Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-S... (660.200)
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Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

Eidgenössische Verrechnungssteuer: Vollzugsverordnung Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
1 ) Vom 19. September 1966 (Stand 24. Juni 2001) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Okto - ber 1965
2 ) , verordnet was folgt: I. Behörden
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§ 1

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1 Der Steuerverwaltung obliegt der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, soweit er dem Kanton Basel-Stadt übertragen ist. Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanz - departementes.

§ 2

5
1 Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ist die Steuerrekurskommission gemäss § 136 des kantonalen Steuergesetzes, die als letzte kantonale In - stanz entscheidet. II. Steuerrückerstattung
6 )

§ 3

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1 Die an der Quelle abgezogenen Verrechnungssteuerbeträge werden mit den kantonalen Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen verrechnet.
2 In der Regel wird mit denjenigen Steuern verrechnet, die im Jahr nach der Fälligkeit der steuerbaren Leistung fällig werden. Indessen ist die Verrechnung mit früher fällig gewordenen oder noch offenen provisorisch veranlagten Steuern vorbehalten.
3 Ein verbleibender Verrechnungssteuerüberschuss wird in der Regel erst nach Zustellung der mit der Veranlagungsverfügung oder separat zugestellten Steuerabrechnung in bar zurückerstattet.

§ 4

1 Der Rückerstattungsantrag ist in der Regel auf amtlichem Formular mit der kantonalen Steuererklä - rung einzureichen.

§ 5

1 Der Entscheid wird in der Regel mit der kantonalen Veranlagung mitgeteilt.
2 Abweichungen vom Rückerstattungsantrag sind von der kantonalen Steuerverwaltung zu begründen.
1) Vom Bundesrat genehmigt und in Kraft getreten am 8. 12. 1966.
2) SR . Titel I eingefügt durch RRB vom 19. 6. 2001 (wirksam seit 24. 6. 2001).
4)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2001 (wirksam seit 24. 6. 2001).

5)

§ 2 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2001 (wirksam seit 24. 6. 2001).

6) Titel II eingefügt durch RRB vom 19. 6. 2001 (wirksam seit 24. 6. 2001).
7)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2001 (wirksam seit 24. 6. 2001).

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Eidgenössische Verrechnungssteuer: Vollzugsverordnung

§ 6

1 Rückerstattungsanträge von Personen, die keine kantonale Steuererklärung abzugeben haben, sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

§ 7

1 Anträge auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrech - nungssteuer sind bei der kantonalen Steuerverwaltung mit amtlichem Formular begründet einzurei - chen. )
2 Die Bestimmungen von § 3 und § 5 Abs. 2 sind anwendbar.
3 Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat seinen Antrag vor der Abreise zu stellen; die übrigen Personen können die Rückerstattung in der Regel einmal im Jahr verlangen.
9 ) III. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
10 )

§ 8

11 )
1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert die kantonale Steuerverwaltung innert sechs Mona - ten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrech - nungssteuer von der seinerzeitigen Antragstellerin oder vom seinerzeitigen Antragsteller zurück. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt nach ihrer Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
12 ) Die Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt vom 20. Dezember 1943 ist aufgehoben.

§ 7 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2001 (wirksam seit 24. 6. 2001).

9)

§ 7 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2001 (wirksam seit 24. 6. 2001).

10) Titel III eingefügt durch RRB vom 19. 6. 2001 (Titel III: wirksam seit 24. 6. 2001).
11)

§ 8 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2001 (wirksam seit 24. 6. 2001)

12) In Kraft getreten am 8. 12. 1966.
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