Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge (650.510)
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Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

Besteuerung der Motorfahrzeuge: Verordnung Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge Vom 20. August 2012 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 17. No - vember 1966
1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Für Personenwagen, unabhängig ihrer Antriebsart, setzt sich die jährliche Steuer aus den Komponen - ten Leergewicht und CO
2 -Emissionen zusammen. Können die CO
2 - den, bemisst die Behörde den gesamten zu bezahlenden Steuerbetrag auf der Berechnungsgrundlage von 250% des Leergewichtsansatzes.
2 )
1bis Für Fahrzeugarten, die ausschliesslich durch elektrische Energie angetrieben und nach Hubraum (cm³) besteuert werden, erfolgt die Berechnung des (theoretischen) Hubraums durch Umwandlung der Leistung (kW) aufgrund nachstehender Formel: H = L ÷ 0,045 H = Hubraum L = Motorleistung in Kilowatt (kW)
0,045 = Umwandlungskonstante
3 )
2 Für Hybridfahrzeuge, die mit einem Verbrennungs- und einem Elektromotor ausgerüstet sind sowie nach Hubraum (cm³) besteuert werden, wird für die Bestimmung des zu entrichtenden Steuerbetrags nur der Hubraum des Verbrennungsmotors berücksichtigt.
4 )
3 Für die Feststellung des prozentualen Anteils an Personenwagen mit ausschliesslichem Elektroan - trieb gemäss § 3 Abs. 9 des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge gilt als Stichtag je - weils der Stand vom 30. Juni. Allfällige Änderungen werden auf den 1. Januar des Folgejahres wirk - sam. )

§ 1a

6 )
1 Die Beweislast für die Steuerbemessungskriterien trägt die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter. Sind die Angaben für die Steuerberechnung nicht zweifelsfrei feststellbar, bleibt eine individuelle Steuerbemessung durch die Behörde vorbehalten.

§ 2

1
...
7 )
2
...
8 )
1) SG 650.500 .
2) Fassung vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
3) Eingefügt am 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017) Fassung vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
5) Eingefügt am 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
6) Eingefügt am 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
7) Aufgehoben am 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
8) Aufgehoben am 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
1
Besteuerung der Motorfahrzeuge: Verordnung
3 Für umweltfreundliche Lieferwagen (EURO5–Abgasnorm und besser) wird ein Steuerrabatt von Fr.
250 gewährt, wobei die jährliche Steuer in jedem Fall mindestens Fr. 180 beträgt.
9 )
4 Für umweltunfreundliche Lieferwagen (EURO4–Abgasnorm und schlechter) wird ein Steuerzuschlag von Fr. 50 erhoben. )
5 Für Motorräder mit elektrischem Antrieb wird die ordentliche Steuer um 20% ermässigt, die jährliche Steuer beträgt in jedem Fall mindestens Fr. 50.
11 )
6 Die Beweislast für die den Steuerrabatt auslösenden Kriterien trägt die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter. Für Fahrzeuge, bei denen die Steuerrabatt- bzw. die Steuerzuschlagskriterien nicht zweifelsfrei feststellbar sind, bleibt eine individuelle Steuerbemessung durch die Behörde sowie ein Steuerzuschlag von Fr. 250 vorbehalten.
12 )

§ 3

1 Die Motorfahrzeugsteuer wird im Voraus für ein ganzes Kalenderjahr erhoben.
2 In begründeten Fällen kann die Entrichtung der Steuer ausnahmsweise in halbjährlichen Raten bewil - ligt werden. Pro Rate ist ein Zuschlag von Fr. 10 als Gebühr zu entrichten.
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3 Die Motorfahrzeugsteuer für ein angebrochenes Jahr wird pro Tag berechnet. Der Tagessteuersatz beträgt ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer.

§ 4

1 Teilsteuerbeträge unter Fr. 10 werden der betreffenden Person beim nächsten Geschäftsfall verrech - net.
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§ 5

1 Für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes und die Erhebung der Straf - steuer gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig.
9) Fassung vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017) Fassung vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
11) Fassung vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
12) Fassung vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
13) Fassung vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
14) Fassung vom 26. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 30.09.2017)
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