Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (143.12)
CH - BL

Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Vom 26. Juni 2018 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 des Gesetzes vom
28. September 2017
1 ) über die Organisation des Regierungsrats und der Ver - waltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorgani - sationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) sowie § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017
2 ) zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge - setz Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft, RVOV BL), beschliesst:
1 Die Direktion

§ 1 Handlungsfelder und Kernkompetenzen

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») übt ihre Kern - kompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
a. Volkswirtschaft;
b. Landschaft;
c. Gesundheit.

§ 2 Gliederung

1 Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 11 der Ver - ordnung vom 19. Dezember 2017
3 ) zum Regierungs- und Verwaltungsorgani - sationsgesetz Basel-Landschaft.

§ 3 Führung

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion in der Regel mit Leistungsaufträgen.
1) GS 2017.083, SGS 140
2) GS 2017.086, SGS 140.11
3) GS 2017.086, SGS 140.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufgaben.
3 Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden unter der Leitung der Di - rektionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers Führungssitzungen statt.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im Reglement zur Dienstordnung.

§ 4 Anstellungsbehörden

1 Anstellungsbehörde der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter ist die Di - rektionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.
2 Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungs - befugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarun - gen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.
2 Die Dienststellen
2.1 Allgemeines

§ 5 Führung

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle ge - mäss Leistungsauftrag der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und ist verantwortlich für:
a. die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständig - keitsbereich der Dienststelle;
b. den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der operativen Durchführung von Geschäften.

§ 6 Interne Organisation

1 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertrete - rin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direkti - onsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
4 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebli - che Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen.
5 Die interne Organisationsstruktur (Organigramm) bedarf der Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

§ 7 Befugnis zum Erlass von Verfügungen

1 Die Befugnis der Dienststellen, Verfügungen zu erlassen, richtet sich nach dem Recht, das sie vollziehen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit hoheitlicher Funktion betraut sind, er - lassen und unterzeichnen in Ausübung dieser speziellen Aufgaben die entspre - chenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der gesetzlich vor - gegebenen Funktionsbezeichnung.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die weitere Be - fugnis zur Unterzeichnung von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.
4 Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbe - scheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung auf Verlangen aus.

§ 8 Befugnis im Bereich Auftragsvergabe, Leistungsvereinbarun -

gen und sonstige Verträge
1 Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
4 )
.
2 Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen für Beratungsdienstleistungen von über CHF 50'000 obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorste - her.
3 Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sind dem Generalsekretariat vor der Unterzeichnung zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
4 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Re - glement zur Dienstordnung.

§ 9 Antragsbefugnis

1 Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direkti - onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.
4) GS 2018.015, SGS 143.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
2.2 Generalsekretariat (GS)

§ 10 Organisation

1 Das GS gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abtei - lungen:
a. Strategie und Controlling;
b. Support;
c. Schlichtungsstellen.

§ 11 Aufgaben

1 Das GS ist die Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorste - hers mit dem Ziel einer umfassenden Unterstützung der übrigen Dienststellen, dem Abgleich mit den übergeordneten Prozessen, der Strategieentwicklung, - planung und -kontrolle auf Stufe Direktion sowie für die Beteiligungen des Kantons im Aufgabenbereich der Direktion.
2 Das GS vollzieht zudem sämtliche ihm und den Schlichtungsstellen durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.
2.3 Standortförderung Baselland (StaFö Baselland)

§ 12 Aufgaben

1 Die StaFö Baselland leistet einen Beitrag zur Sicherung eines nachhaltigen und qualitativen wirtschaftlichen Wachstums. Sie regt Massnahmen im Zusam - menhang mit der Standortentwicklung bei den betroffenen Direktionen an und ergreift Massnahmen zur Standortetablierung und Standortpromotion.
2 Die StaFö Baselland vollzieht sämtliche Aufgaben in den Fachbereichen Volkswirtschaft sowie Wirtschafts- und Standortförderung, die dem Kanton durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbe - schluss übertragen sind.
2.4 Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)

§ 13 Organisation

1 Das KIGA Baselland gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in fol - gende Abteilungen:
a. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz;
b. Arbeitsbedingungen;
c. Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft;
d. Arbeitsvermittlung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
e. Ergänzende Massnahmen der Arbeitslosenversicherung.

§ 14 Aufgaben

1 Das KIGA Baselland vollzieht in den Fachbereichen Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
2 Es stellt folgende spezifischen Dienstleistungen bereit:
a. die arbeitsvertragliche Rechtsauskunft;
b. die Kalibrierstelle für Messmittel;
c. die Konformitätsbewertungsstelle für Waagen.
2.5 Amt für Geoinformation (AGI)

§ 15 Organisation

1 Das AGI gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abtei - lungen:
a. Katasteraufsicht;
b. GIS-Fachstelle.

§ 16 Aufgaben

1 Das AGI vollzieht sämtliche Aufgaben in den Fachbereichen Vermessung und Geoinformation, die dem Kanton durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
2.6 Amt für Wald beider Basel (AfW beider Basel)

§ 17 Organisation

1 Das AfW beider Basel gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in fol - gende Abteilungen:
a. Fachbereiche;
b. Kreisforstingenieure;
c. Fachstelle Jagd und Fischerei.

§ 18 Aufgaben

1 Das Amt für Wald beider Basel vollzieht in den Fachbereichen Wald, Jagd und Fischerei sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kanto - nales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
2.7 Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain)

§ 19 Organisation

1 Der Ebenrain gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen:
a. Bildung und Beratung;
b. Ernährung, Hauswirtschaft und Gastronomie;
c. Produktion, Markt und Direktzahlungen;
d. Ländliche Entwicklung und Ressourcen;
e. Natur und Landschaft.

§ 20 Aufgaben

1 Der Ebenrain vollzieht in den Fachbereichen Land- und Ernährungswirtschaft, Ländliche Entwicklung und Ressourcen, Ernährung, Hauswirtschaft und Gar - ten, Natur und Landschaft sowie der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht so - wie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.
2 Der Ebenrain ist in Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt verantwortlich für die Verwaltung des Schlosses Ebenrain und die Pflege des Parks.
3 Der Ebenrain ist zuständige Registrierungsstelle gemäss Art. 7 der Tierseu - chenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995
5 )
.
2.8 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV)

§ 21 Organisation

1 Das ALV gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abtei - lungen:
a. Analytik;
b. Inspektorate für Lebensmittelsicherheit;
c. Veterinärwesen.

§ 22 Aufgaben

1 Das ALV vollzieht in den Fachbereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegen - stände, Tierseuchen, Tierschutz, Tierarzneimittel, Hundewesen und gefährli - che Tiere, Landwirtschaft sowie Strahlenschutz und Gastwirtschaft, Gesund - heit und Wasserversorgung sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössi - sches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertra - gen sind.
5) SR 916.401 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
2.9 Amt für Gesundheit (AfG)

§ 23 Organisation

1 Das AfG gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abtei - lungen:
a. Alter;
b. Gesundheitsförderung;
c. Heilmittel;
d. Medizinische Dienste;
e. Spitäler und Therapieeinrichtungen.

§ 24 Aufgaben

1 Das AfG vollzieht im Fachbereich Gesundheit sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbe - schluss übertragen sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.06.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.048 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.06.2018 01.07.2018 Erstfassung GS 2018.048 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.048
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