Dekret über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 BVG 1 ) sowie auf die §§ 81 Abs. 2 und 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Grundsatz
§ 1 Vorsorgeeinrichtung
1 Die berufliche Vorsorge gemäss BVG fü r Lehrpersonen an der Volksschule wird ab 1. Januar 2004 durch die Aargauisch e Pensionskasse (APK) sichergestellt.
2 Der Regierungsrat regelt mit der AP K Ausnahmen von der Versicherungspflicht sowie die Möglichkeiten der Ausweitung de s Versichertenkreises durch Vertrag.
2. Überführung
§ 2 Überführung der LPVK in die APK
1 Die durch die Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPVK) versicherten Lehr- personen an der Volksschule werden per 1. Januar 2004 in die Aargauische Pensi- onskasse überführt.
1) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (SR 831.40 )
2 Die Überführung erfolgt durch Eink auf gemäss den gelt enden Versiche- rungsbedingungen der APK in der Höhe des Deckungsgrads unter Berücksichtigung der Schwankungsreserven der Kasse per 31. Dezember 2003.
3 Der Einkauf bemisst sich an der im Jahresabschluss 2003 von einem unabhängigen Experten bestätigten Höhe des Deckungsgrads.
4 Regierungsrat und APK regeln die Einzel heiten der Überführung sowie die finan- zielle Abwicklung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Finanzierungskonzepts in einem Vertrag.
§ 3 Überführung der ALWWK in die APK
1 Die Aargauische Lehrerwitwen- und -wai senkasse (ALWWK) überführt ihre Mit- glieder per 1. Januar 2004 in die APK.
2 Die APK übernimmt dabei alle Aktiven und Passiven sowie alle damit verbunde- nen Rechte und Pflichten der ALWWK.
§ 4 Vertragliche Regel ung; Auflösung der ALWWK
1 ALWWK und APK regeln die Einzelheite n der Überführung in einem Vertrag.
2 Die Auflösung der Kasse und die Zustimmung der Mitglieder zur Übertragung des Vermögens auf die APK richten sich nach den statutarischen Bestimmungen der ALWWK.
3. Finanzierung und Garantieleistung
§ 5 Überführungskosten
1 Der Kanton trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Überführung, na- mentlich für a) den Einkauf der bei der LPVK- und ALWWK-Versicherten in der Höhe des Deckungsgrads der APK per 31. Dezember 2003 unter Berücksichtigung der Schwankungsreserven der APK per 31. Dezember 2003; b) die Finanzierung der Leistungen ge mäss § 15 des Dekrets über die Personal- vorsorge für Lehrpersonen an der Volk sschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni
1999 1 ) . Der Kanton vergütet der APK die erbrachten Leistungen jährlich; c) Umsatzabgaben sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Übertra- gung von ALWWK-Vermögen; d) die Expertisen.
2 Im Zeitpunkt eines allfälligen Höhereinkaufs, bedingt durch das neue Lehrerlohn- dekret, werden die versicherungstechnische n Fehlbeträge soweit ausgeglichen, dass weder der Staat noch die angeschlossenen Dritten benachteiligt werden.
1) SAR 413.110
3 Das per 31. Dezember 2003 ausgewiesene Vermögen der ALWWK und die von ihr gebildeten Schwankungsreserven werd en an die Überführungskosten angerech- net.
4 Der Kanton löst die zu Gunsten der Lehr erpersonalvorsorge gebildete Rückstellung von 45 Mio. Franken auf.
5 Nach Ablauf der Referendumsfristen kann der Kanton Vorauszahlungen vorneh- men. Die Vorauszahlungen werden von der APK auf den 31. Dezember 2003 ver- zinst. Die Differenz zwischen Vorauszah lungen und der späteren Abrechnung wird ab dem 1. Januar 2004 gegens eitig verzinst und ausgeglichen. Der Zinssatz für An- leihen der Kantone gemäss der Schweizer ischen Nationalbank gelangt zur Anwen- dung.
§ 6 * ...
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 7 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Es tritt am Tag nach Ablauf der Referendumsfristen in Kraft.
§ 8 Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Die §§ 1–9 und 17–18 des Dekrets über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule (LPV-Dekret) vom 29. Juni 1999 1 ) werden aufgehoben. Die §§ 10–
16 des Dekrets bleiben in Kraft bis zu ih rer vollständigen Übernahme in die Versi- cherungsbedingungen der APK. Aarau, 13. Mai 2003 Präsidentin des Grossen Rats R OTH Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 26. August 2003
1) AGS 1999 S. 155 (SAR 413.110 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2006 01.01.2008 § 6 aufgehoben AGS2007 S.283
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 6 05.12.2006 01.01.2008 aufgehoben AGS2007 S.283
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