblichen Grundsät - zen. Eigenkapital oder Bilanzfehlbeträge sind in die Bilanz betreffend Beistand - schaft aufzunehmen.
§ 86 Berichterstattung
1 Die Beiständin oder der Beistand legt den Bericht über die persönlichen Verhält - nisse und die Rechnung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Berichts- oder Rechnungsperiode oder nach Beendigung des Mandats vor. Die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde kann aus triftigen Gründen diese Frist verlängern oder ver - kürzen. *
2 Die Behörde führt über die Fälligkeit von Berichten und Rechnungen eine Kontrol - le.
3 Sie prüft Bericht und Rechnung, insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit und Korrektheit sowie hinsichtlich der Vorgaben des Bundes über die Anlage und Auf - bewahrung von Vermögen, und entscheidet in der Regel innert vier Monaten über die Genehmigung. Die Revision der Rechnung kann sich auf Stichproben beschrän - ken. *
4 Der Bericht und die Rechnung werden den Akten beigefügt. Der Beiständin oder dem Beistand sind Bericht und Rechnung samt Genehmigungsvermerk in einer Ko - pie auszuhändigen.
5 Wird die Rechnung innert einer Nachfrist nicht eingereicht oder weist sie erhebli - che Mängel auf, kann die Behörde die Rechnung durch einen Dritten erstellen las - sen. Die entstehenden Kosten können der Beiständin oder dem Beistand auferlegt werden; dieser oder diesem steht das Beschwerderecht zu.
6 Wird der Bericht innert einer Nachfrist nicht oder mangelhaft eingereicht, erstattet die Behörde zunächst eine Meldung an die Leitung der Berufsbeistandschaft und so - dann an deren Trägerschaft. Vorbehalten bleibt eine Untersuchung der Amtsführung der Beiständin oder des Beistands sowie eine Entlassung im Sinn von Art. 423 ZGB. *
§ 86a * Unterzeichnung von Bericht und Rechnung
1 Bericht und Rechnung sind von der Beiständin oder vom Beistand unter Angabe von Datum und Ort zu unterzeichnen.
2 Bericht und Rechnung sind mit der betroffenen Person zu besprechen und von ihr als "Eingesehen und mit der Beiständin oder dem Beistand besprochen" zu unter - zeichnen. Ist ein solcher Einbezug der betroffenen Person in die Berichterstattung beziehungsweise Rechnungslegung nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein ent - sprechender Vermerk mit Angabe der Gründe anzufügen.
§ 87 Versteigerung
1 Der Verkauf von Gegenständen oder Rechten mit einem geschätzten Wert von über Fr. 10'000 sowie der Verkauf von Grundstücken erfolgt durch öffentliche Versteige - rung, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einen freihändigen Verkauf bewilligt.
2 Die öffentliche Versteigerung erfolgt nach den Grundsätzen von § 79 ff. EG ZGB. *
3 Vor dem Verkauf ist die Schätzung eines Experten einzuholen, wenn bei Gegen - ständen die Schätzung gemäss Eingangsinventar als nicht mehr zutreffend erscheint, oder wenn ein Grundstück einen Wert von offensichtlich über Fr. 50'000 aufweist.
4 Vor der Versteigerung sind Ort, Tag und Stunde der Versteigerung im Amtsblatt zu publizieren. Die Publikation hat zweimal zu erfolgen, wenn ein Grundstück verstei - gert wird.
§ 88 Kosten der Beistandschaft
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands entweder nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand oder nach einem entsprechend der Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbe - trag fest.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach Anforderungen Fr. 50 bis Fr. 70. Dieser Ansatz kann bei besonders schwierigen und komplexen Fällen ausnahmsweise bis maximal auf das Doppelte erhöht werden.
3 Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- oder Berichtsperiode beträgt in der Regel Fr. 1'000 bis Fr. 10'000. Mit der Pauschalentschädigung werden die or - dentlichen Leistungen der Beiständin oder des Beistands abgedeckt, wie insbesonde - re soziale Betreuung und Kontaktpflege, Kontakte mit Amtsstellen und Behörden, Mitwirkung bei der Inventaraufnahme, Rechnungsführung und Rechenschaftsbe - richt, Steuererklärung und Verrechnungssteuerantrag, Anträge für Sozialhilfeleistun - gen, Ergänzungsleistungen, Versicherungsleistungen und Zuschüsse, Organisation von Therapiestellen, Unterkunft, Haushaltsauflösungen. *
4 Erfordert die Beistandschaft den Einsatz einer privaten Fachperson, kann diese nach den üblichen Ansätzen oder Berufstarifen entschädigt werden.
5 Spesen und Auslagen, wie insbesondere Fahrspesen für Besuche bei der betroffe - nen Person im Rahmen der persönlichen Fürsorge, sind zusätzlich zu ersetzen; die entsprechenden Kosten sind soweit möglich zu belegen. Massgebend für die Spesen - ansätze sind die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals
1 )
. Bei geringem Spesenaufwand können pauscha - le Spesen von Fr. 100 bis Fr. 400 pro Jahr zugesprochen werden.
6 Wird die Tätigkeit als Beiständin oder Beistand in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet, kann die Entschädigung auf Spesen und Auslagen beschränkt werden.
7 Bei privaten Beiständinnen und Beiständen rechnet die Behörde gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge ab.
§ 89 Kostentragung
1 Die Kosten für die Entschädigung an die Beiständin oder den Beistand samt Spesen und Auslagen sind von der betroffenen Person zu tragen.
2 Verstirbt die betroffene Person, sind die Kosten aus ihrem Nachlass zu bezahlen.
3 Können die Entschädigung und der Spesen- und Auslagenersatz nicht oder nur teil - weise aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, sind diese Kosten von der Politischen Gemeinde zu tragen, in welcher die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
4. Fürsorgerische Unterbringung
§ 90 Information der betroffenen Person
1 Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder gegen ihren Willen dort zu - rückbehalten, weist die Einrichtung die betroffene Person auf das Recht hin, eine Vertrauensperson beizuziehen oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beiständin oder einen Beistand zu beantragen.
§ 91 Information der Behörde und der Einrichtung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Einrichtung zur fürsorgeri - und über weitere relevante Tatsachen; die Behörde sorgt gegebenenfalls für die not - wendige Information der Beiständin oder des Beistands.
1) RB 177.112
§ 92 Information der Beschwerdeinstanz
1 Versendet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der fürsorgeri - schen Unterbringung einen zulasten der betroffenen Person lautenden Entscheid, sind der Beschwerdeinstanz gleichzeitig die für ein allfälliges Beschwerdeverfahren massgeblichen Akten samt einem Exemplar des Entscheids zuzustellen.
§ 93 Weiterbildung der Ärzteschaft
1 Ärztinnen und Ärzte, die zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt sind, sind um ihre regelmässige fachliche Fortbildung besorgt.
§ 94 Ärztliche Unterbringung
1 Die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt können für den Vollzug der Einweisung die Polizei beiziehen.
2 Der Einweisungsentscheid ist unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde zuzustellen.
3 Die Einrichtung beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätes - tens sieben Tage vor dem Ablauf der sechswöchigen Frist für die ärztliche Unter - bringung deren Weiterführung, wenn sie diese als notwendig erachtet. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die ärztlichen Berichte über den Verlauf der Unterbringung.
4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Weiterführung der Massnahme innert sieben Tagen.
§ 94a * Örtliche Zuständigkeit
1 In den Fällen von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 bis Ziff. 4 ZGB richtet sich die Zuständig - keit innerkantonal nach dem Wohnsitz der betroffenen Person.
§ 95 * ...
§ 96 Verlegung in eine andere Einrichtung
1 Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.
2 Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Verlegung mitzuteilen, wenn die Unterbringung auf einem Entscheid der Be -
§ 97 Beurlaubte oder entwichene Personen
1 Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte Person in Absprache mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beurlauben.
2 Entwichene oder nicht wie vereinbart aus dem Urlaub zurückgekehrte Personen können seitens der Behörde oder der Einrichtung polizeilich zugeführt werden.
3 Die Einrichtung informiert die Behörde unverzüglich über entsprechende Vorfälle.
4 Erfolgt der Wiedereintritt solcher Personen in die Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Urlaubs oder der Entweichung und sind die Vorausset - zungen gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB nach wie vor erfüllt, ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.
§ 98 Entlassung
1 Die Einrichtung sorgt soweit notwendig rechtzeitig vor der Entlassung der betroffe - nen Person für eine geeignete Nachbetreuung. Die entsprechende Vereinbarung mit der betroffenen Person ist in den Entlassungsentscheid aufzunehmen.
2 Stimmt die betroffene Person den vorgeschlagenen Möglichkeiten nicht zu, kann die Einrichtung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die zur persönlichen Unterstützung erforderlichen Massnahmen beantragen.
3 Entlassungsgesuche der betroffenen Person oder einer ihr nahe stehenden Person sind mit einem begründeten Antrag unverzüglich der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde weiterzuleiten, sofern die Einrichtung nicht selbst über die Entlas - sung entscheiden kann.
§ 99 Massnahmen zur Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Bei - stand sowie Dritte ermächtigen, durch geeignete Kontrollen die Befolgung der Massnahmen zu überwachen. Die Behörde kann dazu die Ermächtigung erteilen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten.
2 Die betroffene Person kann für die Dauer der ambulanten Massnahmen oder der Nachbetreuung in sinngemässer Anwendung von Art. 432 ZGB eine Person ihres Vertrauens beiziehen. Der beigezogenen Person steht für ihre Tätigkeit keine Ent - schädigung zu.
3 Werden Massnahmen nicht befolgt, kann die Behörde gestützt auf Art. 128 ZPO
1 ) Ordnungsbussen verhängen, nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB)
2 ) vorgehen oder nach vorgängiger Androhung die zwangsweise Vollstreckung anordnen.
1) SR 272
2) SR 311.0
4 Die Anordnung von ambulanten Massnahmen oder von Massnahmen zur Nachbe - treuung ist in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren zu beschränken; sie kann je - weils für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 100 Kosten
1 Die Kosten der Unterbringung und Nachbetreuung sowie von ambulanten Mass - nahmen werden der betroffenen Person auferlegt, soweit sie nicht von einer Kran - ken- oder Unfallversicherung getragen werden.
5. Kindesschutz
§ 101 Vormundschaft
1 Für die Vormundschaft finden sinngemäss die Bestimmungen über die Beistand - schaft Anwendung.
§ 101a * Fremdplatzierungen
1 Wird bei einem Entzug der elterlichen Obhut eine minderjährige Person fremdplat - ziert, ist für sie in der Regel eine Beistandschaft zu bestellen.
§ 102 Kosten
1 Die Kosten der Vormundschaft und von Kindesschutzmassnahmen werden in der Regel den Eltern auferlegt.
5a. Besondere Bestimmungen für das Sterilisationsverfahren *
§ 102a * Zuständigkeit
1 Für die Aufgaben gemäss Art. 6 bis Art. 8 des Bundesgesetzes über Voraussetzun - gen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz)
1 ) ist die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Art. 442 Abs. 1 ZGB findet sinngemässe Anwendung.
§ 102b * Meldungen
1 Meldungen nach Art. 10 Abs. 1 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Art. 2 Abs. 2 des Sterilisationsgesetzes durchgeführt worden ist.
1) SR 211.111.1
2 Meldungen nach Art. 10 Abs. 2 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an den Kantons - ärztlichen Dienst.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 103 * ...
§ 104 Übergangsregel zur Mandatsentschädigung
1 Die Entschädigung für Mandate, die zum Teil noch die Zeit vor dem 1. Januar
2013 betreffen, erfolgt je für den Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten nach al - tem und neuem Recht.
§ 105 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 45/2012
§ 1 Abs. 1, 1. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 1 Abs. 1, 2. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 1 Abs. 1, 3. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 1 Abs. 1, 3. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 1 Abs. 1, 4. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 1 Abs. 1, 5. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 1. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 1. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2 Abs. 1, 2. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 2. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2 Abs. 1, 3. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 3. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2 Abs. 1, 4. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 4. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 2 Abs. 1, 5. 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 2 Abs. 1, 5. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021
§ 5 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 9 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 9 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 13 Abs. 3 26.03.2021 01.01.2021 eingefügt 21/2021
§ 14a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 18 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 25 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 26 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 37 Abs. 5 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 39a 23.08.2018 01.10.2018 eingefügt 38/2018
§ 47 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 47 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 47 Abs. 4 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 47 Abs. 5 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 49 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 51a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 53 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 56 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 56 Abs. 6 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 59 Abs. 4 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 59 Abs. 6 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 61 26.11.2013 01.01.2014 Titel geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2, 4. 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2, 9. 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2, 10. 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 61 Abs. 2, 11. 26.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 50/2013
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 61 Abs. 2, 12. 26.11.2013 01.01.2014 aufgehoben 50/2013
§ 61a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 67 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 76 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 82 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 83a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 84 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 1. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 2. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 3. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 4. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 84 Abs. 1, 5. 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 84 Abs. 1, 6. 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 84 Abs. 1, 7. 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 85 Abs. 1, 3. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 85 Abs. 1, 4. 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 85 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 86 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 86 Abs. 3 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 86 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 86 Abs. 6 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 86a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 87 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 88 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 geändert 20/2016
§ 94a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 95 21.04.2016 01.06.2016 aufgehoben 20/2016
§ 101a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
Titel 5a. 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 102a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 102b 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt 20/2016
§ 103 21.04.2016 01.06.2016 aufgehoben 20/2016
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