Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
Grundeigentümerbeitrag an Strassenreinigung: Verordnung Verordnung zum Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
1 ) Vom 18. Dezember 1973 (Stand 1. Januar 1994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf das Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
2 ) vom 8. November 1973
3 folgen - de Verordnung:
§ 1 Beitragsschuldner und Haftung
1 Der Beitrag ist vom Eigentümer des Grundstückes geschuldet, der im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsforderung im Grundbuch eingetragen ist.
2 Der Erwerber eines Gebäudes haftet für ausstehende Beitragsforderungen.
3 Ausserdem sind die Beitragsforderungen gemäss § 188 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilge - setzbuch durch eine öffentlich-rechtliche Grundlast gesichert.
§ 2 Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Festlegung der Versicherungspflicht durch die Gebäudeversiche - rung.
2 Besteht die Versicherung während eines Teils des Jahres, so ist der Beitrag nur für diese Zeit zu ent - richten.
3 Angebrochene Monate werden voll berechnet.
§ 3 Berechnungsgrundlage
1 Der Beitrag wird von dem von der Gebäudeversicherung ermittelten Neuwert erhoben.
2 Die Beitragsforderungen sind auf den nächsten ganzen Franken aufzurunden.
§ 4 Beitragserhebung
1 Die Gebäudeversicherung erhebt zuhanden der Finanzverwaltung den Beitrag für das laufende Jahr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
2 Sie wird für die ihr hieraus erwachsenden Kosten entschädigt.
§ 5 Zahlung des Beitrages
1 Die Beitragsforderungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
2 Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen.
3 Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5,4% seit Ablauf der Mahnfrist.
§ 6 Rechtsmittel
1 werden.
2 Für die Weiterziehung gelten die Vorschriften für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege Diese Verordnung ist zu publizieren, sie tritt mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.
1) Erlasstitel: Titel des Gesetzes geändert durch GRB vom 16. 12. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994
2) Ingress: Titel des Gesetzes geändert durch GRB vom 16. 12. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994
3) SG 727.500 .
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