Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung d... (771.310)
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Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Verordnung zum EG Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte
1 ) Vom 2. Februar 1918 (Stand 1. Oktober 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Ausführung des Gesetzes vom 10. Januar 1918
2 ) beschliesst: I. Erstellen von Wasserwerken an Privatgewässern und an den Gewerbeteichen

§ 1

1 Gesuche um die Erlaubnis zur Erstellung von Wasserkraftanlagen an Privatgewässern und an den Gewerbeteichen sind nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung dem Bauinspektorat
3 ) einzureichen.
4 )
2 Handelt es sich um ein Wasserwerk am St. Albanteich, ist eine Vernehmlassung der Teichkorporati - on einzuholen.
5 )
3 Zur Untersuchung kann die Geschäftsleitung der Industriellen Werke beigezogen werden.
6 )
4
...
7 ) I . Erlaubnis zur Nutzbarmachung

§ 1a

8 )
1 Die Erlaubnis gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes erteilt das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. II. Gesuche um Verleihung von Wasserrechten

§ 2

1 Gesuche um Verleihung von Wasserrechten sind unter Vorlage des Projektes dem Regierungsrat ein - zureichen.
2 Die Projekte werden gemäss den Vorschriften von § 1 geprüft und bekannt gemacht, wobei die Auf - lagefrist bei Anlagen von grösserer Bedeutung mindestens vier Wochen betragen soll. Einsprachen sind dem Gesuchsteller zur Vernehmlassung mitzuteilen und wenn nötig mit dem Gesuchsteller und den Einsprechern mündlich zu erörtern.
9 )
3 Über die Leitung des Verfahrens und die Ausarbeitung der Verleihungsbedingungen trifft der Regie -
1) Vom Bundesrat genehmigt am 16. 2. 1918.
2) SG 771.300 .
3)

§ 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

4)

§ 1 Abs. 1 in der Fassung von § 114 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110).

5)

§ 1 Abs. 2 in der Fassung von § 114 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110).

§ 1 Abs. 3 in der Fassung von Abschn. II der V zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010, SG

772.301).

7)

§ 1 Abs. 4 aufgehoben durch Abschn. II der V zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010, SG 772.301).

8)

§ 1a (eingefügt durch § 3 Ziff. 79 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008) in der Fassung des RRB vom 3. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).

9)

§ 2 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 3. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).

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Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Verordnung zum EG
4 Der Regierungsrat teilt dem Gesuchsteller den Entwurf der Verleihungsbedingungen mit und legt den Entwurf dem Grossen Rat mit der Erklärung des Gesuchstellers darüber, ob er sich ihnen unterzieht, zur Beschlussfassung vor. Für die Prüfung des Gesuches erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren bis CHF 10'000. Bei besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr angemessen erhöht wer - den. ) III. Bekanntmachung von Wasserwerksprojekten der öffentlichen Verwaltung

§ 3

1 Die Vorschriften des § 2 über die Bekanntmachung der Projekte und über die Behandlung von Ein - sprachen finden auch Anwendung, wenn der Kanton an einem öffentlichen Gewässer ein Wasserwerk anzulegen beabsichtigt, ausgenommen, es handle sich um ein Wasserwerk, dessen Errichtung ihm auf - grund eines Privatrechtes zusteht.

§ 4

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
10)

§ 2 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 3. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010).

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